Deutsche Großstädte sind dicht besiedelt. Dies bedeutet unter anderem, dass auf den Straßen im Stadtverkehr meist nicht viel Platz ist. Daher ist es sehr ärgerlich, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer meinen sich nicht an die Regeln halten zu müssen und durch ihr Verhalten den Verkehrsfluss ins Stocken bringen oder sogar die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.
Besonders angespannt ist die Situation zwischen Radfahrern und Autofahrern, sowie Radfahrern und Fußgängern. Da in beiden Fällen die Radfahrer beteiligt sind, liegt es nahe bei diesen die Schuld für die Konflikte zu suchen. Leider gibt es in der Tat einige Radfahrer, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen meinen, alle geltenden Verkehrsregeln ignorieren zu können.
Der Hauptgrund für die Aggression insbesondere von und gegen Radfahrer ist jedoch eine verfehlte Verkehrspolitik. So ist es in vielen Situationen z.B. oft unklar, wer wann wie schnell fahren darf und insbesondere wo er sich zu bewegen hat. Viele Autofahrer wissen beispielsweise nicht, dass Einbahnstraßen von Fahrradfahrern ggf. auch in der Gegenrichtung benutzt werden dürfen.* Bei existierenden Radwegen kommt immer wieder die Frage auf, ob der Radfahrer verpflichtet ist, diese zu benutzen. In Gehwege integrierte Radwege sind mitunter schlecht erkennbar, so dass sie von Fußgängern häufig übersehen werden. Das Ergebnis dieser Missverständnisse unter den Verkehrsteilnehmern sind aggressiv vertretene Durchsetzungsansprüche und Machtdemonstrationen.
Wirklich lösen lässt sich das Problem nur durch eine intelligente Verkehrspolitik. Da die Verantwortlichen meist aber schon an eher belanglosen Kleinigkeiten scheitern, besteht wenig Hoffnung, dass sie je in der Lage sein werden ein intelligentes, ganzheitliches Verkehrskonzept zu entwerfen und dieses auch umzusetzen.
Beispiel: Ansteckleuchten für Fahrräder sind seit ca. 10 Jahren preiswert und alltagstauglich. Die alleinige Pflicht zum Dynamo wurde aber erst im August 2013 aufgehoben. Seither sind auch Lampen mit Akkus oder Batterien erlaubt. Allerdings hat der Bundesratsbeschluss die Vorgabe der Verordnung unverändert gelassen und so ist nun gesetzlich vorgeschrieben, dass die Lichteinrichtungen "fest angebracht" sein müssen. Noch bevor die Verordnung in Kraft trat, war somit bereits eine Änderung der Verordnung erforderlich um klarzustellen, dass unter einer "festen Anbringung" nicht "fest verschraubt" zu verstehen ist und die gängigen Ansteckleuchten mit Clip-Verbindungen zulässig sind.
Wie fast immer wurden die Verantwortlichen zuvor auf die Mängel des Entwurfes hingewiesen: In diesem Fall hatte Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) die vom Bundesrat beschlossene Änderung als praxisfern kritisiert.
Besonders angespannt ist die Situation zwischen Radfahrern und Autofahrern, sowie Radfahrern und Fußgängern. Da in beiden Fällen die Radfahrer beteiligt sind, liegt es nahe bei diesen die Schuld für die Konflikte zu suchen. Leider gibt es in der Tat einige Radfahrer, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen meinen, alle geltenden Verkehrsregeln ignorieren zu können.
Der Hauptgrund für die Aggression insbesondere von und gegen Radfahrer ist jedoch eine verfehlte Verkehrspolitik. So ist es in vielen Situationen z.B. oft unklar, wer wann wie schnell fahren darf und insbesondere wo er sich zu bewegen hat. Viele Autofahrer wissen beispielsweise nicht, dass Einbahnstraßen von Fahrradfahrern ggf. auch in der Gegenrichtung benutzt werden dürfen.* Bei existierenden Radwegen kommt immer wieder die Frage auf, ob der Radfahrer verpflichtet ist, diese zu benutzen. In Gehwege integrierte Radwege sind mitunter schlecht erkennbar, so dass sie von Fußgängern häufig übersehen werden. Das Ergebnis dieser Missverständnisse unter den Verkehrsteilnehmern sind aggressiv vertretene Durchsetzungsansprüche und Machtdemonstrationen.
Wirklich lösen lässt sich das Problem nur durch eine intelligente Verkehrspolitik. Da die Verantwortlichen meist aber schon an eher belanglosen Kleinigkeiten scheitern, besteht wenig Hoffnung, dass sie je in der Lage sein werden ein intelligentes, ganzheitliches Verkehrskonzept zu entwerfen und dieses auch umzusetzen.
Beispiel: Ansteckleuchten für Fahrräder sind seit ca. 10 Jahren preiswert und alltagstauglich. Die alleinige Pflicht zum Dynamo wurde aber erst im August 2013 aufgehoben. Seither sind auch Lampen mit Akkus oder Batterien erlaubt. Allerdings hat der Bundesratsbeschluss die Vorgabe der Verordnung unverändert gelassen und so ist nun gesetzlich vorgeschrieben, dass die Lichteinrichtungen "fest angebracht" sein müssen. Noch bevor die Verordnung in Kraft trat, war somit bereits eine Änderung der Verordnung erforderlich um klarzustellen, dass unter einer "festen Anbringung" nicht "fest verschraubt" zu verstehen ist und die gängigen Ansteckleuchten mit Clip-Verbindungen zulässig sind.
