Riester-Verträge können in Form eines Banksparplans, Bausparvertrages, Fondssparplans oder einer (fondsgebundenen) Rentenversicherung abgeschlossen werden.
Generell mündet jedoch jeder Riester-Vertrag zumindest teilweise in einer Rentenversicherung, da für alle Formen der Riester-Sparpläne gesetzlich festgeschrieben ist, dass „[...] ein Anteil des zu Beginn der Auszahlphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlphase in eine Rentenversicherung eingebracht wird […]“ [2]
Die in Deutschland umgangssprachlich als „Riester-Rente“ bezeichnete Form der privaten Altersvorsorge basiert auf dem Altersvermögensgesetz (AVmG/ AVmEG) und dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG). [1] [2]
Generell mündet jedoch jeder Riester-Vertrag zumindest teilweise in einer Rentenversicherung, da für alle Formen der Riester-Sparpläne gesetzlich festgeschrieben ist, dass „[...] ein Anteil des zu Beginn der Auszahlphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlphase in eine Rentenversicherung eingebracht wird […]“ [2]
Die in Deutschland umgangssprachlich als „Riester-Rente“ bezeichnete Form der privaten Altersvorsorge basiert auf dem Altersvermögensgesetz (AVmG/ AVmEG) und dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG). [1] [2]
Die Fakten zu Riester-Verträgen und deren Förderung sind:
- Der Abschluss eines Riester-Vertrages ist freiwillig; es besteht keine Pflicht zur privaten Altersvorsorge.
- Riester-Produkte müssen zertifiziert sein um staatlich gefördert zu werden. Die Zertifizierung bestätigt dabei lediglich die Erfüllung bestimmter formaler Kriterien und bescheinigt dem Anlageprodukte ansonsten keine besondere Qualität.
- Sowohl die private Riester-Altersvorsorge als auch die Betriebliche Altersvorsorge wird steuerlich gefördert.
- Die Eigenleistungen sind gem. §10a Zusätzliche Altersvorsorge bis zu einem Betrag von max. EUR 2.100/ Jahr voll steuerlich absetzbar. Dabei ist zu beachten, dass max. zwei Riester-Verträge pro Person förderfähig sind.
- Bei Versicherungsverträgen können Versorgungsbausteine zur Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und zur Hinterbliebenenversorgung integriert und steuerlich geltend gemacht werden.
- Die Förderung erfolgt effektiv durch Zulagen oder durch Steuervergünstigung. Werden die geleisteten Beiträge zum Riester-Vertrag in der Steuererklärung geltend gemacht, führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen, so kommt erstere zum Tragen. Die bereits erhaltenen Zulagen werden in diesem Fall gegengerechnet.
- Die Höhe der Förderung beträgt: EUR 154/ Jahr Grundzulage, EUR 185/ Jahr (bzw. EUR 300/ Jahr) Kinderzulage und ggf. einmalig EUR 200 Berufsstarterzulage (Personen bis zum Alter von 25 Jahren).
- Die maximale Zulage bekommen Sparer, die 4% ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens bzw. den Maximalbetrag von 2.100 Euro/ Jahr zahlen. Wird der zu leistenden Eigenbeitrag nur anteilig eingezahlt, wird auch die Zulage nur anteilig gewährt.
- Der unmittelbar begünstigte Personenkreis umfasst Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (sowie Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und Empfänger von inländischer Besoldung und gleichgestellte Personen).
- Wenn ein Ehepartner voll rentenversicherungspflichtig ist, kann der andere Ehepartner als mittelbar förderungsberechtigt einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und Zulagen beantragen. Der Vertrag muss aber mit mindestens 60 Euro pro Jahr bespart werden. [3] Nicht berufstätige Ehepartner erhalten die volle Grundzulage nur, wenn der berufstätige Ehepartner seinen eigenen Mindestbeitrag einzahlt. Jeder Ehepartner muss einen eigenen Versorgungsanspruch aufbauen.
- Ein unmittelbar Förderberechtigter ohne eigenes Einkommen muss ebenfalls einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr leisten um die vollen Zulagen zu erhalten. [3]
- Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) haben Anspruch auf die Zulagen. Um weiterhin die vollen Riesterzulagen zu erhalten, müssen arbeitslose Riester-Sparer die üblichen 4% des Vorjahreseinkommens/ den Mindestbeitrag einzahlen.
