Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist eine amtliche Urkunde als Identitätsnachweis für deutsche Staatsangehörige. Grundsätzlich vergibt ihn die für den Hauptwohnsitz zuständige Personalausweisbehörde auf Antrag des Bürgers.
Deutsche Staatsangehörige müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs einen Ausweis zur Feststellung der Identität besitzen. Diese Pflicht kann durch einen Personalausweis oder einen Reisepass erfüllt werden, wobei der gleichzeitige Besitz beider Dokumente zulässig ist. Daher müssen nur diejenigen Personen zwingend einen Personalausweis besitzen, die keinen Reisepass haben.
Entgegen landläufiger Meinung besteht allerdings keine Pflicht, den Personalausweis stets bei sich zur tragen. Ein hohes Bußgeld droht jedoch, wenn der Personalausweis abgelaufen ist. Gemäß Personalausweisgesetz §32 Bußgeldvorschriften können bis zu 3000 Euro Strafe verhängt werden. [1]
Der Personalausweis wird von vielen Staaten als Reisedokument anerkannt, insbesondere von den Schengen-Staaten. Deutsche können statt mit einem Reisepass auch mit Ihrem Personalausweis in diese Länder einreisen. Dies gilt unabhängig davon, ob Fingerabdrücke im Personalausweis gespeichert sind oder nicht.
Der elektronische Personalausweis (nPA)
Am 18. Dezember 2008 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung des neuen Personalausweises zum 1. November 2010. Implementierte Neuerungen waren unter anderem das Scheckkartenformat und der enthaltene RFID-Chip, der verschiedene Formen der elektronischen Authentisierung ermöglicht. Die hoheitlichen Funktionen eines biometriegestützten, elektronischen Personalausweises oder biometrischen Reisepasses können nur durch Behörden genutzt werden. Zusätzlich wurden nichthoheitliche Funktionen implementiert, z. B. zur elektronischen Authentifikation gegenüber Dritten zum Beispiel im Internet.
Das Vor-Ort-Auslesen
Das Vor-Ort-Auslesen von persönlichen Daten aus dem Personalausweis ist seit Sommer des Jahres 2017 möglich. Es ermöglicht die Übernahme persönlicher Daten in elektronische Formulare bei berechtigten Behörden und Unternehmen. Statt die Ausweisdaten einzutippen, wird der Ausweis einfach auf ein entsprechendes Lesegerät gelegt und die Daten ausgelesen. Dieser Vorgang ist erheblich schneller als das zuvor übliche Abschreiben und verhindert zudem Schreibfehler. Anbieter dieser Dienstleistung benötigen eine staatliche Berechtigung für das Vor-Ort-Auslesen sowie ein entsprechendes Lesegerät. Überall dort, wo Personendaten wie Name und Adresse in ein elektronisches Formular übernommen werden sollen, bietet sich ein Vor-Ort-Auslesen an.
Das Vor-Ort-Auslesen der Daten aus dem Chip darf erst nach Identifizierung des physisch anwesenden Ausweisinhabers über das aufgedruckte Lichtbild erfolgen. Um ein unbemerktes Auslesen der Daten im Chip zu verhindern, ist zur Freigabe der Daten beim Vor-Ort-Auslesen stets die auf der Vorderseite des Ausweises aufgedruckte Zugangsnummer in das Lesegerät einzugeben.
Online Funktion
Da der Personalausweis erst mit der sechsstelligen PIN online einsatzbereit wird, kann der Inhaber durch Nichtvergabe der PIN die Nutzungsfunktion des Ausweises bewusst einschränken. Jede Datenübermittlung im Rahmen der Online-Ausweisfunktion muss durch Eingabe der PIN bestätigt werden. Wer also die Onlinefunktion des Personalausweises nicht nutzen möchte, kann schlicht darauf verzichten eine PIN zu vergeben. Der Ausweis an sich bleibt auch ohne (online) Auslese Funktionen weiterhin gültig.
