Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist eine vom Bund und den Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
Der primäre Zweck der Versorgungsanstalt war ursprünglich die Angleichung der Renten an die Pensionen. Eine Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten bei den Altersruhegeldern gab es allerdings nur bis Ende des Jahres 1985. Wer zu diesen Zeiten des Bruttoversorgungssystem als Arbeiter oder Angestellter in den Ruhestand ging, erhielt nach mindestens 35 Beschäftigungsjahren eine Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente in Höhe von 75 % des letzten Bruttogehalts, also exakt so viel wie ein Pensionär. Der Übergang zum Nettogesamtversorgungssystem ab dem Jahr 1986 bedeutete das Ende der Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten in der Altersversorgung.
Über 10 Jahre nach Systemwechsel noch immer Streit um Startgutschriften
Zum 31. Dezember 2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten* unterschieden.
Nachdem der Bundesgerichtshof diese Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten bereits im Jahr 2007 für unverbindlich erklärt hat, haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine Änderung bei der Berechnung der Startgutschriften verständigt. Diese Änderungen wurden vom Landgericht Berlin mit einem Urteil im Jahr 2014 ebenfalls für unverbindlich erklärt, da eine Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Rentenfernen gegeben sei und die Regelung somit gegen Artikel 3 GG verstößt. [1]
Auch das Oberlandesgericht München hat im Sommer 2015 die Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenfernen Versicherte für verfassungswidrig erklärt, da wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten vom sog. Unverfallbarkeitsfaktor gleichheitswidrig ganze Gruppen rentenferner Versicherter von einem Zuschlag zu ihrer ursprünglichen rentenfernen Startgutschrift ausgeschlossen sind. [2]
Aktuelle Situation
Wer heute eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einem der rund 5.400 bei der VBL beteiligten Arbeitgeber antritt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird in dem überwiegend arbeitgeberfinanzierten Pflichtarif VBLklassik angemeldet. Diese tarifvertraglich geregelte Pflichtversicherung zahlt später eine lebenslange Betriebsrente, oder ggf. eine Erwerbsminderungs- /Hinterbliebenenrente.
Zusätzlich kann eine freiwillige Versicherung vereinbart werden: konservativ mit VBLextra oder als fondsgebundene Rentenversicherung mit VBLdynamik. Beides erfolgt in Form der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung oder als (betriebliche) Riester-Rente.
Hohes Anlagerisiko
In den vergangenen Jahren hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beachtliche Renditen erzielen können. Diese wurden mit einer unüblich hohen Aktienquote und Anleihen der zeitweise als ausfallgefährdeten gehandelten Peripheriestaaten Europas erzielt. Aus Sicht des für das Kapitalanlagenmanagement zuständigen Georg Geenen geht die VBL zwar etwas höhere, aber absolut kalkulierte Risiken ein. Dies sei nötig, um die Renditen auch künftig auf einem überdurchschnittlichen Niveau zu halten und so den Rechnungszins von etwa fünf Prozent dauerhaft erwirtschaften zu können. [3]
VBL agiert bisweilen wie ein Hedgefonds
Die Pensionskasse verwaltet mittlerweile ein Anlagevermögen von rund 25 Milliarden Euro. Um das Vermögen zu mehren, geht die Pensionskasse mitunter wie eine Hedgefonds vor. Auch wenn sich die Versorgungsanstalt aus Geldern des öffentlichen Dienstes speist, so spielen soziale Aspekte bei den Anlageentscheidungen scheinbar eine geringe Rolle und die Rendite hat offensichtlich Priorität. So hat die VBL z.B. Ende des Jahres 2013 die drei neunstöckigen Wohnblöcke am Oberschleißheimer Stutenanger in München lieber an einen Private Equity Fonds aus Luxemburg weiterverkauft als die sanierungsbedürftigen Bestandsimmobilien selbst zu renovieren. Auch das Engagement im Zusammenhang mit TAG Immobilien erschien fragwürdig und war unter anderem Gegenstand einer Kleinen Anfrage von Gregor Gysi. [4]
Der primäre Zweck der Versorgungsanstalt war ursprünglich die Angleichung der Renten an die Pensionen. Eine Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten bei den Altersruhegeldern gab es allerdings nur bis Ende des Jahres 1985. Wer zu diesen Zeiten des Bruttoversorgungssystem als Arbeiter oder Angestellter in den Ruhestand ging, erhielt nach mindestens 35 Beschäftigungsjahren eine Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente in Höhe von 75 % des letzten Bruttogehalts, also exakt so viel wie ein Pensionär. Der Übergang zum Nettogesamtversorgungssystem ab dem Jahr 1986 bedeutete das Ende der Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten in der Altersversorgung.
Über 10 Jahre nach Systemwechsel noch immer Streit um Startgutschriften
Zum 31. Dezember 2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten* unterschieden.
Nachdem der Bundesgerichtshof diese Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten bereits im Jahr 2007 für unverbindlich erklärt hat, haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine Änderung bei der Berechnung der Startgutschriften verständigt. Diese Änderungen wurden vom Landgericht Berlin mit einem Urteil im Jahr 2014 ebenfalls für unverbindlich erklärt, da eine Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Rentenfernen gegeben sei und die Regelung somit gegen Artikel 3 GG verstößt. [1]
Auch das Oberlandesgericht München hat im Sommer 2015 die Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenfernen Versicherte für verfassungswidrig erklärt, da wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten vom sog. Unverfallbarkeitsfaktor gleichheitswidrig ganze Gruppen rentenferner Versicherter von einem Zuschlag zu ihrer ursprünglichen rentenfernen Startgutschrift ausgeschlossen sind. [2]
Aktuelle Situation
Wer heute eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einem der rund 5.400 bei der VBL beteiligten Arbeitgeber antritt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird in dem überwiegend arbeitgeberfinanzierten Pflichtarif VBLklassik angemeldet. Diese tarifvertraglich geregelte Pflichtversicherung zahlt später eine lebenslange Betriebsrente, oder ggf. eine Erwerbsminderungs- /Hinterbliebenenrente.