- Die Kinderzulage für Riesterverträge ist an den Bezug des Kindergeldes (für mindestens ein Jahr) gekoppelt. Erlischt der Anspruch auf Kindergeld, kann auch keine Kinderzulage mehr beantragt werden. Bei miteinander verheirateten Eltern wird die Kinderzulage (unabhängig von der Zuordnung des Kindergeldes) automatisch zugunsten des Vertrages der Mutter gezahlt. Auf schriftlichen Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden.
- Sofern eine Elternzeit genommen wird, muss der Elternzeit nehmende Partner in den ersten 36 Monaten nach der Geburt des Kindes eigene Beiträge in den Riester-Vertrag einzahlen um die maximale Zulage zu erhalten. Die erforderliche Höhe der Einzahlungen bemisst sich an dem rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen. Sofern kein eigenes Einkommen vorhanden war, beträgt die Mindestleistung für die volle Zulagenberechtigung 60 Euro im Jahr.
- Für Riester-Verträge ist kein Freistellungsauftrag erforderlich, da die Erträge während der Ansparphase steuerfrei sind und die Besteuerung nachgelagert, also erst bei Auszahlung im Rentenalter, erfolgt.
- Seit dem Jahr 2006 gelten für Riester-Rentenversicherungen die sogenannten „Unisex-Tarife“.
- Riester-Verträge können nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
- Riester-Renten können bei Arbeitslosigkeit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden („Hartz IV-sicher“).
- Ein Anbieterwechsel während der Vertragslaufzeit ist jederzeit möglich, d.h. bisher angespartes Kapital kann auf einen anderen Anbieter übertragen werden. Der Anbieter kann jedoch eine Bearbeitungsgebühr für den Übertrag verlangen.
- Bei Tod während der Ansparphase kann das angesparte Guthaben abzüglich der erhaltenen Zulagen/ Steuervorteile übertragen werden. Das Guthaben inklusive aller Zulagen und Steuervorteile kann allerdings nur an einen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden.
- Die Kapitalerhaltungsgarantie stellt sicher, dass zu Beginn der Auszahlungsphase (Rentenbeginn) mindestens die eingezahlten Beiträge (alle selbst gezahlte Beiträge sowie staatliche Zulagen) zur Verfügung stehen.
- Es ist eine Vermögensentnahme von bis zu 30% des zu Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals möglich.
- Die lebenslange Rentenzahlung erfolgt mit Rentenbeginn, frühestens ab dem 60. Lebensjahr bzw. mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die späteren Rentenzahlungen aus Riester-Verträgen sind voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung).
- Der Bezug der Riester-Rente im EU-Ausland ist förderunschädlich möglich. (Nicht jedoch ausserhalb der EU.)
16 Millionen Verträge
Trotz aller Kritik an der Riester-Rente stieg die Anzahl der bestehenden Verträge seit Einführung fast kontinuierlich an, stagniert aber mittlerweile bei insgesamt ca. 16 Millionen. Zudem werden Schätzungen zufolge ca. 20% der bestehenden Verträge nicht aktiv bespart.
Während die Zahl der Riester-Versicherungen und Banksparverträge eher rücklaufig ist, erfreut sich der "Wohn-Riester" seit Einführung im Jahr 2008 zunehmender Beliebtheit.
Die niedrigen Zinsen sorgen insgesamt jedoch für eine eher rückläufige Vorsorgebereitschaft . [4]
Trotz aller Kritik an der Riester-Rente stieg die Anzahl der bestehenden Verträge seit Einführung fast kontinuierlich an, stagniert aber mittlerweile bei insgesamt ca. 16 Millionen. Zudem werden Schätzungen zufolge ca. 20% der bestehenden Verträge nicht aktiv bespart.
Während die Zahl der Riester-Versicherungen und Banksparverträge eher rücklaufig ist, erfreut sich der "Wohn-Riester" seit Einführung im Jahr 2008 zunehmender Beliebtheit.
Die niedrigen Zinsen sorgen insgesamt jedoch für eine eher rückläufige Vorsorgebereitschaft . [4]
Die Kosten von Riester-Verträgen sind zu hoch.
Dieser Einwand ist in Bezug auf Riester-Rentenversicherungen vielfach korrekt, da sich die Versicherungskonzerne unter anderem die Verwaltung der Zulagen teilweise großzügig bezahlen lassen. Bei Riester-Fondssparplänen ist die Aussage insofern zutreffend, als dass die den angebotenen Riester-Fondssparplänen zugrundeliegenden Fonds bei einer Direktbank eventuell zum reduzierten Ausgabeaufschlag erworben werden könnten (z.B. der Fonds Uniglobal der UniProfiRente). Die von einigen Sparkassen angebotenen Riester-Banksparpläne sind während der Ansparphase aber normalerweise komplett kostenfrei.