Zudem kann der Personalausweis generell für das Online-Ausweisen und Vor-Ort-Auslesen gesperrt werden. Die entsprechende telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr mit der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Die Aufhebung der Sperrung kann danach allerdings nur im Bürgeramt veranlasst werden.
Streitpunkt Fingerabdrücke
Der Umsetzung einer Verordnung der Europäischen Union folgend sind in Deutschland seit August 2021 bei der Beantragung eines neuen Personalausweises zwei Fingerabdrücke der beantragenden Person aufzunehmen. Die Fingerabdrücke werden als zusätzliches Sicherheitsmerkmal im Chip des Personalausweises gespeichert. Laut Bundesinnenministerium werden die Fingerabdrücke ausschließlich für die Speicherung im Personalausweis aufgenommen. Spätestens bei Abholung des Ausweises, sollen die Fingerabdrücke beim Hersteller und in der Personalausweisbehörde gelöscht sein. Allerdings dürfen die Daten bis zu 90 Tage bei den Behörden gespeichert werden. Ein solch langer Zeitraum erhöht die Gefahr dass die Daten von unbefugten Dritten abgegriffen werden.
Staat verlangt immer mehr biometrische Daten
Die biometrischen Daten sollen der sicheren Feststellung der Identität dienen. Im Personalausweisgesetz ist festgelegt, dass nur staatliche Stellen zur Nutzung der biometrischen Daten berechtigt sind. Das sind zum Beispiel:
• Polizeivollzugsbehörden,
• Zollverwaltung,
• Steuerfahndungsstellen der Länder und
• Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden.
Bleiben nach dem Lichtbildabgleich Zweifel an der Identität, können die Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke auslesen und mit den Fingerabdrücken der sich ausweisenden Person abgleichen. Andere Staaten können diese Daten nicht auslesen. Betrugsversuche durch ähnlich aussehende, fremde Personen sollen dadurch zuverlässiger erkannt werden.
Die Abgabe der Fingerabdrücke ist problematisch
Widerstand gegen die anlasslose Abgabe der Fingerabrücke
Ein Bürger aus Hamburg hat sich Anfang des Jahres 2023 geweigert seine Fingerabdrücke zu hinterlegen. Nachdem ihm die Ausstellung des Personalausweises von der Behörde zunächst verweigert wurde, hat ihm das Verwaltungsgericht Hamburg Recht gegeben. Die Richter teilen unter anderem die Bedenken des Klägers bezüglich eines möglichen Verstoßes der entsprechenden EU-Verordnung gegen die in der EU-Grundrechtecharta festgeschriebenen Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten. Bedenklich ist unter anderem, dass die Verordnung vorsieht dass die biometrischen Daten durchaus auch für andere Zwecke als die Ausweiserstellung genutzt werden könnten, wenn ein Gesetz der EU oder des Mitgliedsstaates das vorsieht. [2]
Die Richter verweisen zudem auf eine bereits im Dezember 2021 vom Verein Digitalcourage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden angestrebte Klage. Diese wendet sich gegen die Speicherpflicht für Fingerabdrücke im Personalausweis. Das Gericht hatte den Fall an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.
Im März 2024 urteilte der Europäische Gerichtshof schließlich, dass für die Ausstellung eines Personalausweises die geforderten Fingerabdrücke abzugeben seien. Die Richter sahen darin zwar ebenfalls einen Eingriff in die persönlichen Rechte des Bürgers, werteten den vermeintlichen Nutzen in Hinsicht auf die erschwerte Herstellung gefälschter Personalausweise und Identitätsdiebstahl aber höher. [3] Tatsächlich ist die Zahl der gefälschten Ausweise im Kontext des Gesamtvolumens eher gering und Fälschungen könnten auch z.B. durch komplexe Druckverfahren oder 3D-Hologramme erschwert werden.
