Gemäß Mietrechtsnovellierungsgesetz soll es künftig bei der Wiedervermietung von Wohnungen eine Preisobergrenze -die sogenannte Mietpreisbremse- geben.
Die Miete darf generell nicht mehr als 10% über der im qualifizierten Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wobei der Vermieter jedoch nicht zu einer danach ggf. fälligen Senkung der Miete verpflichtet wird. Zudem soll der Neumieter einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Miete des Vorgängers erhalten. [1]
Die Mietpreisbremse gilt nicht für das ganze Bundesgebiet, sondern nur in den von den Landesregierungen der Bundesländer ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten. Des Weiteren gilt sie nicht bei Neubauten (Erstnutzung nach dem 1. Oktober 2014) sowie umfassend modernisierten Wohnungen, also z.B. bei energetischer Sanierung. Als umfassend renoviert gelten dabei Wohnungen, bei denen die Modernisierung mindestens ein Drittel des Werts einer vergleichbaren Neubauwohnung gekostet hat.
Neben der Mietpreisbremse wurde auch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung geändert, welches die Provision für den Makler regelt. Es greift nun das sogenannte Bestellerprinzip, wobei der Makler von demjenigen bezahlt werden muss, der ihn beauftragt hat. Beim Verkauf von Wohnungen gilt dieses Prinzip nicht.
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[1] http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/625/62527.html
Tags: Mietpreisbremse Mietspiegel ortsübliche Vergleichsmiete sozialer Wohnungsbau sozial Wohnungen Förderung Genossenschaften Mieterbund Baugenehmigung Städte Gentrifizierung Urbanisierung Landflucht Bundesländer Deutschland Makler Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG
Die Miete darf generell nicht mehr als 10% über der im qualifizierten Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wobei der Vermieter jedoch nicht zu einer danach ggf. fälligen Senkung der Miete verpflichtet wird. Zudem soll der Neumieter einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Miete des Vorgängers erhalten. [1]
Die Mietpreisbremse gilt nicht für das ganze Bundesgebiet, sondern nur in den von den Landesregierungen der Bundesländer ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten. Des Weiteren gilt sie nicht bei Neubauten (Erstnutzung nach dem 1. Oktober 2014) sowie umfassend modernisierten Wohnungen, also z.B. bei energetischer Sanierung. Als umfassend renoviert gelten dabei Wohnungen, bei denen die Modernisierung mindestens ein Drittel des Werts einer vergleichbaren Neubauwohnung gekostet hat.
Neben der Mietpreisbremse wurde auch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung geändert, welches die Provision für den Makler regelt. Es greift nun das sogenannte Bestellerprinzip, wobei der Makler von demjenigen bezahlt werden muss, der ihn beauftragt hat. Beim Verkauf von Wohnungen gilt dieses Prinzip nicht.
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[1] http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/625/62527.html
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