Der deutsche Begriff Hassrede als Lehnübersetzung des englischen Ausdruckes Hate Speech bezeichnet sprachliche Ausdrucksweisen von Hass mit dem Ziel der Herabsetzung und Verunglimpfung bestimmter Personen oder Personengruppen.
Problematisch ist der Begriff insofern, als dass es keine objektive Definition gibt, was konkret als Hassrede zu gelten hat. Generell wird bei Hassbotschaften oft das Ziel der Hassredner, die Verunglimpften auszugrenzen oder sogar Gewalt gegen diese auszuüben, in den Vordergrund gestellt. Die Amadeu Antonio Stiftung erklärt in ihrer Broschüre zu dem Begriff folgendes:
Problematisch ist der Begriff insofern, als dass es keine objektive Definition gibt, was konkret als Hassrede zu gelten hat. Generell wird bei Hassbotschaften oft das Ziel der Hassredner, die Verunglimpften auszugrenzen oder sogar Gewalt gegen diese auszuüben, in den Vordergrund gestellt. Die Amadeu Antonio Stiftung erklärt in ihrer Broschüre zu dem Begriff folgendes:
"Grundlage für Hate Speech ist immer eine bestehende Diskriminierung von Gruppen [...] Hate Speech funktioniert nur, wenn sie eine kollektiv verankerte Abwertung anspricht und in Einklang mit gesellschaftlicher Diskriminierung steht. Rassismus gegen Weiße zum Beispiel kann situativ stattfinden, hat jedoch keine gesellschaftliche Dimension. Entsprechend fallen abwertende Aussagen über Weiße (z.B. »Kartoffel«) nicht unter Hate Speech, da ihnen schlicht die gesellschaftlichen Konsequenzen fehlen." [1]
Fraglich ist, wer entscheiden darf ob eine „kollektiv verankerte Abwertung“ besteht und wann eine Handlung „gesellschaftliche Konsequenzen“ hat. Es besteht das übliche Plausibilitätsproblem arbiträrer Standards. Wenn eine radikale Netzfeministin als Vertreterin einer vermeintlich unterdrückten Bevölkerungsgruppe einen zutiefst männerverachtenden Beitrag verfasst und ihren Hass verbreitet indem sie z.B. dazu aufruft allen Männern die Genitalien abzuschneiden (da die Männer ansonsten reihenweise Frauen vergewaltigen würden), ist ihr eindeutiger Aufruf zur Körperverletzung per obiger Definition keine Hassrede. Die Verbreitung radikaler Botschaften durch eine Person einer angeblich unterdrückten Gruppe gilt generell als (legitimer) Widerstand gegen ein System der Unterdrückung. Diese Definition führt dazu, dass Hass nur dann als solcher zu gelten hat, wenn er von einer vermeintlich privilegierten Person mit „falschen“ Ansichten kommt.
Kein neuer Tatbestand
Justizminister Heiko Maas stellte im März 2017 einen Gesetzentwurf zu Hate Speech/ Fake News in Sozialen Medien vor. Im Vorfeld entstand bei der Berichterstattung diesbezüglich teilweise der Eindruck, als wolle die Bundesregierung einen neuen Straftatbestand „Hate Speech“ schaffen. Dies wäre unter anderem aufgrund der unklaren Definition des Begriffes und der damit einhergehenden Gefahr der willkürlichen Einschränkung der Meinungsfreiheit ein massives Problem gewesen.
Tatsächlich bezieht sich der Entwurf jedoch explizit auf heute bereits strafbare Inhalte; welche auch aktuell schon nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Es liegt somit kein neuer Eingriff in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes im Vergleich zum geltenden Recht vor. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Gesetzentwurf lediglich eine Normierung von Compliance-Regeln für soziale Netzwerke mit dem Ziel, diese zur Umsetzung der aus §10 Telemediengesetz bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zu bewegen. [2]
Inhalt Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Im Bereich der Sozialen Medien tätige Unternehmen mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen bei problematischen Inhalten zum Handeln verpflichtet werden. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte nebst aller Kopien des betreffenden Inhalts sollen die Netzwerke innerhalb von 24 Stunden sperren/ löschen, zu prüfende rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen. Der Nutzer ist über das Vorgehen zu informieren. Des Weiteren müssen die Unternehmen gelöschte Inhalte zu Beweiszwecken sichern und vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden bezüglich strafrechtlich relevanter Inhalte Bericht erstatten.
