Die Rechtslage ist eindeutig: Wer sich rechtsmäßig in Deutschland aufhält, hat Anspruch auf Gleichbehandlung bei Gewährung eventueller Sozialleistungen. EU-Einwanderer haben in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie deutsche Staatsbürger.
Offiziell reden Politiker wie Angela Merkel gern über europäische Solidarität. Sie befürworten ein engverbundenes Europa, offene Grenzen und einen gemeinsamen Markt. Sobald allerdings Menschen aus europäischen Ländern nach Deutschland kommen und während der Arbeitssuche finanzielle Unterstützung benötigen, ist die Hilfsbereitschaft Deutschlands schnell erschöpft.
Dabei ist die rechtliche Lage klar: Bereits im Jahre 1953 hatten sich diverse europäische Staaten auf ein sog. Fürsorgeabkommen verständigt. Dieses besagt, dass alle Bürger, die sich rechtmäßig in einem der 17 Unterzeichnerstaaten aufhalten, dort ein Anrecht auf Sozialleistungen haben.
Im Jahr 2006 fühlte sich die Bundesregierung an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden und änderte kurzerhand das deutsche Recht. So sollten Ausländer auf Arbeitssuche nicht mehr direkt nach ihrer Ankunft Hartz IV beantragen können. Allerdings entschied das Bundessozialgericht nur ein paar Jahre später, dass Bürger jener Länder, die den Fürsorgevertrag unterzeichnet hatten, Leistungen bekommen müssten.
Die Regierung versuchte, das Urteil zu umgehen und fügte im Dezember 2011 einen Vorbehalt in den Fürsorgevertrag ein: Hartz IV wurde als Ausnahme definiert. Es ist zu vermuten, dass dies Wirtschaftsflüchtlinge aus Euro-Krisenstaaten wie Griechenland oder Spanien abschrecken sollte. Das Arbeitsministerium begründete das Vorgehen damals offiziell damit, dass Bürger aus Ländern wie z.B. Rumänien oder Bulgarien (EU-Mitglieder, aber nicht Unterzeichner des Fürsorgeabkommens) nicht von dem Vertrag profitierten würden und es andere Länder somit auch nicht sollten.
Auch für juristische Laien ist offensichtlich, dass diese Hartz-IV-Sperre im Fürsorgevertrag juristisch fragwürdig ist. Deutschland kann nicht einseitig Teile eines multilateralen Vertrags kündigen, während deutsche Staatsbürger im Ausland generell weiterhin Sozialleistungen beantragen können.
Die Richter in Deutschland sehen das ähnlich: Im Januar 2013 hatte das Bundessozialgericht die Klage auf Sozialleistungen gegen die Stadt Stuttgart zugunsten der betroffenen Bulgarin entschieden. Im Oktober 2013 sprach das Landessozialgericht NRW einer rumänischen Familie Hartz IV-Leistungen zu und bestätigte dieses Urteil Ende November 2013 in der Revisions-Entscheidung. [1]
Dies ist richtig, denn generell gilt: es dürfen einem Bürger der Europäischen Union Sozialleistung nur verweigert werden, falls die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt wird. Im Einzelfall kann ein Gericht entscheiden, dass es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen handeln würde, da der ausländische Antragsteller keinen Bezug zu Deutschland hat. Die Zahlung von Sozialleistungen kann dann entsprechend verwehrt werden. [2]
Hans-Werner Sinn, Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung, sieht in dem Urteil des Landessozialgericht NRW seine Warnungen vor einer Einwanderung in den deutschen Wohlfahrtsstaat und seiner Sozialsysteme bestätigt. „Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich die neuen Regeln herumsprechen würden.“ Er prognostiziert: „Die Zahlen werden zunehmen; wir sind am Beginn einer neuen Migrationswelle.“ Zu dieser Einschatzung werden auch viele Politiker kommen und nach Befürchtungen von Hans-Werner Sinn entsprechend mit der Einschränkung des Grundrecht auf Freizügigkeit antworten wollen. Er schlägt eine andere Lösung vor: „Um dieses Grundrecht zu erhalten, gibt es nur eine Möglichkeit: Man muss wegkommen vom Inklusionsprinzip und übergehen zum Heimatlandprinzip.“ Für steuerfinanzierte Sozialleistungen des Staates sollte nach Ansicht von Professor Sinn gelten: „Wer diese in seinem Heimatland in Anspruch nehmen kann, kann nicht in einem anderen Land die Hand aufhalten – aber er darf die Leistungen seines Heimatlandes konsumieren, wo er will.“ [3]
Offiziell reden Politiker wie Angela Merkel gern über europäische Solidarität. Sie befürworten ein engverbundenes Europa, offene Grenzen und einen gemeinsamen Markt. Sobald allerdings Menschen aus europäischen Ländern nach Deutschland kommen und während der Arbeitssuche finanzielle Unterstützung benötigen, ist die Hilfsbereitschaft Deutschlands schnell erschöpft.
