Consent Culture ist der (feministische) Gegenentwurf zur vermeintlich herrschenden Rape Culture. Ursprünglich primär im Zusammenhang mit der Zustimmung zum Sex entstanden, gilt das Zustimmungskonzept letztlich für alle Lebensbereiche. Kern des Konzeptes ist die ausdrückliche Frage nach Zustimmung und vorbehaltlose Anerkennung der gegebenen Antwort.
Konkret bedeutet die Anwendung des Zustimmungskonzeptes im Bereich Sex folgendes:
• Es gibt weder inner- noch außerhalb einer Beziehung festgelegte Ansprüche auf Sex.
• Eine einmalige Zustimmung zum Sex bedeutet nicht, dass die Zustimmung zukünftig als gegeben vorausgesetzt werden darf.
• Eine erteilte Zustimmung zu bestimmten Praktiken kann vom Sexpartner nicht eigenmächtig auf andere Praktiken ausgedehnt werden. Die Zustimmung kann auch während der sexuellen Aktivität jederzeit zurückgezogen werden.
• Schlafende, bewusstlose oder unter Drogen stehende Menschen können keine gültige Zustimmung zum Sex geben.
Dem Zustimmungskonzept folgend soll Sex generell ein fortlaufender kommunikativer Prozess sein, bei welchem vor jedem Schritt die ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden muss.
Die meisten Menschen dürften diesem Konzept in allgemeiner Form generell zustimmen. In Detailfragen wird es jedoch sehr schnell problematisch. So ist allgemein bekannt, dass Menschen nach massivem Alkoholkonsum nicht mehr zurechnungsfähig sind. Aber wie verhält es sich nach dem Genuss von einem Bier/ einem Glas Wein? Kann dieser Zustand schon als „angetrunken“ bezeichnet werden und würde dies ausreichen um die Fähigkeit zur Erteilung einer gültigen Zustimmung zu verwirken?
Problem Zustimmungsfähigkeit
Die eindeutige Klärung der Frage ob eine Person überhaupt zustimmungsfähig ist, gestaltet sich in der Praxis keinesfalls so eindeutig wie das Zustimmungskonzept nahelegt. Bei konsequenter Anwendung müssten zur Prüfung der Gültigkeit der abgegeben Zustimmung unter anderen folgende Aspekten berücksichtigt und durch Erbringung eines geeigneten Nachweises belegt werden:
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Tags: Konsens Kultur Zustimmungskonzept Sexuelle Aggression Gewalt gegen Frauen Belästigung Missbrauch Stalking Nein heißt Nein Sexueller Übergriff sexuelle Nötigung Vergewaltigung Recht Justiz System Einwilligungsgesetz Schweden Deutschland § 177 StGB Sexualstrafrecht
Konkret bedeutet die Anwendung des Zustimmungskonzeptes im Bereich Sex folgendes:
• Es gibt weder inner- noch außerhalb einer Beziehung festgelegte Ansprüche auf Sex.
• Eine einmalige Zustimmung zum Sex bedeutet nicht, dass die Zustimmung zukünftig als gegeben vorausgesetzt werden darf.
• Eine erteilte Zustimmung zu bestimmten Praktiken kann vom Sexpartner nicht eigenmächtig auf andere Praktiken ausgedehnt werden. Die Zustimmung kann auch während der sexuellen Aktivität jederzeit zurückgezogen werden.
• Schlafende, bewusstlose oder unter Drogen stehende Menschen können keine gültige Zustimmung zum Sex geben.
Dem Zustimmungskonzept folgend soll Sex generell ein fortlaufender kommunikativer Prozess sein, bei welchem vor jedem Schritt die ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden muss.
Die meisten Menschen dürften diesem Konzept in allgemeiner Form generell zustimmen. In Detailfragen wird es jedoch sehr schnell problematisch. So ist allgemein bekannt, dass Menschen nach massivem Alkoholkonsum nicht mehr zurechnungsfähig sind. Aber wie verhält es sich nach dem Genuss von einem Bier/ einem Glas Wein? Kann dieser Zustand schon als „angetrunken“ bezeichnet werden und würde dies ausreichen um die Fähigkeit zur Erteilung einer gültigen Zustimmung zu verwirken?
Problem Zustimmungsfähigkeit
Die eindeutige Klärung der Frage ob eine Person überhaupt zustimmungsfähig ist, gestaltet sich in der Praxis keinesfalls so eindeutig wie das Zustimmungskonzept nahelegt. Bei konsequenter Anwendung müssten zur Prüfung der Gültigkeit der abgegeben Zustimmung unter anderen folgende Aspekten berücksichtigt und durch Erbringung eines geeigneten Nachweises belegt werden:
- Obligatorischer Nachweis der Volljährigkeit bzw. Nachweis Erreichung Lebensalter sexueller Selbstbestimmung
- Verbales/ schriftliches Einverständnis nebst unabhängiger Zeugen welche die Freiwilligkeit der Willensbekundung bestätigen können
- Nachweis der Alkohol- und Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der Willenserklärung
- Attest der vollen geistigen Zurechnungsfähigkeit, also aktuelle Bestätigung eines Neurologen/ Psychiaters, dass keine unbehandelte bipolare Störung, Schizophrenie etc. vorliegt
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