Das bestehende System der Erteilung von Freistellungsaufträgen ist umständlich, für alle Beteiligten arbeitsintensiv und es verursacht unnötige Kosten. Der Sparerpauschbetrag und die Werbungskostenpauschale sollten im Zuge einer fundamentalen Steuerreform ersatzlos gestrichen und alle Kapitalerträge ab dem ersten Euro pauschal mit 25% versteuert werden.
Generell unterliegen seit dem Jahr 2009 alle Einnahmen aus Kapitalanlagen, also z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Termingeldern, Anleihen, Dividendenausschüttungen, Fondserträge sowie realisierte Spekulationsgewinne, der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit dem Finanzinstitut einen sog. Freistellungsauftrag zu erteilen und die Kapitalerträge damit vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Insgesamt können pro Person 750 Euro Sparerpauschbetrag und 51 Euro Werbungskostenpauschale, also insgesamt 801 Euro geltend gemacht werden. Es können Aufträge an beliebig viele Finanzinstitute erteilt werden, wobei jedoch die korrekte und für den Kunden optimale Verteilung allein der Verantwortung des Anlegers obliegt. Eine Meldung der erteilten Freistellungsaufträge findet zwar seit dem Jahr 1999 nicht mehr statt, der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag muss jedoch von den Finanzinstituten einmal jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. [1]
Ist der Ertrag aus der Kapitalanlage höher als der erteilte Freibetrag, so erfolgt für den den Freibetrag übersteigenden Betrag automatisch ein Abzug der Abgeltungssteuer. Ist der individuelle Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz, kann der Anleger die Kapitalerträge allerdings wahlweise statt mit der Abgeltungsteuer auch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (durch Angabe der Erträge und der erfolgten Abzüge in seiner Steuerklärung) versteuern lassen.
Generell unterliegen seit dem Jahr 2009 alle Einnahmen aus Kapitalanlagen, also z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Termingeldern, Anleihen, Dividendenausschüttungen, Fondserträge sowie realisierte Spekulationsgewinne, der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit dem Finanzinstitut einen sog. Freistellungsauftrag zu erteilen und die Kapitalerträge damit vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Insgesamt können pro Person 750 Euro Sparerpauschbetrag und 51 Euro Werbungskostenpauschale, also insgesamt 801 Euro geltend gemacht werden. Es können Aufträge an beliebig viele Finanzinstitute erteilt werden, wobei jedoch die korrekte und für den Kunden optimale Verteilung allein der Verantwortung des Anlegers obliegt. Eine Meldung der erteilten Freistellungsaufträge findet zwar seit dem Jahr 1999 nicht mehr statt, der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag muss jedoch von den Finanzinstituten einmal jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. [1]
Ist der Ertrag aus der Kapitalanlage höher als der erteilte Freibetrag, so erfolgt für den den Freibetrag übersteigenden Betrag automatisch ein Abzug der Abgeltungssteuer. Ist der individuelle Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz, kann der Anleger die Kapitalerträge allerdings wahlweise statt mit der Abgeltungsteuer auch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (durch Angabe der Erträge und der erfolgten Abzüge in seiner Steuerklärung) versteuern lassen.
Nachteile des bestehenden Systems:
Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine NV-Bescheinigung ist ein vom zuständigen Finanzamt ausgestelltes und für maximal drei Jahre gültiges Dokument, welches bescheinigt, dass der Anleger nur geringe Einkünfte hat und daher voraussichtlich keine Einkommensteuerschuld entstehen wird.
Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen wird die Kapitalertragsteuer in der Regel sofort einbehalten. Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass die Einkünfte des Anlegers insgesamt so niedrig sind, dass keine Einkommensteuer anfällt, muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, kann mittels einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung der Kapitalertragsteuerabzug und damit die spätere Steuererklärung und Einkommensteuerveranlagung vermieden werden.
Sinnvoll ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn einerseits die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen, andererseits aber alle Einkünfte zusammen so gering sind, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird.