Dabei ist die rechtliche Lage klar: Bereits im Jahre 1953 hatten sich diverse europäische Staaten auf ein sog. Fürsorgeabkommen verständigt. Dieses besagt, dass alle Bürger, die sich rechtmäßig in einem der 17 Unterzeichnerstaaten aufhalten, dort ein Anrecht auf Sozialleistungen haben.
Im Jahr 2006 fühlte sich die Bundesregierung an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden und änderte kurzerhand das deutsche Recht. So sollten Ausländer auf Arbeitssuche nicht mehr direkt nach ihrer Ankunft Hartz IV beantragen können. Allerdings entschied das Bundessozialgericht nur ein paar Jahre später, dass Bürger jener Länder, die den Fürsorgevertrag unterzeichnet hatten, Leistungen bekommen müssten.
Die Regierung versuchte, das Urteil zu umgehen und fügte im Dezember 2011 einen Vorbehalt in den Fürsorgevertrag ein: Hartz IV wurde als Ausnahme definiert. Es ist zu vermuten, dass dies Wirtschaftsflüchtlinge aus Euro-Krisenstaaten wie Griechenland oder Spanien abschrecken sollte. Das Arbeitsministerium begründete das Vorgehen damals offiziell damit, dass Bürger aus Ländern wie z.B. Rumänien oder Bulgarien (EU-Mitglieder, aber nicht Unterzeichner des Fürsorgeabkommens) nicht von dem Vertrag profitierten würden und es andere Länder somit auch nicht sollten.
Auch für juristische Laien ist offensichtlich, dass diese Hartz-IV-Sperre im Fürsorgevertrag juristisch fragwürdig ist. Deutschland kann nicht einseitig Teile eines multilateralen Vertrags kündigen, während deutsche Staatsbürger im Ausland generell weiterhin Sozialleistungen beantragen können.
Die Richter in Deutschland sehen das ähnlich: Im Januar 2013 hatte das Bundessozialgericht die Klage auf Sozialleistungen gegen die Stadt Stuttgart zugunsten der betroffenen Bulgarin entschieden. Im Oktober 2013 sprach das Landessozialgericht NRW einer rumänischen Familie Hartz IV-Leistungen zu und bestätigte dieses Urteil Ende November 2013 in der Revisions-Entscheidung. [1]
Dies ist richtig, denn generell gilt: es dürfen einem Bürger der Europäischen Union Sozialleistung nur verweigert werden, falls die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt wird. Im Einzelfall kann ein Gericht entscheiden, dass es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen handeln würde, da der ausländische Antragsteller keinen Bezug zu Deutschland hat. Die Zahlung von Sozialleistungen kann dann entsprechend verwehrt werden. [2]
Hans-Werner Sinn, Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung, sieht in dem Urteil des Landessozialgericht NRW seine Warnungen vor einer Einwanderung in den deutschen Wohlfahrtsstaat und seiner Sozialsysteme bestätigt. „Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich die neuen Regeln herumsprechen würden.“ Er prognostiziert: „Die Zahlen werden zunehmen; wir sind am Beginn einer neuen Migrationswelle.“ Zu dieser Einschatzung werden auch viele Politiker kommen und nach Befürchtungen von Hans-Werner Sinn entsprechend mit der Einschränkung des Grundrecht auf Freizügigkeit antworten wollen. Er schlägt eine andere Lösung vor: „Um dieses Grundrecht zu erhalten, gibt es nur eine Möglichkeit: Man muss wegkommen vom Inklusionsprinzip und übergehen zum Heimatlandprinzip.“ Für steuerfinanzierte Sozialleistungen des Staates sollte nach Ansicht von Professor Sinn gelten: „Wer diese in seinem Heimatland in Anspruch nehmen kann, kann nicht in einem anderen Land die Hand aufhalten – aber er darf die Leistungen seines Heimatlandes konsumieren, wo er will.“ [3]
Es ist unbestreitbar, dass Deutschland unter anderem zur Stabilisierung der Sozialsysteme auf arbeitswillige Einwanderer angewiesen ist.