Die Rendite von Riester-Verträgen ist gering.
Bei Riester-Verträgen ergibt sich nicht zwangsläufig ein nachteiliger Rendite-Effekt im Vergleich zur klassischen (ungeförderten) Variante des jeweiligen Produktes. Allerdings werden bei Riester-Rentenversicherungen von einigen Anbieter hohe Kosten für die Verwaltung der Zulagen in Rechnung gestellt, was die Rendite schmälert. [5]
Bei Riester-Rentenversicherungen muss man 100 Jahre alt werden um eine positive Rendite zu erzielen.
Diese pauschale Aussage ist so nicht korrekt, da die Rendite des jeweiligen Riester-Vertrages sehr vom Einzelfall abhängt. Neben eigenem Alter, Familienstatus, Anzahl der Kinder, sowie Einkommen und steuerlicher Situation, wird die Rendite unter anderem auch vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Dies gilt insbesondere für ältere Versicherungsverträge, die noch einen wesentlich höheren Garantiezins aufweisen. Wer z.B. in den Jahren 2001 - 2003 eine Riester-Rentenversicherung abgeschlossen hat, bekommt einen Garantiezins von 3.25%, was bei einem guten Versicherer nach Abzug der Kosten einer Rendite von effektiv min. 2.5% p.a. entsprechen sollte. Bei aktuell abgeschlossenen Rentenversicherungen ist es aber in der Tat so, dass der Garantiezins bei nur noch 1.25% liegt und die Versicherer generell aufgrund der Niedrigzinsphase extrem vorsichtig kalkulieren. Und so liegt der break-even-point bei neuen Verträgen tatsächlich im Allgemeinen bei einem recht hohen Lebensalter von ca. 85 Jahren. [5]
Am Ende kommt viel weniger raus als versprochen.
Wer bei Abschluss einer Rentenversicherung auf die mögliche statt auf die garantierte Ablaufleistung vertraut oder bei einem Fondssparplan mit einer unrealistischen Rendite von 10% pro Jahr über drei Jahrzehnte hinweg rechnet, wird sicherlich enttäuscht. Hier hilft nur eine realistische Planung von Beginn an.
Es wird nur das eingezahlte Kapital garantiert.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase, also dem Rentenbeginn, mindestens die eingezahlten Beiträge (alle selbst gezahlten Beiträge sowie staatliche Zulagen) zur Verfügung stehen. Bezieht man den Wertverlust durch Inflation mit in die Kalkulation ein, so kann dies unter Umständen jedoch trotzdem ein Verlust (im Sinne von reduzierter Kaufkraft) bedeuten. Diese Garantie ist somit nur von bedingtem Nutzen. Allerdings ist es immer noch mehr Sicherheit als z.B. bei einem klassischen Fondsparplan.
Durch die Unisex-Tarife werden Männer benachteiligt.
Die Unisex-Tarife führen in der Tat zu einer für Männer nachteiligen Mischkalkulation. Dies wird langfristig allerdings bei allen Versicherungsverträgen der Fall sein, denn einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union folgend, darf das Geschlecht des Versicherungsnehmers seit dem Jahr 2013 nicht mehr zur Kalkulation der Versicherungsleistung herangezogen werden, so dass die Versicherungskonzerne generell mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung kalkulieren müssen. [6]
Die Zahlungen aus Riester-Verträgen sind voll steuerpflichtig.
Laut Alterseinkünftegesetz werden ab dem Jahr 2040 alle Alterseinkünfte der vollen Steuerpflicht unterworfen. Die Einkommen aus Riester-Verträgen sind aber in der Tat bereits heute in voller Höhe steuerpflichtig. Für Menschen der Generation 55+ dürfte die Rechnung in steuerlicher Hinsicht trotzdem aufgehen, da die Beiträge zum Riester-Vertrag (zumindest bis zu einem Betrag von 2.100 Euro/ Jahr) voll von der Steuer abgesetzt werden können und somit die aktuelle Steuerlast mindern. Da der Steuersatz der Generation 55+ auf ihr Arbeitseinkommen wahrscheinlich höher ist als der voraussichtliche Steuersatz im Alter, tritt trotz der vollen Steuerpflicht ein Spareffekt ein. Für jüngere Menschen ist die Prognose allerdings ungewiss. Aufgrund der demografischen Entwicklung werden die allgemeinen Steuersätze in den nächsten Jahrzehnten auch für Rentner zwangsläufig steigen müssen. Für einen heute 32-jährigen könnten der aktuelle Steuersatz auf sein Einkommen und der Steuersatz während der Rentenphase in 35 Jahren gleich hoch ausfallen. Die staatliche „Förderung“ würde sich in diesem Fall auf eine Stundung der Steuerzahlung reduzieren.
