Ein Merkmal des Grauen Marktes ist, dass dieser wenig reglementiert und beaufsichtigt wird, so dass neben seriösen Firmen mit legitimen Geschäftsmodellen auch einige unseriöse Unternehmen ihre zweifelhaften Kapitalanlagen anbieten. Der Anleger muss sich daher vor der Investition eingehend und im Detail selbst über die gewünschte Kapitalanlage informieren.
Bereits Mitte des Jahres 2012 trat in Deutschland das Vermögensanlagengesetz in Kraft, welches die Rechte von Verbrauchern gegenüber Anbietern von Graumarktprodukten verbessert. So müssen mittlerweile auch die Anbieter am Grauen Markt z.B. ein Kurzinformationsblatt erstellen, das auf max. 3 DIN-A4-Seiten kompakt Chancen und Risiken einer Vermögensanlage erläutert.
Darüber hinaus können die potentiellen Anleger vom Anbieter einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt verlangen und die generelle Verjährungsfrist bei Prospekthaftung wurde auf drei Jahre verlängert.
Die Position des Anlegers wird durch die gesetzliche Neuregelung ohne Frage gestärkt. In der Praxis sind die Maßnahmen des Gesetzgebers jedoch fast bedeutungslos, da sie am eigentlichen Problem vorbeigehen.
Ein Beispiel für das Versagen der staatlichen Regulierungsbemühungen ist der Fall Prokon. Die durch massive Werbekampagnen der Firma Prokon beworbenen Genuss-Scheine sind an sich eine vollkommen legitime Anlageform. Allerdings sind Genüsse keine komplett risikofreie Geldanlage, wie die Prokon-Flyer der Werbekampagne des Jahre 2010 den potentiellen Anlegern suggerierten. Das Landgericht Itzehoe forderte Prokon daher mit einem Urteil im Jahr 2011 auf, die irreführende Werbung einzustellen. [1] Dies hinderte das Unternehmen freilich nicht, die Werbekampagne in etwas modifizierter Form fortzusetzen. Die Informationen waren weiterhin so aufbereitet, dass Anlegern nicht unmittelbar deutlich wurde, dass sie bei der beworbenen Anlage ein unternehmerisches Risiko bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals tragen. Es kann aber kein Anleger behaupten nichts geahnt zu haben, denn es gab kritische Zeitungsartikel und eindringliche Warnungen von Seiten der Verbraucherzentralen. [2]
Nachdem Prokon ursprünglich bis zum Jahr 2018 insgesamt 10 Milliarden Euro (!) an Anlegergelder einwerben wollte, musste Prokon Regenerative Energien GmbH schliesslich am 22. Januar 2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
In Reaktion auf die drohende Insolvenz der Firma wurden die üblichen Rufe nach strengeren Gesetzen und mehr Kontrolle des Grauen Marktes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung laut. Nach Meinung von Ulrich Kelber (Parlamentarischer Staatssekretär im Justizministerium) zeige die Debatte um Prokon, dass „der Verbraucherschutz im Bereich des Finanzmarkts gestärkt werden muss" und die Finanzaufsicht möglichst schnell in die Lage versetzt werden sollte, „Finanzprodukte zu verbieten oder den aktiven Vertrieb zu untersagen, sofern diese die Finanzmarktstabilität gefährden oder unverhältnismäßige Risiken für Anleger bergen." Generell solle die Bafin den Verbraucherschutz bei der Prüfung von Wertpapierverkaufsprospekten stärker gewichten.
Aktuell tut die BaFin dies eher nicht. So war die Behörde im Fall Prokon bereits seit dem Jahr 2009 darüber informiert, dass die Firma Altanleger mit dem Geld neuer Anleger auszahlte. Nach Meinung der Bafin war diese Geschäftspraktik aber durch die Beschreibung im Genussrechte-Prospekt des Unternehmens gedeckt gewesen und konsequenterweise wurde keine Notwendigkeit gesehen, Anlegern diesbezüglich einen gesonderten Hinweis zu geben. [4] Auch Anfang des Jahres 2014 wird Prokon nicht erwähnt:
Bereits Mitte des Jahres 2012 trat in Deutschland das Vermögensanlagengesetz in Kraft, welches die Rechte von Verbrauchern gegenüber Anbietern von Graumarktprodukten verbessert. So müssen mittlerweile auch die Anbieter am Grauen Markt z.B. ein Kurzinformationsblatt erstellen, das auf max. 3 DIN-A4-Seiten kompakt Chancen und Risiken einer Vermögensanlage erläutert.
Darüber hinaus können die potentiellen Anleger vom Anbieter einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt verlangen und die generelle Verjährungsfrist bei Prospekthaftung wurde auf drei Jahre verlängert.
Die Position des Anlegers wird durch die gesetzliche Neuregelung ohne Frage gestärkt. In der Praxis sind die Maßnahmen des Gesetzgebers jedoch fast bedeutungslos, da sie am eigentlichen Problem vorbeigehen.
