Die UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009 hatte der Bundesregierung aufgetragen, Menschen mit Behinderung aus dem bisherigen Fürsorgesystem herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht umzugestalten. Im Jahre 2016 wurde mit dem Bundesteilhabegesetz ein Versuch unternommen dies umzusetzen.
Behindertenverbände kritisieren den Gesetzentwurf unter anderem weil die geplanten Änderungen fast ausschließlich auf die Teilhabe am Erwerbsleben abzielen und damit nur erwerbstätigen Menschen mit Behinderung zugutekommen. Gerade für Menschen mit besonders hohem Unterstützungsbedarf drohen hingegen Verschlechterungen. Offenbar steht nicht die Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, also die Selbstbestimmung und Wahrung der Bürgerrechte von Menschen mit Behinderung im Vordergrund, sondern Kosteneinsparungen und die Verwertbarkeit von Arbeitsleistung.
Während die Initiativen aus der Behindertenbewegung die Vorstellung verfechten, dass eine gesellschaftliche Veränderungen erfolgen muss um Barrieren effektiv und dauerhaft zu beseitigen, bleibt die Bundesregierung im Denken der Fürsorgegewährung verhaftet. Menschen mit Behinderungen werden als Bittsteller und Hilfeempfänger betrachtet, die mit gesetzlichen Leistungen bei ihrer Eingliederung in die aktuell bestehende Gesellschaft unterstützt werden müssen. Dies ist insofern problematisch, als dass dadurch einerseits Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben nur schwer möglich ist und des Weiteren der Bedarf einer gesellschaftlichen Veränderung indirekt generell verneint wird.
Elternassistenz
Menschen mit Behinderung haben wie alle anderen Menschen ein Recht auf Elternschaft. Sie stoßen mit ihrem Kinderwunsch jedoch noch immer auf viele Vorurteile. So wird behinderten Eltern oft nicht zugetraut, dass sie ihre Kinder genauso gut betreuen und erziehen können wie Eltern ohne Behinderungen. Elternassistenz soll Eltern mit Beeinträchtigung ermöglichen, die zur Ausübung ihrer Mutter- oder Vaterrolle benötigte Hilfe zu erfahren und selbstbestimmt mit ihren Kindern zusammenzuleben. So können z.B. ambulante Hilfen die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Elternrolle unterstützen und gleichzeitig das Kindeswohl und die altersgerechte Entwicklung der Kinder gewährleisten. Im Kern geht es bei der Elternassistenz darum, das Recht auf Elternschaft von Menschen mit Behinderung mit dem Recht des Kindes auf eine altersgemäße Entwicklung in Einklang zu bringen.
Interpretationsbedürftige Rechtsgrundlage
Das Sozialgesetzbuch IX stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung, es enthält allerdings keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage zur Elternassistenz. Sofern Eltern derartige Hilfen gewährt werden, kann die Bewilligung nach dem SGB VIII als Leistungen für das Kind erfolgen. Alternativ kann es sich auch um Leistungen der Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX) handeln.
Stand: September 2016
Tags: BTHG Bund Teilhabe Fürsorge Pflege PSG Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Elternassistenz Gesellschaft Eingliederung Hilfe Gleichstellung Inklusion Barriere Freiheit Deutschland Europa UN Behindertenrechtskonvention #NichtmeinGesetz Deutscher Behindertenrat
Behindertenverbände kritisieren den Gesetzentwurf unter anderem weil die geplanten Änderungen fast ausschließlich auf die Teilhabe am Erwerbsleben abzielen und damit nur erwerbstätigen Menschen mit Behinderung zugutekommen. Gerade für Menschen mit besonders hohem Unterstützungsbedarf drohen hingegen Verschlechterungen. Offenbar steht nicht die Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, also die Selbstbestimmung und Wahrung der Bürgerrechte von Menschen mit Behinderung im Vordergrund, sondern Kosteneinsparungen und die Verwertbarkeit von Arbeitsleistung.
Während die Initiativen aus der Behindertenbewegung die Vorstellung verfechten, dass eine gesellschaftliche Veränderungen erfolgen muss um Barrieren effektiv und dauerhaft zu beseitigen, bleibt die Bundesregierung im Denken der Fürsorgegewährung verhaftet. Menschen mit Behinderungen werden als Bittsteller und Hilfeempfänger betrachtet, die mit gesetzlichen Leistungen bei ihrer Eingliederung in die aktuell bestehende Gesellschaft unterstützt werden müssen. Dies ist insofern problematisch, als dass dadurch einerseits Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben nur schwer möglich ist und des Weiteren der Bedarf einer gesellschaftlichen Veränderung indirekt generell verneint wird.
Elternassistenz
Menschen mit Behinderung haben wie alle anderen Menschen ein Recht auf Elternschaft. Sie stoßen mit ihrem Kinderwunsch jedoch noch immer auf viele Vorurteile. So wird behinderten Eltern oft nicht zugetraut, dass sie ihre Kinder genauso gut betreuen und erziehen können wie Eltern ohne Behinderungen. Elternassistenz soll Eltern mit Beeinträchtigung ermöglichen, die zur Ausübung ihrer Mutter- oder Vaterrolle benötigte Hilfe zu erfahren und selbstbestimmt mit ihren Kindern zusammenzuleben. So können z.B. ambulante Hilfen die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Elternrolle unterstützen und gleichzeitig das Kindeswohl und die altersgerechte Entwicklung der Kinder gewährleisten. Im Kern geht es bei der Elternassistenz darum, das Recht auf Elternschaft von Menschen mit Behinderung mit dem Recht des Kindes auf eine altersgemäße Entwicklung in Einklang zu bringen.
Interpretationsbedürftige Rechtsgrundlage
Das Sozialgesetzbuch IX stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung, es enthält allerdings keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage zur Elternassistenz. Sofern Eltern derartige Hilfen gewährt werden, kann die Bewilligung nach dem SGB VIII als Leistungen für das Kind erfolgen. Alternativ kann es sich auch um Leistungen der Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX) handeln.
Stand: September 2016
Tags: BTHG Bund Teilhabe Fürsorge Pflege PSG Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Elternassistenz Gesellschaft Eingliederung Hilfe Gleichstellung Inklusion Barriere Freiheit Deutschland Europa UN Behindertenrechtskonvention #NichtmeinGesetz Deutscher Behindertenrat