Außerdem sollen die Unternehmen ihren Nutzern ein einfaches Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden anbieten und einen in Deutschland erreichbaren Ansprechpartner für mutmaßlich strafbare Inhalte benennen.
Verstöße der Unternehmen sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, wobei Strafen von bis zu fünf Millionen Euro gegen verantwortliche Personen und bis zu 50 Millionen Euro gegen das Unternehmen möglich sein sollen.
Anfangs könnte der Entwurf bezüglich der weiten Definition der Sozialen Medien bei einigen Unternehmen zu Problemen führen. Offensichtlich werden die klassischen Vertreter der Sozialen Medien wie Facebook, Twitter, etc. von dem neuen Gesetz betroffen sein. Allerdings definiert der Entwurf soziale Netzwerke wohl so weit, dass auch Messenger wie WhatsApp, Skype und iMessage von Apple dazu zählen könnten. Auch Speicherdienste wie Dropbox und One-Click-Hoster könnten ggf. die Definition erfüllen.
Im Zweifel wird gelöscht werden
Auch aktuell kommt es vor, dass Nutzer vollkommen legale, aber missliebige Inhalte sowie klar durch die Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen unliebsamer Mitmenschen melden. Die mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz konkretisierte Pflicht zur zeitnahen Entscheidung (was ist strafbar und was nicht?) einhergehende Belastung für die Internet-Service-Provider scheint akzeptabel.
Allerdings werden Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht nur minimale Ressourcen zur Prüfung gemeldeter Beiträge aufwenden wollen. Sie haben als private Firmen keinen öffentlichen Auftrag und werden daher beanstandete Posts auch im Hinblick auf die Bußgelddrohungen im Zweifel eher löschen. Auch wenn Zensur nicht das erklärte Ziel des Gesetzes sein mag, so wird es wahrscheinlich ein (willkommener?) Nebeneffekt sein.
Es ist höchst bedenklich, dass die vom Gesetz de facto geschaffene Ausweitung der Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber eine Privatisierung der Rechtsdurchsetzung darstellen kann. Hier muss dringend Klarheit geschaffen werden, welche Maßnahmen ein Serviceanbieter ergreifen kann, ohne die neutrale Rolle zu verlassen.
Papiertiger?
Der Deutsche Richterbund bemängelt indes, dass der Gesetzentwurf zwar die Einrichtung von Auskunftsstellen bei den Anbietern vorsähe, diese de facto jedoch freiwillig blieben, da keine Sanktion drohe, wenn sie nicht eingerichtet würden. Sie fordern weiterhin verbindliche Auskunftsstellen von Facebook und Co. im Inland, die schnell und verlässlich auf Anfragen der Strafverfolger reagieren. Ansonsten fehlt den Juristen auch mit dem neuen Gesetz ein klarer Ansprechpartner.
Stand: April 2017
[1] Siehe Seite 14, Punkt 2.7: http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/pdfs/hatespeech.pdf
[2] http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/03142017_GE_Rechtsdurchsetzung_Soziale_Netzwerke.html
Tags: Zensur politisch korrekt Meinung Freiheit Straf Recht Staat üble Nachrede Aufruf Gewalt Auschwitz Holocaust Leugnung Lüge Volksverhetzung Nazis geistige Brandstiftung Hass Rede Botschaften Leser Kommentare Micro Aggression Counter Hate Speech # Nichtegal #NichtEuerErnst YouTube Facebook Soziale Netzwerke Twitter #aufschrei Netzfeministin Anne Wizorek Amadeu-Antonio-Stiftung Julia Schramm Manuela Schwesig Heiko Maas BMJV Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken Netzwerkdurchsetzungsgesetz NetzDG
Justizminister Heiko Maas stellte im März 2017 einen Gesetzentwurf zu Hate Speech/ Fake News in Sozialen Medien vor. Im Vorfeld entstand bei der Berichterstattung diesbezüglich teilweise der Eindruck, als wolle die Bundesregierung einen neuen Straftatbestand „Hate Speech“ schaffen. Dies wäre unter anderem aufgrund der unklaren Definition des Begriffes und der damit einhergehenden Gefahr der willkürlichen Einschränkung der Meinungsfreiheit ein massives Problem gewesen.