Laut dem Verein Digitalcourage, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil auch klargestellt, dass die Speicherpflicht nur noch bis zum 31.12.2026 Anwendung findet, da die Verordnung in einem falschen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde. Die Fingerabdruckpflicht muss also auf EU-Ebene bis Ende 2026 neu verhandelt werden.
Stand: Mai 2024
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html
[2] https://justiz.hamburg.de/resource/blob/664194/c3f2b3afcb0effbf35b1c3f0181534a5/20-e-377-23-beschluss-vom-22-02-2023-data.pdf
[3] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-03/cp240050de.pdf
Tags: PAuswG Bürgeramt Einwohnermeldeamt Auslandsvertretung Perso Personalausweis amtliche Urkunde Bundesrepublik Deutschland BRD Ausweiszwang Identigram Sicherheitsmerkmal holografische kinematische Elemente biometrische Merkmale Fingerabdruck Minuzien Antiterrorgesetz Elektronischer Reisepass ePass nPA ePA Scheckkartengröße RFID-Chip elektronische Identifikation eID Online Ausweisfunktion Smartphone AusweisApp2 Transport PIN Brief Zugangsnummer CAN PUK Ende-zu-Ende Verschlüsselung Europäische Gerichtshof (EuGH) Digitalcourag
Deutsche Staatsangehörige müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs einen Ausweis zur Feststellung der Identität besitzen. Diese Pflicht kann durch einen Personalausweis oder einen Reisepass erfüllt werden, wobei der gleichzeitige Besitz beider Dokumente zulässig ist. Daher müssen nur diejenigen Personen zwingend einen Personalausweis besitzen, die keinen Reisepass haben.
Entgegen landläufiger Meinung besteht allerdings keine Pflicht, den Personalausweis stets bei sich zur tragen. Ein hohes Bußgeld droht jedoch, wenn der Personalausweis abgelaufen ist. Gemäß Personalausweisgesetz §32 Bußgeldvorschriften können bis zu 3000 Euro Strafe verhängt werden. [1]
Der Personalausweis wird von vielen Staaten als Reisedokument anerkannt, insbesondere von den Schengen-Staaten. Deutsche können statt mit einem Reisepass auch mit Ihrem Personalausweis in diese Länder einreisen. Dies gilt unabhängig davon, ob Fingerabdrücke im Personalausweis gespeichert sind oder nicht.
Der elektronische Personalausweis (nPA)
Am 18. Dezember 2008 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung des neuen Personalausweises zum 1. November 2010. Implementierte Neuerungen waren unter anderem das Scheckkartenformat und der enthaltene RFID-Chip, der verschiedene Formen der elektronischen Authentisierung ermöglicht. Die hoheitlichen Funktionen eines biometriegestützten, elektronischen Personalausweises oder biometrischen Reisepasses können nur durch Behörden genutzt werden. Zusätzlich wurden nichthoheitliche Funktionen implementiert, z. B. zur elektronischen Authentifikation gegenüber Dritten zum Beispiel im Internet.
Das Vor-Ort-Auslesen
Das Vor-Ort-Auslesen von persönlichen Daten aus dem Personalausweis ist seit Sommer des Jahres 2017 möglich. Es ermöglicht die Übernahme persönlicher Daten in elektronische Formulare bei berechtigten Behörden und Unternehmen. Statt die Ausweisdaten einzutippen, wird der Ausweis einfach auf ein entsprechendes Lesegerät gelegt und die Daten ausgelesen. Dieser Vorgang ist erheblich schneller als das zuvor übliche Abschreiben und verhindert zudem Schreibfehler. Anbieter dieser Dienstleistung benötigen eine staatliche Berechtigung für das Vor-Ort-Auslesen sowie ein entsprechendes Lesegerät. Überall dort, wo Personendaten wie Name und Adresse in ein elektronisches Formular übernommen werden sollen, bietet sich ein Vor-Ort-Auslesen an.