Stand: Juli 2015
- Viele Kunden haben Konten bei mehreren Banken. Hinzu kommen eventuell Konten bei einer Bausparkasse und/ oder Fondsgesellschaft. Um den Steuerabzug zu vermeiden, muss bei allen Instituten ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Insbesondere ältere Menschen verlieren schnell den Überblick bei welchem Institut wann welcher Freibetrag erteilt wurde.
- Ist der Freibetrag in voller Höhe auf mehrere Institute verteilt und wird z.B. wegen einer einmaligen Bonuszahlung eine Erhöhung bei einem Institut erforderlich, so muss ein anderer Auftrag ebenfalls geändert werden, da ansonsten der Freibetrag überschritten würde. Im Folgejahr müssen die Änderungen dann wieder rückgängig gemacht werden.
- Eine optimale Verteilung des Freibetrages ist auch für versierte Anleger nicht immer möglich, da z.B. die Ausschüttungen bei Investmentfonds schwanken und im Voraus nicht genau zu beziffern sind.
- Zwar können Freistellungsaufträge theoretisch auch in elektronischer Form erteilt werden, die meisten Finanzinstitute arbeiten jedoch aus rechtlichen Gründen mit papierhaften Formularen. Eine vermeidbare Ressourcenverschwendung.
- Die Regeln zur Erteilung des Freistellungsauftrages sind z.B. bei Ehegatten sehr verwirrend. Gemäß der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern können Ehegatten* nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. „Die Veranlagungsform (z.B. eine getrennte Veranlagung) sowie der Güterstand (z.B. Gütertrennung) haben keinen Einfluss auf die zwingende gemeinsame Erteilung des Freistellungsauftrages. Dieser entfaltet seine Wirksamkeit erst durch die Unterschrift beider Ehegatten.“ In einem im Jahr 2012 verfassten Schreiben des übergeordneten Bundesministeriums für Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder heißt es hingegen: „Ehegatten, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen […] und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen.“ [2] (Bei letzterem Unterschrift beider zwingend notwendig!?)
Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine NV-Bescheinigung ist ein vom zuständigen Finanzamt ausgestelltes und für maximal drei Jahre gültiges Dokument, welches bescheinigt, dass der Anleger nur geringe Einkünfte hat und daher voraussichtlich keine Einkommensteuerschuld entstehen wird.
Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen wird die Kapitalertragsteuer in der Regel sofort einbehalten. Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass die Einkünfte des Anlegers insgesamt so niedrig sind, dass keine Einkommensteuer anfällt, muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, kann mittels einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung der Kapitalertragsteuerabzug und damit die spätere Steuererklärung und Einkommensteuerveranlagung vermieden werden.
Sinnvoll ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn einerseits die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen, andererseits aber alle Einkünfte zusammen so gering sind, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird.
Stand: Juli 2015
* Wörtlich: „Ehegatten im Sinne des § 26 EStG“ Definition siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html
[1] http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontrollverfahren_FSA/fsa_kv.html
[2] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2013-07-31-freistellungsauftrag.html http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteuer.html (siehe Punkt 261 auf Seite 94ff.)
[3] Antrag NV-Bescheinigung: https://www.formulare-bfinv.de (Auf „Steuern“ im Menü auf der rechten Seite klicken.)
Tags: FSA Zinsen Kapitalerträge Höhe Sparer Freibetrag Abgeltung Einkommen Steuer Erklärung Finanzamt Antrag Nichtveranlagung NV Bescheinigung Freistellung Auftrag Eheleute Ehepaar verheiratet Bank Sparkasse Fonds Sparplan Bauspar Vertrag Kasse
[1] http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontrollverfahren_FSA/fsa_kv.html
[2] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2013-07-31-freistellungsauftrag.html http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteuer.html (siehe Punkt 261 auf Seite 94ff.)
[3] Antrag NV-Bescheinigung: https://www.formulare-bfinv.de (Auf „Steuern“ im Menü auf der rechten Seite klicken.)
Tags: FSA Zinsen Kapitalerträge Höhe Sparer Freibetrag Abgeltung Einkommen Steuer Erklärung Finanzamt Antrag Nichtveranlagung NV Bescheinigung Freistellung Auftrag Eheleute Ehepaar verheiratet Bank Sparkasse Fonds Sparplan Bauspar Vertrag Kasse