Tatsächlich bezieht sich der Entwurf jedoch explizit auf heute bereits strafbare Inhalte; welche auch aktuell schon nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Es liegt somit kein neuer Eingriff in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes im Vergleich zum geltenden Recht vor. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Gesetzentwurf lediglich eine Normierung von Compliance-Regeln für soziale Netzwerke mit dem Ziel, diese zur Umsetzung der aus §10 Telemediengesetz bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zu bewegen. [2]
Inhalt Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Im Bereich der Sozialen Medien tätige Unternehmen mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen bei problematischen Inhalten zum Handeln verpflichtet werden. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte nebst aller Kopien des betreffenden Inhalts sollen die Netzwerke innerhalb von 24 Stunden sperren/ löschen, zu prüfende rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen. Der Nutzer ist über das Vorgehen zu informieren. Des Weiteren müssen die Unternehmen gelöschte Inhalte zu Beweiszwecken sichern und vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden bezüglich strafrechtlich relevanter Inhalte Bericht erstatten.
Außerdem sollen die Unternehmen ihren Nutzern ein einfaches Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden anbieten und einen in Deutschland erreichbaren Ansprechpartner für mutmaßlich strafbare Inhalte benennen.
Verstöße der Unternehmen sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, wobei Strafen von bis zu fünf Millionen Euro gegen verantwortliche Personen und bis zu 50 Millionen Euro gegen das Unternehmen möglich sein sollen.
Anfangs könnte der Entwurf bezüglich der weiten Definition der Sozialen Medien bei einigen Unternehmen zu Problemen führen. Offensichtlich werden die klassischen Vertreter der Sozialen Medien wie Facebook, Twitter, etc. von dem neuen Gesetz betroffen sein. Allerdings definiert der Entwurf soziale Netzwerke wohl so weit, dass auch Messenger wie WhatsApp, Skype und iMessage von Apple dazu zählen könnten. Auch Speicherdienste wie Dropbox und One-Click-Hoster könnten ggf. die Definition erfüllen.
Im Zweifel wird gelöscht werden
Auch aktuell kommt es vor, dass Nutzer vollkommen legale, aber missliebige Inhalte sowie klar durch die Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen unliebsamer Mitmenschen melden. Die mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz konkretisierte Pflicht zur zeitnahen Entscheidung (was ist strafbar und was nicht?) einhergehende Belastung für die Internet-Service-Provider scheint akzeptabel.
Allerdings werden Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht nur minimale Ressourcen zur Prüfung gemeldeter Beiträge aufwenden wollen. Sie haben als private Firmen keinen öffentlichen Auftrag und werden daher beanstandete Posts auch im Hinblick auf die Bußgelddrohungen im Zweifel eher löschen. Auch wenn Zensur nicht das erklärte Ziel des Gesetzes sein mag, so wird es wahrscheinlich ein (willkommener?) Nebeneffekt sein.
Es ist höchst bedenklich, dass die vom Gesetz de facto geschaffene Ausweitung der Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber eine Privatisierung der Rechtsdurchsetzung darstellen kann. Hier muss dringend Klarheit geschaffen werden, welche Maßnahmen ein Serviceanbieter ergreifen kann, ohne die neutrale Rolle zu verlassen.
Papiertiger?
Der Deutsche Richterbund bemängelt indes, dass der Gesetzentwurf zwar die Einrichtung von Auskunftsstellen bei den Anbietern vorsähe, diese de facto jedoch freiwillig blieben, da keine Sanktion drohe, wenn sie nicht eingerichtet würden. Sie fordern weiterhin verbindliche Auskunftsstellen von Facebook und Co. im Inland, die schnell und verlässlich auf Anfragen der Strafverfolger reagieren. Ansonsten fehlt den Juristen auch mit dem neuen Gesetz ein klarer Ansprechpartner.
Stand: April 2017
[1] Siehe Seite 14, Punkt 2.7: http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/pdfs/hatespeech.pdf
[2] http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/03142017_GE_Rechtsdurchsetzung_Soziale_Netzwerke.html
Tags: Zensur politisch korrekt Meinung Freiheit Straf Recht Staat üble Nachrede Aufruf Gewalt Auschwitz Holocaust Leugnung Lüge Volksverhetzung Nazis geistige Brandstiftung Hass Rede Botschaften Leser Kommentare Micro Aggression Counter Hate Speech # Nichtegal #NichtEuerErnst YouTube Facebook Soziale Netzwerke Twitter #aufschrei Netzfeministin Anne Wizorek Amadeu-Antonio-Stiftung Julia Schramm Manuela Schwesig Heiko Maas BMJV Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken Netzwerkdurchsetzungsgesetz NetzDG