Gemäß § 3 i.V.m. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes besteht die Aufgabe der Verfassungsbehörden in der Aufklärung von und über Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die Verfassungsschutzämter leisten in der Regel die Vorarbeit in Form von Informationsbeschaffung und Informationssammlung für ein sich daraufhin anschließendes Vereins- und Parteienverbot, welches beim Innenministerium bzw. beim Verfassungsgericht beantragt und ausgesprochen werden kann.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) BVerSchG)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b) BVerSchG)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Absatz 1 Buchstabe c) BVerSchG)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 4 Absatz 2 BVerfSchG zählen:
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Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsschutz
Tags: Bundesamt Verfassungsschutz Landeskriminalamt Bundesnachrichtendienst BND Deutschland BRD Grund Gesetz Rechte Journalisten Bespitzelung V-Mann NSU rechte Szene Neonazis Informationen Internet Daten NSA Amerika USA Terror Abwehr Whistleblower Informant Spion Geheimdiens
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) BVerSchG)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b) BVerSchG)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Absatz 1 Buchstabe c) BVerSchG)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 4 Absatz 2 BVerfSchG zählen:
- a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
- b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
- c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
- d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
- e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
- f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
- g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
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