Gig Economy bezeichnet den insbesondere seit 2020 rasant gewachsenen Teil des Arbeitsmarktes, bei dem kleine Aufträge kurzfristig an unabhängige Selbständige, Freiberufler oder geringfügig Beschäftigte vergeben werden.
Als Mittler zwischen Kunde und Dienstleister dient häufig eine auf Provisionsbasis betriebene Onlineplattform, welche die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen setzt. Die bekanntesten Beispiele sind Uber im Bereich der Fahrdienste oder Deliveroo im Bereich der Essensauslieferung. Allerdings gibt es ähnliche Plattformen zur Vermittlung von Aufträgen auch im Bereich des Handwerkes, für Putzkräfte, Designer, Texter/ Übersetzer, etc.
Teil der Gig Economy sind auch digitale Marktplätze wie Etsy oder Stock Foto Plattformen wie Shutterstock. Diese Plattformen haben mittlerweile einen erheblichen Einfluss auf den Arbeitsmarkt, da sie schnell und bequem einen großen Pool an Dienstleistern mit den Nachfragern zusammenführen.
Kennzeichnend ist für die Gig Economy, dass die unabhängigen Dienstleister für die Erbringung des bestellten Service neben ihrer Arbeitskraft oft auch private Ressourcen wie das eigene Fahrzeuge oder Mobiltelefone einbringen. Dies wirft in einem Land mit strengem Arbeitsschutzgesetz rechtliche Fragen auf. Die Gig Economy ist noch jung und die deutschen Gerichte hatten daher noch wenig Gelegenheit Recht zu sprechen. Allerdings bestätigte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Ende des Jahres 2021 ein früheres Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts, welches entschieden hatte das Essenslieferdienste ihren Fahrradkurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen. [1]
Ein weiteres Merkmal der Gig Economy ist die schwach ausgeprägte Bindung und Verantwortung gegenüber den Dienstleistern. Die Betreiber der Online Plattformen sind keine Arbeitgeber im klassischen Sinne, sondern meist lediglich Vermittler. Je nach Branche und nationaler Rechtslage werden Minijobs angeboten, oder die Dienstleister arbeiten selbständig und haben daher keinen Anspruch auf bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage. Zudem müssen sie die Beiträge zur Sozialversicherungen selbst übernehmen. In der Folge besteht nur eine geringe soziale Absicherung und Arbeitnehmerrechte wie z.B. betriebliche Mitbestimmung sind stark eingeschränkt.
Es verwundert daher nicht, dass DGB-Chef Hoffmann bereits im Jahre 2018 in einem Interview vor der Entstehung eines digitalen Proletariats warnte und bessere soziale Absicherung forderte. [2]
Die uberisierte Arbeitswelt ist dabei mitnichten nur ein Problem nur für Geringqualifizierte. Über Internetplattformen ausgeschrieben, erledigen mittlerweile Ingenieure in Indien Aufträge für einen Bruchteil des deutschen Lohnniveaus. Fast unbemerkt hat die Gig Economy somit längst auch das Bildungsbürgertum in Deutschland erreicht.
Stand: März 2022
[1] https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/5-azr-334-21/
[2] https://www.presseportal.de/pm/58964/3929567
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Als Mittler zwischen Kunde und Dienstleister dient häufig eine auf Provisionsbasis betriebene Onlineplattform, welche die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen setzt. Die bekanntesten Beispiele sind Uber im Bereich der Fahrdienste oder Deliveroo im Bereich der Essensauslieferung. Allerdings gibt es ähnliche Plattformen zur Vermittlung von Aufträgen auch im Bereich des Handwerkes, für Putzkräfte, Designer, Texter/ Übersetzer, etc.
Teil der Gig Economy sind auch digitale Marktplätze wie Etsy oder Stock Foto Plattformen wie Shutterstock. Diese Plattformen haben mittlerweile einen erheblichen Einfluss auf den Arbeitsmarkt, da sie schnell und bequem einen großen Pool an Dienstleistern mit den Nachfragern zusammenführen.
Kennzeichnend ist für die Gig Economy, dass die unabhängigen Dienstleister für die Erbringung des bestellten Service neben ihrer Arbeitskraft oft auch private Ressourcen wie das eigene Fahrzeuge oder Mobiltelefone einbringen. Dies wirft in einem Land mit strengem Arbeitsschutzgesetz rechtliche Fragen auf. Die Gig Economy ist noch jung und die deutschen Gerichte hatten daher noch wenig Gelegenheit Recht zu sprechen. Allerdings bestätigte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Ende des Jahres 2021 ein früheres Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts, welches entschieden hatte das Essenslieferdienste ihren Fahrradkurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen. [1]
Ein weiteres Merkmal der Gig Economy ist die schwach ausgeprägte Bindung und Verantwortung gegenüber den Dienstleistern. Die Betreiber der Online Plattformen sind keine Arbeitgeber im klassischen Sinne, sondern meist lediglich Vermittler. Je nach Branche und nationaler Rechtslage werden Minijobs angeboten, oder die Dienstleister arbeiten selbständig und haben daher keinen Anspruch auf bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage. Zudem müssen sie die Beiträge zur Sozialversicherungen selbst übernehmen. In der Folge besteht nur eine geringe soziale Absicherung und Arbeitnehmerrechte wie z.B. betriebliche Mitbestimmung sind stark eingeschränkt.
Es verwundert daher nicht, dass DGB-Chef Hoffmann bereits im Jahre 2018 in einem Interview vor der Entstehung eines digitalen Proletariats warnte und bessere soziale Absicherung forderte. [2]
Die uberisierte Arbeitswelt ist dabei mitnichten nur ein Problem nur für Geringqualifizierte. Über Internetplattformen ausgeschrieben, erledigen mittlerweile Ingenieure in Indien Aufträge für einen Bruchteil des deutschen Lohnniveaus. Fast unbemerkt hat die Gig Economy somit längst auch das Bildungsbürgertum in Deutschland erreicht.
Stand: März 2022
[1] https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/5-azr-334-21/
[2] https://www.presseportal.de/pm/58964/3929567
Tags: Gorilla Doordash Uber Lyft Instacart Stock Fotos DoorDash Flink Grubhub Lyft Uber Eats Deliveroo Delivery Hero Gorillas Lieferando Plattformökonomie digitale Tagelöhner Gewerkschaften Mindestlohn Arbeiterklasse Crowd Worker Distributionslogistik Arbeitsmarkt Dienstleistungssektor E-Business Digitaler Job Nomade Digitale Revolution Smartphone App Amazon Online Versandhandel