Das Vor-Ort-Auslesen der Daten aus dem Chip darf erst nach Identifizierung des physisch anwesenden Ausweisinhabers über das aufgedruckte Lichtbild erfolgen. Um ein unbemerktes Auslesen der Daten im Chip zu verhindern, ist zur Freigabe der Daten beim Vor-Ort-Auslesen stets die auf der Vorderseite des Ausweises aufgedruckte Zugangsnummer in das Lesegerät einzugeben.
Online Funktion
Da der Personalausweis erst mit der sechsstelligen PIN online einsatzbereit wird, kann der Inhaber durch Nichtvergabe der PIN die Nutzungsfunktion des Ausweises bewusst einschränken. Jede Datenübermittlung im Rahmen der Online-Ausweisfunktion muss durch Eingabe der PIN bestätigt werden. Wer also die Onlinefunktion des Personalausweises nicht nutzen möchte, kann schlicht darauf verzichten eine PIN zu vergeben. Der Ausweis an sich bleibt auch ohne (online) Auslese Funktionen weiterhin gültig.
Zudem kann der Personalausweis generell für das Online-Ausweisen und Vor-Ort-Auslesen gesperrt werden. Die entsprechende telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr mit der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Die Aufhebung der Sperrung kann danach allerdings nur im Bürgeramt veranlasst werden.
Streitpunkt Fingerabdrücke
Der Umsetzung einer Verordnung der Europäischen Union folgend sind in Deutschland seit August 2021 bei der Beantragung eines neuen Personalausweises zwei Fingerabdrücke der beantragenden Person aufzunehmen. Die Fingerabdrücke werden als zusätzliches Sicherheitsmerkmal im Chip des Personalausweises gespeichert. Laut Bundesinnenministerium werden die Fingerabdrücke ausschließlich für die Speicherung im Personalausweis aufgenommen. Spätestens bei Abholung des Ausweises, sollen die Fingerabdrücke beim Hersteller und in der Personalausweisbehörde gelöscht sein. Allerdings dürfen die Daten bis zu 90 Tage bei den Behörden gespeichert werden. Ein solch langer Zeitraum erhöht die Gefahr dass die Daten von unbefugten Dritten abgegriffen werden.
Staat verlangt immer mehr biometrische Daten
Die biometrischen Daten sollen der sicheren Feststellung der Identität dienen. Im Personalausweisgesetz ist festgelegt, dass nur staatliche Stellen zur Nutzung der biometrischen Daten berechtigt sind. Das sind zum Beispiel:
• Polizeivollzugsbehörden,
• Zollverwaltung,
• Steuerfahndungsstellen der Länder und
• Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden.
Bleiben nach dem Lichtbildabgleich Zweifel an der Identität, können die Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke auslesen und mit den Fingerabdrücken der sich ausweisenden Person abgleichen. Andere Staaten können diese Daten nicht auslesen. Betrugsversuche durch ähnlich aussehende, fremde Personen sollen dadurch zuverlässiger erkannt werden.
Die Abgabe der Fingerabdrücke ist problematisch
- Die zwangsweise und anlasslose Abgabe von biometrischen Daten stellt den normalen Bürger auf die Stufe eines Kriminellen und entspricht nicht den Werten eines demokratischen Rechtsstaates. Die Praxis erinnert eher an das Vorgehen eines autoritären Überwachungsstaates. Wenn der Staat seinen Bürgern nicht vertraut – warum sollten die Bürger den staatlichen Behörden vertrauen?
- Biometrische Merkmale haben eine besondere Dimension, denn sie ermöglichen lebenslange Kontrolle: Falls erforderlich kann der Bürger z.B. Passwort, Namen und Wohnort wechseln, um sich beispielsweise vor Verfolgung oder Bedrohung zu schützen. Biometrische Daten wie Fingerabdrücke können jedoch nicht geändert werden. Der Schutz dieser Daten muss daher oberste Priorität haben.
- Staatliche Stellen müssen die Sicherheit der biometrischen Daten garantieren. Doch je häufiger biometrische Daten erhoben, weitergeleitet oder ausgelesen werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es irgendwo ein Datenleck gibt. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass Schutzregelungen oft nachträglich aufgeweicht und Daten nicht ausreichend geschützt werden.