In den Jahren 2012 und 2013 wanderten neben Polen primär Menschen aus der Balkanregion wie z.B. Rumänien, Ungarn und Bulgarien sowie aus den südlichen Krisenstaaten Griechenland, Italien und Spanien ein. [4]
Interessant ist der sich verstärkende negative Wanderungssaldo der Türkei. Es wandern mehr Menschen in Richtung Türkei aus, als dass Menschen aus der Türkei nach Deutschland ziehen.
In den Jahren 2012 und 2013 wanderten neben Polen primär Menschen aus der Balkanregion wie z.B. Rumänien, Ungarn und Bulgarien sowie aus den südlichen Krisenstaaten Griechenland, Italien und Spanien ein. [4]
Interessant ist der sich verstärkende negative Wanderungssaldo der Türkei. Es wandern mehr Menschen in Richtung Türkei aus, als dass Menschen aus der Türkei nach Deutschland ziehen.
In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant: Offiziell will die Bundesregierung mehr Zuwanderung, fordert Offenheit, etc. Tatsächlich jedoch arbeiten in keinem OECD-Land weniger Migranten im öffentlichen Dienst als in Deutschland. [5]
Stand: Mai 2014
[1] http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Hartz-IV_Anspruch_auch_fuer_EU-Buerger_aus_Rumaenien/index.php
[2] http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/entscheidung-des-bundessozialgerichts-bulgarin-hat-anspruch-auf-hartz-iv-1.1586828
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sozialleistungen-fuer-einwanderer-job-center-verweigern-rechtswidrig-leistungen-fuer-eu-buerger-1.1792475
[3] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/hartz-iv-fuer-eu-buerger-wir-sind-am-beginn-einer-neuen-migrationswelle-12689884.html
[4] Own chart. Data in part retrieved from: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_179_12711.html
[5] http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-05/oecd-studie-migranten-oeffentlicher-dienst
Tags: Immigration Einwanderung Migration green blue card Fachkraft Qualifikation Einbürgerung Voraussetzungen Sprache Test Sozialtourismus Unwort des Jahres Sozial Leistungen arbeitssuchend Job-Center Hartz IV ALG II Kindergeld Migranten Bulgaren Rumänen EU Ausländer Europäische Union Freizügigkeit Fürsorgeabkommen multilateral Staat Vertrag Deutschland Europa Grund Recht Urteil Landes Bundes Sozialgericht illegale Zuwanderung
Stand: Mai 2014
[1] http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Hartz-IV_Anspruch_auch_fuer_EU-Buerger_aus_Rumaenien/index.php
[2] http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/entscheidung-des-bundessozialgerichts-bulgarin-hat-anspruch-auf-hartz-iv-1.1586828
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sozialleistungen-fuer-einwanderer-job-center-verweigern-rechtswidrig-leistungen-fuer-eu-buerger-1.1792475
[3] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/hartz-iv-fuer-eu-buerger-wir-sind-am-beginn-einer-neuen-migrationswelle-12689884.html
[4] Own chart. Data in part retrieved from: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_179_12711.html
[5] http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-05/oecd-studie-migranten-oeffentlicher-dienst
Tags: Immigration Einwanderung Migration green blue card Fachkraft Qualifikation Einbürgerung Voraussetzungen Sprache Test Sozialtourismus Unwort des Jahres Sozial Leistungen arbeitssuchend Job-Center Hartz IV ALG II Kindergeld Migranten Bulgaren Rumänen EU Ausländer Europäische Union Freizügigkeit Fürsorgeabkommen multilateral Staat Vertrag Deutschland Europa Grund Recht Urteil Landes Bundes Sozialgericht illegale Zuwanderung