Minijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, die sich durch ein monatliches Arbeitsentgelt von aktuell höchstens 538 Euro oder einen Einsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr auszeichnen.
Es werden zwei Arten von Minijobs unterschieden: Bei einem 538-Euro-Minijob darf das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht überschreiten, wobei sich die erlaubte Arbeitszeit nach dem Stundenlohn richtet. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Einsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann variieren.
Minijobber sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Eine Befreiung von dieser Pflichtversicherung ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt wird. Langfristig ausschließlich in Minijobs beschäftigte Personen haben im Alter einen geringen Rentenanspruch, da die Pflichtbeiträge aufgrund der geringen Arbeitszeit sehr niedrig sind. Gesetzliche Rentenansprüche allein auf Basis von Minijobs sind für eine Alterssicherung vollkommen unzureichend.Rentenversicherung
Minijobber müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten, was bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Da keine Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt werden, bieten Minijobs keinen sozialen Schutz.
Denn obwohl der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung für Minijobs abführt, sind Minijobber nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 538 Euro zahlen Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erhalten Versicherungsschutz.
Beschäftigte mit einem Verdienst von bis zu 538 Euro monatlich müssen sich anderweitig krankenversichern:
• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (wenn Minijob nur Zweitjob)
• Beitragsfreie Familienversicherung
• Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
Arbeitslosengeld- oder Bürgergeldbeziehende, die einen Minijob ausüben, haben ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern übernommen, solange ein Leistungsanspruch besteht.
Minijobs unterliegen ebenfalls dem gesetzlichen Mindestlohn. Minijobber gelten gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben daher grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören unter anderem Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes und Vergütung an Sonn- und Feiertagen. Dennoch werden viele Angestellte mit Minijobs oft nicht entsprechend behandelt und haben häufig keinen Zugang zu denselben Rechten wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Stand: Juni 2024
Tags: 450 520 EuroJob geringfügige kurzfristige Beschäftigung Vierte Buch Sozialgesetzbuch SGB IV Mindestlohn Krankenversicherungspflicht
Es werden zwei Arten von Minijobs unterschieden: Bei einem 538-Euro-Minijob darf das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht überschreiten, wobei sich die erlaubte Arbeitszeit nach dem Stundenlohn richtet. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Einsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann variieren.
Minijobber sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Eine Befreiung von dieser Pflichtversicherung ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt wird. Langfristig ausschließlich in Minijobs beschäftigte Personen haben im Alter einen geringen Rentenanspruch, da die Pflichtbeiträge aufgrund der geringen Arbeitszeit sehr niedrig sind. Gesetzliche Rentenansprüche allein auf Basis von Minijobs sind für eine Alterssicherung vollkommen unzureichend.Rentenversicherung
Minijobber müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten, was bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Da keine Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt werden, bieten Minijobs keinen sozialen Schutz.
Denn obwohl der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung für Minijobs abführt, sind Minijobber nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 538 Euro zahlen Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erhalten Versicherungsschutz.
Beschäftigte mit einem Verdienst von bis zu 538 Euro monatlich müssen sich anderweitig krankenversichern:
• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (wenn Minijob nur Zweitjob)
• Beitragsfreie Familienversicherung
• Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
Arbeitslosengeld- oder Bürgergeldbeziehende, die einen Minijob ausüben, haben ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern übernommen, solange ein Leistungsanspruch besteht.
Minijobs unterliegen ebenfalls dem gesetzlichen Mindestlohn. Minijobber gelten gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben daher grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören unter anderem Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes und Vergütung an Sonn- und Feiertagen. Dennoch werden viele Angestellte mit Minijobs oft nicht entsprechend behandelt und haben häufig keinen Zugang zu denselben Rechten wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Stand: Juni 2024
Tags: 450 520 EuroJob geringfügige kurzfristige Beschäftigung Vierte Buch Sozialgesetzbuch SGB IV Mindestlohn Krankenversicherungspflicht