Zusätzlich kann eine freiwillige Versicherung vereinbart werden: konservativ mit VBLextra oder als fondsgebundene Rentenversicherung mit VBLdynamik. Beides erfolgt in Form der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung oder als (betriebliche) Riester-Rente.
Hohes Anlagerisiko
In den vergangenen Jahren hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beachtliche Renditen erzielen können. Diese wurden mit einer unüblich hohen Aktienquote und Anleihen der zeitweise als ausfallgefährdeten gehandelten Peripheriestaaten Europas erzielt. Aus Sicht des für das Kapitalanlagenmanagement zuständigen Georg Geenen geht die VBL zwar etwas höhere, aber absolut kalkulierte Risiken ein. Dies sei nötig, um die Renditen auch künftig auf einem überdurchschnittlichen Niveau zu halten und so den Rechnungszins von etwa fünf Prozent dauerhaft erwirtschaften zu können. [3]
VBL agiert bisweilen wie ein Hedgefonds
Die Pensionskasse verwaltet mittlerweile ein Anlagevermögen von rund 25 Milliarden Euro. Um das Vermögen zu mehren, geht die Pensionskasse mitunter wie eine Hedgefonds vor. Auch wenn sich die Versorgungsanstalt aus Geldern des öffentlichen Dienstes speist, so spielen soziale Aspekte bei den Anlageentscheidungen scheinbar eine geringe Rolle und die Rendite hat offensichtlich Priorität. So hat die VBL z.B. Ende des Jahres 2013 die drei neunstöckigen Wohnblöcke am Oberschleißheimer Stutenanger in München lieber an einen Private Equity Fonds aus Luxemburg weiterverkauft als die sanierungsbedürftigen Bestandsimmobilien selbst zu renovieren. Auch das Engagement im Zusammenhang mit TAG Immobilien erschien fragwürdig und war unter anderem Gegenstand einer Kleinen Anfrage von Gregor Gysi. [4]
Verlust des Versorgungsanspruches
Im Falle einer ohnehin eher seltenen Verurteilung von Polizisten oder anderen Staatsdienern stellt das Gericht meist sicher, dass aus dem Urteil keine unmittelbaren Konsequenzen für die Altersabsicherung des Bediensteten entstehen. So bleiben Gerichte bei Ihren Urteilen oft unter den Strafmaßen von zwölf Monaten (Polizist muss aus dem Dienst ausscheiden) und 24 Monaten (Verlust des Versorgungsanspruches VBL).
Stand: September 2015
[1] http://www.ka-law.de/index.php/vbl-aktuelles/175-neuregelungstartgutschriftunwirksam
[2] http://www.startgutschriften-arge.de
[3] http://www.portfolio-institutionell.de/newsdetails/article/vbl-vor-yale.html
[4] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/003/1800306.pdf
http://www.immobilienreport.de/mailman/uploads/files/immobilienreport_64.pdf (Seite 5)
* Rentenferne Versicherte sind nach dem 1.01.1947 geborene Versicherte, die am 31.12.2001 schon und am 1.01.2002 noch bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren.
Tags: Öffentlicher Dienst VBL Klassik Extra Dynamik freiwillige Pflicht Versicherung Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Startgutschrift Landgericht Berlin Az. 23 O 144/13 Bundesgerichtshof BGH Az. IV ZR 74/06 Az. IV ZR 99/09 Oberlandesgericht München Az. 25 U 3827/14 TVÖD Zusatz Versorgung Pension Kasse Betriebliche Altersvorsorge Betriebsrente Entgeltumwandlung Riester Rente Spezialfonds Rentenfonds Chance A R Metzler Investment GmbH Private Equity Hedge Fonds Georg Geenen TAG Immobilien Bundesfinanzministerium Bafin
[1] http://www.ka-law.de/index.php/vbl-aktuelles/175-neuregelungstartgutschriftunwirksam
[2] http://www.startgutschriften-arge.de
[3] http://www.portfolio-institutionell.de/newsdetails/article/vbl-vor-yale.html
[4] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/003/1800306.pdf
http://www.immobilienreport.de/mailman/uploads/files/immobilienreport_64.pdf (Seite 5)
* Rentenferne Versicherte sind nach dem 1.01.1947 geborene Versicherte, die am 31.12.2001 schon und am 1.01.2002 noch bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren.
Tags: Öffentlicher Dienst VBL Klassik Extra Dynamik freiwillige Pflicht Versicherung Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Startgutschrift Landgericht Berlin Az. 23 O 144/13 Bundesgerichtshof BGH Az. IV ZR 74/06 Az. IV ZR 99/09 Oberlandesgericht München Az. 25 U 3827/14 TVÖD Zusatz Versorgung Pension Kasse Betriebliche Altersvorsorge Betriebsrente Entgeltumwandlung Riester Rente Spezialfonds Rentenfonds Chance A R Metzler Investment GmbH Private Equity Hedge Fonds Georg Geenen TAG Immobilien Bundesfinanzministerium Bafin