- Wenn die Daten erst einmal erhoben sind – wer garantiert dem Bürger das die Befugnisse nicht nachträglich ausgeweitet und die gesammelten Daten für andere Zwecke benutzt werden? Und selbst wenn eine solche Kontrolle auf dem Papier vorgeschrieben ist, wer stellt sicher dass dies in der Praxis auch immer lückenlos eingehalten wird?
- Sowohl das Nazi-Regime als auch die DDR haben in großem Maßstab Informationen gesammelt und gegen ihre Bevölkerung genutzt. Selbst wer den gegenwärtigen Rechtsstaat noch für Vertrauenswürdig hält – was ist mit zukünftigen Regierungen?
Widerstand gegen die anlasslose Abgabe der Fingerabrücke
Ein Bürger aus Hamburg hat sich Anfang des Jahres 2023 geweigert seine Fingerabdrücke zu hinterlegen. Nachdem ihm die Ausstellung des Personalausweises von der Behörde zunächst verweigert wurde, hat ihm das Verwaltungsgericht Hamburg Recht gegeben. Die Richter teilen unter anderem die Bedenken des Klägers bezüglich eines möglichen Verstoßes der entsprechenden EU-Verordnung gegen die in der EU-Grundrechtecharta festgeschriebenen Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten. Bedenklich ist unter anderem, dass die Verordnung vorsieht dass die biometrischen Daten durchaus auch für andere Zwecke als die Ausweiserstellung genutzt werden könnten, wenn ein Gesetz der EU oder des Mitgliedsstaates das vorsieht. [2]
Die Richter verweisen zudem auf eine bereits im Dezember 2021 vom Verein Digitalcourage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden angestrebte Klage. Diese wendet sich gegen die Speicherpflicht für Fingerabdrücke im Personalausweis. Das Gericht hatte den Fall an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.
Im März 2024 urteilte der Europäische Gerichtshof schließlich, dass für die Ausstellung eines Personalausweises die geforderten Fingerabdrücke abzugeben seien. Die Richter sahen darin zwar ebenfalls einen Eingriff in die persönlichen Rechte des Bürgers, werteten den vermeintlichen Nutzen in Hinsicht auf die erschwerte Herstellung gefälschter Personalausweise und Identitätsdiebstahl aber höher. [3] Tatsächlich ist die Zahl der gefälschten Ausweise im Kontext des Gesamtvolumens eher gering und Fälschungen könnten auch z.B. durch komplexe Druckverfahren oder 3D-Hologramme erschwert werden.
Laut dem Verein Digitalcourage, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil auch klargestellt, dass die Speicherpflicht nur noch bis zum 31.12.2026 Anwendung findet, da die Verordnung in einem falschen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde. Die Fingerabdruckpflicht muss also auf EU-Ebene bis Ende 2026 neu verhandelt werden.
Stand: Mai 2024
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html
[2] https://justiz.hamburg.de/resource/blob/664194/c3f2b3afcb0effbf35b1c3f0181534a5/20-e-377-23-beschluss-vom-22-02-2023-data.pdf
[3] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-03/cp240050de.pdf
Tags: PAuswG Bürgeramt Einwohnermeldeamt Auslandsvertretung Perso Personalausweis amtliche Urkunde Bundesrepublik Deutschland BRD Ausweiszwang Identigram Sicherheitsmerkmal holografische kinematische Elemente biometrische Merkmale Fingerabdruck Minuzien Antiterrorgesetz Elektronischer Reisepass ePass nPA ePA Scheckkartengröße RFID-Chip elektronische Identifikation eID Online Ausweisfunktion Smartphone AusweisApp2 Transport PIN Brief Zugangsnummer CAN PUK Ende-zu-Ende Verschlüsselung Europäische Gerichtshof (EuGH) Digitalcourag