Am Ende ist keine Einmalauszahlung möglich; Auszahlung nur als monatliche Rente.
Dies ist generell richtig, denn der Sinn eines Riester-Vertrages ist die Sicherstellung eines dauerhaften Einkommens im Rentenalter. Allerdings können Kleinstbeträge zu Beginn der Auszahlungsphase durchaus mit einer Kapitalabfindung ausgezahlt werden. (Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die aus dem vorhandenen Altersvorsorgekapital errechnete Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dies sind ab 2010 im Monat 25,55 EUR bzw. im Jahr 306,60 EUR. Bei Vorliegen einer Kleinbetragsrente ist die Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase in einem Betrag unschädlich, d.h. weder die gewährten Zulagen noch die Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen.) [7]
Bei Tod ist das Guthaben weg, da es nicht vererbbar ist.
Diese Aussage ist nur bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn im Falle einer Rentenversicherung ohne Zusatzvereinbarung zur Hinterbliebenenabsicherung zutreffend. Bei Rentenversicherungsverträgen sind Zahlungen ansonsten generell nur möglich, wenn eine Zusatzvereinbarung zur Hinterbliebenenabsicherung vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, fällt das Guthaben der Versichertengemeinschaft zu. Das Guthaben bei Fonds- und Banksparplänen kann hingegen unter Rückzahlung der Zulagen/ Steuervorteile vererbt werden. Verstirbt der Inhaber des Riestervertrages vor Rentenbeginn, so ist ein zulagenunschädlicher Übertrag des vorhandenen Kapitals nur auf einen eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners möglich. Ist kein Ehepartner vorhanden, so sind die bis dahin vom Staat erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.
Riester-Verträge können nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Diese Aussage ist korrekt. Die Regelung dient dazu sicherzustellen, dass das angesparte Vermögen später auch tatsächlich zur Altersvorsorge zur Verfügung steht und nicht zwischendurch für die Finanzierung von Konsumgütern verbraucht wird.
Zahlungen aus Riester-Verträgen werden später mit Sozialleistungen verrechnet.
Dieser Einwand hat nur Gewicht wenn jemand bereits heute zumindest latent davon ausgeht später von Transferleistungen der Allgemeinheit zu leben. Zudem basiert die Aussage auf der keinesfalls sicheren Annahme, dass das Sozialsystem Deutschlands auch in Jahrzehnten noch leistungsfähig genug ist um überhaupt noch Sozialleistungen in ausreichender Höhe zahlen zu können.
Allerdings erscheint die aktuelle Gesetzeslage durchaus verbesserungsbedürftig, wenn man bedenkt, dass jemand der sich nie um seine Altersvorsorge gekümmert hat später mitunter mehr Transferleistungen erhält als jemand der sich unverschuldet (zum Beispiel durch langjährige Erwerbsunfähigkeit) lediglich eine gesetzliche Rente unterhalb des Existenzminimums aufbauen konnte. Hier besteht Handlungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers. Ein fairer Kompromiss könnte zum Beispiel darin bestehen, dass bei der Berechnung von Sozialleistungen die Zahlungen aus Riester-Verträgen lediglich zur Hälfte als Einkommen angesetzt werden.
Die Beantragung der Zulagen ist kompliziert/ zu viel „Papierkram“.
Dieser Einwand stammt aus den Anfangsjahren der Riester-Rente. Ursprünglich musste die Zulage jedes Jahr neu beantragt werden. Mittlerweile gibt es das Dauerzulageverfahren und die Beantragung der Zulage erfolgt bei Erteilung eines entsprechenden Auftrages an den Anbieter jedes Jahr automatisch. Nur bei Änderungen ist ein neuer Antrag erforderlich. (Beamte müssen zusätzlich zum Zulagenantrag für die Riesterförderung eine Einwilligungserklärung bei ihrer zuständigen Besoldungsstelle einreichen.) Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 werden zudem die Daten vom Anbieter auf elektronischem Wege an die ZfA und von dort ans zuständige Finanzamt übermittelt. Der Aufwand des Steuerpflichtigen bei der jährlichen Steuererklärung beschränkt sich im Normalfall auf den Eintrag von drei Zahlen in Anlage AV. Eine Auswertung der Deutsche Rentenversicherung zeigt allerdings, dass viele Sparer die Zulagen in der Tat nicht in vollem Umfang abrufen. [8]
Inkompetenz der beteiligten Parteien.