Wie fast immer wurden die Verantwortlichen zuvor auf die Mängel des Entwurfes hingewiesen: In diesem Fall hatte Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) die vom Bundesrat beschlossene Änderung als praxisfern kritisiert.
In Deutschland besteht keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer
Auch die deutschen Gerichte fällen im Verkehrsrecht mitunter nicht nachvollziehbare Urteile. So hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Juni 2013 erstmals einer Radfahrerin wegen Nichttragens eines Fahrradhelms eine Mitschuld von 20% gegeben. [1]
In Anbetracht der Tatsache, dass es in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gibt, lässt sich dieses Gerichtsurteil mit einem normalen Rechtsverständnis nicht in Einklang bringen. Im Juni 2014 entschied der Bundesgerichtshof allerdings, dass Radfahrer bei unverschuldeten Unfällen auch dann einen vollen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie ohne Helm unterwegs waren.
Die Versicherungswirtschaft sah in dem Urteil natürlich eine potentielle Möglichkeit um zukünftige Schadenzahlungen zu reduzieren. Eine große deutsche Tageszeitung zitierte die Huk-Coburg (Marktführer im Bereich Kfz-Versicherung), mit der Ankündigung, dass sie künftig das Urteil berücksichtigen und Radfahrern ohne Helm nur eine Teilentschädigung zahlen werde. Gegenüber der FAZ machte das Unternehmen jedoch andere Angaben. Laut eines Unternehmenssprechers bleibe man bei der bisherigen Nicht-Haftung.
Stand: Juni 2014
[1] http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201309fahrradhelm.html
* Einbahnstraßen gelten mit Ausnahme von Fußgängern grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer. Allerdings sind sie primär für den Kraftfahrzeugverkehr eingerichtet worden und so müssen Radfahrern unter Umständen erhebliche Umwege in Kauf nehmen oder ihr Rad auf dem Gehweg schieben, um an das eigentlich nahe gelegene Ziel zu gelangen. Die Nutzung einer Einbahnstraße in Gegenrichtung ist Radfahrern jedoch nur gestattet, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" explizit erlaubt wird.
Tags: Rad Auto fahrer, Pendler, Mobilität, Carsharing, Verkehr, Studie, Bio diesel sprit, Kraftstoff, E 10, Öko-Label, Nachhaltigkeit, Umwelt, Grenzwerte, Smog, Ozon, Emission, Co2, Steuern, Kosten, City-Maut, Innenstadt, Parkhaus, Verordnung, Fahrrad, Dynamo, Ansteck leuchte licht, Akku, Batterie, Radwege, Einbahnstraßen, gesetzliche Helmpflicht, Unfall, Mitschuld, Oberlandesgericht Schleswig Urteil Aktenzeichen Az 7 U 11/12 Versicherungen
In Anbetracht der Tatsache, dass es in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gibt, lässt sich dieses Gerichtsurteil mit einem normalen Rechtsverständnis nicht in Einklang bringen. Im Juni 2014 entschied der Bundesgerichtshof allerdings, dass Radfahrer bei unverschuldeten Unfällen auch dann einen vollen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie ohne Helm unterwegs waren.
Die Versicherungswirtschaft sah in dem Urteil natürlich eine potentielle Möglichkeit um zukünftige Schadenzahlungen zu reduzieren. Eine große deutsche Tageszeitung zitierte die Huk-Coburg (Marktführer im Bereich Kfz-Versicherung), mit der Ankündigung, dass sie künftig das Urteil berücksichtigen und Radfahrern ohne Helm nur eine Teilentschädigung zahlen werde. Gegenüber der FAZ machte das Unternehmen jedoch andere Angaben. Laut eines Unternehmenssprechers bleibe man bei der bisherigen Nicht-Haftung.
Stand: Juni 2014
[1] http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201309fahrradhelm.html
* Einbahnstraßen gelten mit Ausnahme von Fußgängern grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer. Allerdings sind sie primär für den Kraftfahrzeugverkehr eingerichtet worden und so müssen Radfahrern unter Umständen erhebliche Umwege in Kauf nehmen oder ihr Rad auf dem Gehweg schieben, um an das eigentlich nahe gelegene Ziel zu gelangen. Die Nutzung einer Einbahnstraße in Gegenrichtung ist Radfahrern jedoch nur gestattet, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" explizit erlaubt wird.
Tags: Rad Auto fahrer, Pendler, Mobilität, Carsharing, Verkehr, Studie, Bio diesel sprit, Kraftstoff, E 10, Öko-Label, Nachhaltigkeit, Umwelt, Grenzwerte, Smog, Ozon, Emission, Co2, Steuern, Kosten, City-Maut, Innenstadt, Parkhaus, Verordnung, Fahrrad, Dynamo, Ansteck leuchte licht, Akku, Batterie, Radwege, Einbahnstraßen, gesetzliche Helmpflicht, Unfall, Mitschuld, Oberlandesgericht Schleswig Urteil Aktenzeichen Az 7 U 11/12 Versicherungen