Ein Beispiel für das Versagen der staatlichen Regulierungsbemühungen ist der Fall Prokon. Die durch massive Werbekampagnen der Firma Prokon beworbenen Genuss-Scheine sind an sich eine vollkommen legitime Anlageform. Allerdings sind Genüsse keine komplett risikofreie Geldanlage, wie die Prokon-Flyer der Werbekampagne des Jahre 2010 den potentiellen Anlegern suggerierten. Das Landgericht Itzehoe forderte Prokon daher mit einem Urteil im Jahr 2011 auf, die irreführende Werbung einzustellen. [1] Dies hinderte das Unternehmen freilich nicht, die Werbekampagne in etwas modifizierter Form fortzusetzen. Die Informationen waren weiterhin so aufbereitet, dass Anlegern nicht unmittelbar deutlich wurde, dass sie bei der beworbenen Anlage ein unternehmerisches Risiko bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals tragen. Es kann aber kein Anleger behaupten nichts geahnt zu haben, denn es gab kritische Zeitungsartikel und eindringliche Warnungen von Seiten der Verbraucherzentralen. [2]
Nachdem Prokon ursprünglich bis zum Jahr 2018 insgesamt 10 Milliarden Euro (!) an Anlegergelder einwerben wollte, musste Prokon Regenerative Energien GmbH schliesslich am 22. Januar 2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
In Reaktion auf die drohende Insolvenz der Firma wurden die üblichen Rufe nach strengeren Gesetzen und mehr Kontrolle des Grauen Marktes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung laut. Nach Meinung von Ulrich Kelber (Parlamentarischer Staatssekretär im Justizministerium) zeige die Debatte um Prokon, dass „der Verbraucherschutz im Bereich des Finanzmarkts gestärkt werden muss" und die Finanzaufsicht möglichst schnell in die Lage versetzt werden sollte, „Finanzprodukte zu verbieten oder den aktiven Vertrieb zu untersagen, sofern diese die Finanzmarktstabilität gefährden oder unverhältnismäßige Risiken für Anleger bergen." Generell solle die Bafin den Verbraucherschutz bei der Prüfung von Wertpapierverkaufsprospekten stärker gewichten.
Aktuell tut die BaFin dies eher nicht. So war die Behörde im Fall Prokon bereits seit dem Jahr 2009 darüber informiert, dass die Firma Altanleger mit dem Geld neuer Anleger auszahlte. Nach Meinung der Bafin war diese Geschäftspraktik aber durch die Beschreibung im Genussrechte-Prospekt des Unternehmens gedeckt gewesen und konsequenterweise wurde keine Notwendigkeit gesehen, Anlegern diesbezüglich einen gesonderten Hinweis zu geben. [4] Auch Anfang des Jahres 2014 wird Prokon nicht erwähnt:
Anleger, die am Grauen Markt investieren wollen, müssen bereit sein, sich ausführlich über die konkrete Kapitalanlage und die dahinterstehende Firma zu informieren. Genau diese Bereitschaft ist bei den meisten Anlegern jedoch nicht gegeben. Noch mehr Prospekte, die lediglich auf Aspekte wie Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden, lösen in keiner Weise das Problem des uninformierten Anlegers. Im Gegenteil: zukünftig werden auf Prospekten von besonders dubiosen Gesellschaften Aufdrucke wie „BaFin-geprüft“ und ähnliches zu finden sein. Und genau die Anleger, die der Gesetzgeber eigentlich schützen will, werden damit in Anlagen gelockt deren Konstruktion sie nicht verstehen.
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass Regulierung und staatliche Auflagen im Bereich der Anlageberatung die Situation für den Anleger oft eher noch verschlimmern. So wurden z.B. Investitionen in geschlossene Immobilienfonds erschwert nachdem viele Privatanleger mit diesen Anlagen Verluste erlitten hatten. Nun investieren die Anleger nicht mehr in geschlossene Immobilienfonds, sondern statt dessen in für sie noch unvorteilhaftere Anleihen auf Immobilienprojekte. Im Bereich der offenen Immobilienfonds hatte das Anlegerschutz und Funktionsverbesserungsgesetz die Krise der Immo-Fonds verschärft - wenn nicht gar mitausgelöst. Und die Verschärfung der Vorschriften für Anlageberater hat nicht die Qualität der Beratung verbessert, sondern lediglich dazu geführt, dass der Kunde nun notgedrungen noch mehr Haftungsausschlüsse unterschreibt oder die Anlageberatung gar nicht mehr stattfindet.
Der Ruf nach mehr staatlicher Regulierung und Verbraucherschutz ist auch insofern zynisch, als dass der Staat zum einen noch immer bei der nachhaltigen Neuregulierung der systemrelevanten Finanzinstitute versagt und es ausserdem der Staat selbst war, der im Fall Prokon durch die massive Subvention der alternativen Energien die Entwicklung des Unternehmens erst ermöglicht hat.
Stand: Februar 2014
[1] http://www.schleswig-holstein.de/LGITZEHOE/DE/Service/Presse/PI/Presse20110321.html
[2] http://www.zeit.de/2013/38/geldanlage-windkraftfirma-prokon-genussrechte sowie
http://www.test.de/presse/pressemitteilungen/Prokon-Genussrechte-zu-riskant-fuer-Privatanleger-4590916-0
[3] http://www.prokon.net/newsletter/Brief_anleger_140128.pdf
[4] http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/windparkfinanzierer-bafin-wusste-2009-von-finanzlage-bei-prokon/9432116.html
Laut Bundeskriminalamt beträgt der jährliche Schaden am Grauen Markt 20 bis 25 Milliarden Euro. Da von Seiten der Geschädigten meist auf eine Anzeige verzichtet wird, ist jedoch zu vermuten, dass die Schadensumme eventuell sogar noch höher ist.
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