Der Kunde ist darauf angewiesen, dass das Unternehmen, welches seinen Vertrag führt, alle notwendigen Daten fehlerfrei erfasst und diese korrekt an die ZfA weiterleitet. Insbesondere bei den nur von kleinen Volksbanken und Sparkassen angebotenen Riester-Banksparplänen ist die Sachkenntnis der dortigen Mitarbeiter oft eher unterdurchschnittlich. Darüber hinaus ist die ZfA selbst eine mögliche Fehlerquelle. Ein Problem für den Riester-Sparer ist, dass die Zulagen von Seiten der ZfA oft mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ausgezahlt werden und der Kunde erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres über die Buchung informiert wird. Eventuelle Fehler können somit erst sehr spät aufgedeckt werden. Eine Korrektur gestaltet sich dadurch mitunter kompliziert. [9]
Schädliche Verwendung - Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen:
Wer ins Ausland zieht, muss alle Zulagen/ gewährte Steuervorteile zurück zahlen.
Bei Einführung der Riester-Rente war dies tatsächlich generell so vorgesehen. Allerdings hat der EuGH die Regelung bereits im Jahr 2009 als unzulässige Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bewertet. Derzeit steht fest, dass innerhalb der EU diese Regelung keinen Bestand haben kann. Wer allerdings dauerhaft im nicht-europäischen Ausland lebt, verliert auch nach aktuellem Recht seinen Zulagenanspruch. [10] Dies bedeutet nicht nur, dass in Zukunft keine Zulagen mehr gewährt werden, sondern auch, dass bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile sofort zurück zu zahlen sind. Diese Rückzahlung kann auf Antrag aber bis zum Rentenbeginn gestundet werden. Allerdings stellt dies dann eine gestundete Steuerschuld dar, welche als eine Art Kredit behandelt und daher mit einem Sollzins belegt wird. [11] Die fälligen Zinsen werden allerdings wiederum erlassen, wenn der Wohnsitz aus dem Ausland zurück in den EU- bzw. EWR-Raum verlegt und wieder eine Zulagenberechtigung begründet wird.
Dieser Einwand ist in Bezug auf Riester-Rentenversicherungen vielfach korrekt, da sich die Versicherungskonzerne unter anderem die Verwaltung der Zulagen teilweise großzügig bezahlen lassen. Bei Riester-Fondssparplänen ist die Aussage insofern zutreffend, als dass die den angebotenen Riester-Fondssparplänen zugrundeliegenden Fonds bei einer Direktbank eventuell zum reduzierten Ausgabeaufschlag erworben werden könnten (z.B. der Fonds Uniglobal der UniProfiRente). Die von einigen Sparkassen angebotenen Riester-Banksparpläne sind während der Ansparphase aber normalerweise komplett kostenfrei.
Die Rendite von Riester-Verträgen ist gering.
Bei Riester-Verträgen ergibt sich nicht zwangsläufig ein nachteiliger Rendite-Effekt im Vergleich zur klassischen (ungeförderten) Variante des jeweiligen Produktes. Allerdings werden bei Riester-Rentenversicherungen von einigen Anbieter hohe Kosten für die Verwaltung der Zulagen in Rechnung gestellt, was die Rendite schmälert. [5]
Bei Riester-Rentenversicherungen muss man 100 Jahre alt werden um eine positive Rendite zu erzielen.
Diese pauschale Aussage ist so nicht korrekt, da die Rendite des jeweiligen Riester-Vertrages sehr vom Einzelfall abhängt. Neben eigenem Alter, Familienstatus, Anzahl der Kinder, sowie Einkommen und steuerlicher Situation, wird die Rendite unter anderem auch vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Dies gilt insbesondere für ältere Versicherungsverträge, die noch einen wesentlich höheren Garantiezins aufweisen. Wer z.B. in den Jahren 2001 - 2003 eine Riester-Rentenversicherung abgeschlossen hat, bekommt einen Garantiezins von 3.25%, was bei einem guten Versicherer nach Abzug der Kosten einer Rendite von effektiv min. 2.5% p.a. entsprechen sollte. Bei aktuell abgeschlossenen Rentenversicherungen ist es aber in der Tat so, dass der Garantiezins bei nur noch 1.25% liegt und die Versicherer generell aufgrund der Niedrigzinsphase extrem vorsichtig kalkulieren. Und so liegt der break-even-point bei neuen Verträgen tatsächlich im Allgemeinen bei einem recht hohen Lebensalter von ca. 85 Jahren. [5]
Am Ende kommt viel weniger raus als versprochen.
Wer bei Abschluss einer Rentenversicherung auf die mögliche statt auf die garantierte Ablaufleistung vertraut oder bei einem Fondssparplan mit einer unrealistischen Rendite von 10% pro Jahr über drei Jahrzehnte hinweg rechnet, wird sicherlich enttäuscht. Hier hilft nur eine realistische Planung von Beginn an.
Es wird nur das eingezahlte Kapital garantiert.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase, also dem Rentenbeginn, mindestens die eingezahlten Beiträge (alle selbst gezahlten Beiträge sowie staatliche Zulagen) zur Verfügung stehen. Bezieht man den Wertverlust durch Inflation mit in die Kalkulation ein, so kann dies unter Umständen jedoch trotzdem ein Verlust (im Sinne von reduzierter Kaufkraft) bedeuten. Diese Garantie ist somit nur von bedingtem Nutzen. Allerdings ist es immer noch mehr Sicherheit als z.B. bei einem klassischen Fondsparplan.
Durch die Unisex-Tarife werden Männer benachteiligt.
Die Unisex-Tarife führen in der Tat zu einer für Männer nachteiligen Mischkalkulation. Dies wird langfristig allerdings bei allen Versicherungsverträgen der Fall sein, denn einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union folgend, darf das Geschlecht des Versicherungsnehmers seit dem Jahr 2013 nicht mehr zur Kalkulation der Versicherungsleistung herangezogen werden, so dass die Versicherungskonzerne generell mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung kalkulieren müssen. [6]
Die Zahlungen aus Riester-Verträgen sind voll steuerpflichtig.
Laut Alterseinkünftegesetz werden ab dem Jahr 2040 alle Alterseinkünfte der vollen Steuerpflicht unterworfen. Die Einkommen aus Riester-Verträgen sind aber in der Tat bereits heute in voller Höhe steuerpflichtig. Für Menschen der Generation 55+ dürfte die Rechnung in steuerlicher Hinsicht trotzdem aufgehen, da die Beiträge zum Riester-Vertrag (zumindest bis zu einem Betrag von 2.100 Euro/ Jahr) voll von der Steuer abgesetzt werden können und somit die aktuelle Steuerlast mindern. Da der Steuersatz der Generation 55+ auf ihr Arbeitseinkommen wahrscheinlich höher ist als der voraussichtliche Steuersatz im Alter, tritt trotz der vollen Steuerpflicht ein Spareffekt ein. Für jüngere Menschen ist die Prognose allerdings ungewiss. Aufgrund der demografischen Entwicklung werden die allgemeinen Steuersätze in den nächsten Jahrzehnten auch für Rentner zwangsläufig steigen müssen. Für einen heute 32-jährigen könnten der aktuelle Steuersatz auf sein Einkommen und der Steuersatz während der Rentenphase in 35 Jahren gleich hoch ausfallen. Die staatliche „Förderung“ würde sich in diesem Fall auf eine Stundung der Steuerzahlung reduzieren.
Am Ende ist keine Einmalauszahlung möglich; Auszahlung nur als monatliche Rente.
Dies ist generell richtig, denn der Sinn eines Riester-Vertrages ist die Sicherstellung eines dauerhaften Einkommens im Rentenalter. Allerdings können Kleinstbeträge zu Beginn der Auszahlungsphase durchaus mit einer Kapitalabfindung ausgezahlt werden. (Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die aus dem vorhandenen Altersvorsorgekapital errechnete Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dies sind ab 2010 im Monat 25,55 EUR bzw. im Jahr 306,60 EUR. Bei Vorliegen einer Kleinbetragsrente ist die Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase in einem Betrag unschädlich, d.h. weder die gewährten Zulagen noch die Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen.) [7]
Bei Tod ist das Guthaben weg, da es nicht vererbbar ist.
Diese Aussage ist nur bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn im Falle einer Rentenversicherung ohne Zusatzvereinbarung zur Hinterbliebenenabsicherung zutreffend. Bei Rentenversicherungsverträgen sind Zahlungen ansonsten generell nur möglich, wenn eine Zusatzvereinbarung zur Hinterbliebenenabsicherung vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, fällt das Guthaben der Versichertengemeinschaft zu. Das Guthaben bei Fonds- und Banksparplänen kann hingegen unter Rückzahlung der Zulagen/ Steuervorteile vererbt werden. Verstirbt der Inhaber des Riestervertrages vor Rentenbeginn, so ist ein zulagenunschädlicher Übertrag des vorhandenen Kapitals nur auf einen eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners möglich. Ist kein Ehepartner vorhanden, so sind die bis dahin vom Staat erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.
Riester-Verträge können nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Diese Aussage ist korrekt. Die Regelung dient dazu sicherzustellen, dass das angesparte Vermögen später auch tatsächlich zur Altersvorsorge zur Verfügung steht und nicht zwischendurch für die Finanzierung von Konsumgütern verbraucht wird.
Zahlungen aus Riester-Verträgen werden später mit Sozialleistungen verrechnet.
Dieser Einwand hat nur Gewicht wenn jemand bereits heute zumindest latent davon ausgeht später von Transferleistungen der Allgemeinheit zu leben. Zudem basiert die Aussage auf der keinesfalls sicheren Annahme, dass das Sozialsystem Deutschlands auch in Jahrzehnten noch leistungsfähig genug ist um überhaupt noch Sozialleistungen in ausreichender Höhe zahlen zu können.
Allerdings erscheint die aktuelle Gesetzeslage durchaus verbesserungsbedürftig, wenn man bedenkt, dass jemand der sich nie um seine Altersvorsorge gekümmert hat später mitunter mehr Transferleistungen erhält als jemand der sich unverschuldet (zum Beispiel durch langjährige Erwerbsunfähigkeit) lediglich eine gesetzliche Rente unterhalb des Existenzminimums aufbauen konnte. Hier besteht Handlungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers. Ein fairer Kompromiss könnte zum Beispiel darin bestehen, dass bei der Berechnung von Sozialleistungen die Zahlungen aus Riester-Verträgen lediglich zur Hälfte als Einkommen angesetzt werden.
Die Beantragung der Zulagen ist kompliziert/ zu viel „Papierkram“.
Dieser Einwand stammt aus den Anfangsjahren der Riester-Rente. Ursprünglich musste die Zulage jedes Jahr neu beantragt werden. Mittlerweile gibt es das Dauerzulageverfahren und die Beantragung der Zulage erfolgt bei Erteilung eines entsprechenden Auftrages an den Anbieter jedes Jahr automatisch. Nur bei Änderungen ist ein neuer Antrag erforderlich. (Beamte müssen zusätzlich zum Zulagenantrag für die Riesterförderung eine Einwilligungserklärung bei ihrer zuständigen Besoldungsstelle einreichen.) Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 werden zudem die Daten vom Anbieter auf elektronischem Wege an die ZfA und von dort ans zuständige Finanzamt übermittelt. Der Aufwand des Steuerpflichtigen bei der jährlichen Steuererklärung beschränkt sich im Normalfall auf den Eintrag von drei Zahlen in Anlage AV. Eine Auswertung der Deutsche Rentenversicherung zeigt allerdings, dass viele Sparer die Zulagen in der Tat nicht in vollem Umfang abrufen. [8]
Inkompetenz der beteiligten Parteien.
Der Kunde ist darauf angewiesen, dass das Unternehmen, welches seinen Vertrag führt, alle notwendigen Daten fehlerfrei erfasst und diese korrekt an die ZfA weiterleitet. Insbesondere bei den nur von kleinen Volksbanken und Sparkassen angebotenen Riester-Banksparplänen ist die Sachkenntnis der dortigen Mitarbeiter oft eher unterdurchschnittlich. Darüber hinaus ist die ZfA selbst eine mögliche Fehlerquelle. Ein Problem für den Riester-Sparer ist, dass die Zulagen von Seiten der ZfA oft mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ausgezahlt werden und der Kunde erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres über die Buchung informiert wird. Eventuelle Fehler können somit erst sehr spät aufgedeckt werden. Eine Korrektur gestaltet sich dadurch mitunter kompliziert. [9]
Schädliche Verwendung - Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen:
- Generell bei Kündigung des Riester-Vertrages. (Wird das vorhandene Kapital auf einen anderen Vertrag übertragen oder für eine selbst genutzte Wohnung gemaess Regelung der Eigenheimrente verwendet, bleibt der Zulagenanspruch erhalten.)
- Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn. (Nur der Ehepartner kann das vollständige Vertragsguthaben des Verstorbenen auf seinen eigenen Riester-Vertrag übertragen lassen, Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.)
- Verwendung der Mittel vor der planmäßigen Auszahlungsphase. (Mit Ausnahme der Verwendung für die selbst genutzte Wohnung im Sinne der Eigenheimrente.)
- Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. (Eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung kann vereinbart werden. Die aufgelaufene Steuerschuld wird allerdings mit einem Sollzins belegt.) [11]
Wer ins Ausland zieht, muss alle Zulagen/ gewährte Steuervorteile zurück zahlen.
Bei Einführung der Riester-Rente war dies tatsächlich generell so vorgesehen. Allerdings hat der EuGH die Regelung bereits im Jahr 2009 als unzulässige Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bewertet. Derzeit steht fest, dass innerhalb der EU diese Regelung keinen Bestand haben kann. Wer allerdings dauerhaft im nicht-europäischen Ausland lebt, verliert auch nach aktuellem Recht seinen Zulagenanspruch. [10] Dies bedeutet nicht nur, dass in Zukunft keine Zulagen mehr gewährt werden, sondern auch, dass bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile sofort zurück zu zahlen sind. Diese Rückzahlung kann auf Antrag aber bis zum Rentenbeginn gestundet werden. Allerdings stellt dies dann eine gestundete Steuerschuld dar, welche als eine Art Kredit behandelt und daher mit einem Sollzins belegt wird. [11] Die fälligen Zinsen werden allerdings wiederum erlassen, wenn der Wohnsitz aus dem Ausland zurück in den EU- bzw. EWR-Raum verlegt und wieder eine Zulagenberechtigung begründet wird.
[1] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31 vom 29. Juni 2001 Änderung Einkommenssteuergesetz Abschnitt XI Altersvorsorgezulage §82 bis §87
[2] Siehe Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) Artikel 7, §1, Unterpunkt 4
[3] http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/2011/05/2011-05-04-riester-rente-neuer-mindestbeitrag.html
[4] http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/riesterrente-III-2015.pdf?__blob=publicationFile (Datenquelle eigene Grafik.)
[5] http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/riesterrente-der-wirklich-wahre-riester-vorteil/12007414-all.html
[6] http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-03/cp110012de.pdf
[7] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/258_a_Altersvorsorge.html bzw. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/258_a_Altersvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (siehe Seite 53, oben. Punkt 161 ff.)
[8] http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/03_zeitschriften/rv_aktuell/2015/heft_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[9] http://www.sueddeutsche.de/geld/zentrale-zulagenstelle-fuer-altersvermoegen-stiftung-warentest-warnt-vor-falschen-riester-rueckbuchungen-1.1772832
[10] http://www.doppelbesteuerung.eu/eugh-10-09-09 http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=AVMGR7.3
[11] http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html sowie http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
Umfangreiche Tipps und Tricks zur Riester-Rente gibt es hier:
http://www.wertpapier-forum.de/topic/34099-riester-rente-tipps-tricks-und-threadsammlung/
http://www.wertpapier-forum.de/topic/18210-altersvorsorge-riester-rente/page__p__290306#entry290306
Stand: Juli 2015
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[2] Siehe Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) Artikel 7, §1, Unterpunkt 4
[3] http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/2011/05/2011-05-04-riester-rente-neuer-mindestbeitrag.html
[4] http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/riesterrente-III-2015.pdf?__blob=publicationFile (Datenquelle eigene Grafik.)
[5] http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/riesterrente-der-wirklich-wahre-riester-vorteil/12007414-all.html
[6] http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-03/cp110012de.pdf
[7] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/258_a_Altersvorsorge.html bzw. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/258_a_Altersvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (siehe Seite 53, oben. Punkt 161 ff.)
[8] http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/03_zeitschriften/rv_aktuell/2015/heft_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[9] http://www.sueddeutsche.de/geld/zentrale-zulagenstelle-fuer-altersvermoegen-stiftung-warentest-warnt-vor-falschen-riester-rueckbuchungen-1.1772832
[10] http://www.doppelbesteuerung.eu/eugh-10-09-09 http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=AVMGR7.3
[11] http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html sowie http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
Umfangreiche Tipps und Tricks zur Riester-Rente gibt es hier:
http://www.wertpapier-forum.de/topic/34099-riester-rente-tipps-tricks-und-threadsammlung/
http://www.wertpapier-forum.de/topic/18210-altersvorsorge-riester-rente/page__p__290306#entry290306
Stand: Juli 2015
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