In Deutschland erheben die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer. Trotz der in Deutschland eigentlich geltenden Trennung von Staat und Kirche, wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Bundesländer eingezogen. Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit. Er ist nicht durch das Grundgesetz, sondern nur in Landesgesetzen geregelt.
Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil einer Reihe von Privilegien aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird.
Die Kirchensteuer ihrer Mitglieder macht den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus. Beim Kölner Erzbistum betrugen sie z.B. im Jahr 2011 ca. 706 Millionen Euro, was fast 80% der Einnahmen entspricht. Insgesamt nahm die kath. Kirche in Deutschland ca. 5,5 Milliarden Euro und die Ev. Kirche in Deutschland rund 4,8 Milliarden Euro Kirchensteuer ein (Jahr 2013). Zusätzlich erhielten die beiden Kirchen insgesamt 460 Millionen Euro an Staatsleistungen sowie diverse zweckgebundene Zahlungen (Jahr 2012).
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer
In Deutschland erzieltes Einkommen von Erwerbstätigen die einer großen Religionsgemeinschaft wie der katholischen oder evangelischen Kirche angehören, unterliegt der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist dabei auch bei eventuell erzielten Gewinnen aus privaten Geldanlagen sowie Zinsgutschriften beim Sparbuch zu entrichten.
Seit dem Jahr 2009 führen Banken und Sparkassen automatisch die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf erzielte Kapitalgewinne ab. Da den Geldinstituten die Kirchenzugehörigkeit nicht immer bekannt war, hatte der Kunde bisher die Wahl seinem Geldinstitut entweder explizit mitzuteilen, welcher Konfession er angehört (führte zum automatischen Abzug der Kirchensteuer) oder er entschied sich dafür, seine Gewinne aus Kapitalanlagen zwecks Kirchensteuerabzug in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Wer dem Geldinstitut aber bewusst seine Konfession verschwieg und die Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung „vergaß“, zahlte letztendlich gar keine Kirchensteuer. Schätzungen zufolge entgingen den beiden großen Kirchen auf diese Weise bisher ca. 480 Millionen Euro jährlich.
Seit Beginn des Jahres 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch von Banken und anderen Abzugsverpflichteten einbehalten. Zur Vorbereitung dieses automatischen Einbehalts der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer fragen die Abzugsverpflichteten einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab.
Jeder Bürger kann gegen den Datenabruf schriftlich Widerspruch einlegen und einen entsprechenden Sperrvermerk setzen lassen. Hierzu ist das dafür vorgesehene amtliche Formular auszufüllen und unterschrieben auf dem Postweg an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Die Steuerpflicht an sich bleibt durch den Sperrvermerk selbstverständlich bestehen. Sofern der Steuerpflichtige einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört, gibt das Bundeszentralamt für Steuern die Informationen an das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen weiter um die Feststellung der Kirchensteuer und den Einzug der Kirchensteuer zu gewährleisten.
Stand: Mai 2015
Formular Widerspruch: https://www.formulare-bfinv.de/ „Erklärung zum Sperrvermerk §51a EStG“ auf rechter Seite anklicken
Tags: Kirchen Lohn Einkommen Kapitalertrag Steuer Abgeltungsteuer Solidaritätszuschlag Bundeszentralamt für Steuern BZSt Finanzamt
Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil einer Reihe von Privilegien aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird.
Die Kirchensteuer ihrer Mitglieder macht den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus. Beim Kölner Erzbistum betrugen sie z.B. im Jahr 2011 ca. 706 Millionen Euro, was fast 80% der Einnahmen entspricht. Insgesamt nahm die kath. Kirche in Deutschland ca. 5,5 Milliarden Euro und die Ev. Kirche in Deutschland rund 4,8 Milliarden Euro Kirchensteuer ein (Jahr 2013). Zusätzlich erhielten die beiden Kirchen insgesamt 460 Millionen Euro an Staatsleistungen sowie diverse zweckgebundene Zahlungen (Jahr 2012).
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer
In Deutschland erzieltes Einkommen von Erwerbstätigen die einer großen Religionsgemeinschaft wie der katholischen oder evangelischen Kirche angehören, unterliegt der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist dabei auch bei eventuell erzielten Gewinnen aus privaten Geldanlagen sowie Zinsgutschriften beim Sparbuch zu entrichten.
Seit dem Jahr 2009 führen Banken und Sparkassen automatisch die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf erzielte Kapitalgewinne ab. Da den Geldinstituten die Kirchenzugehörigkeit nicht immer bekannt war, hatte der Kunde bisher die Wahl seinem Geldinstitut entweder explizit mitzuteilen, welcher Konfession er angehört (führte zum automatischen Abzug der Kirchensteuer) oder er entschied sich dafür, seine Gewinne aus Kapitalanlagen zwecks Kirchensteuerabzug in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Wer dem Geldinstitut aber bewusst seine Konfession verschwieg und die Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung „vergaß“, zahlte letztendlich gar keine Kirchensteuer. Schätzungen zufolge entgingen den beiden großen Kirchen auf diese Weise bisher ca. 480 Millionen Euro jährlich.
Seit Beginn des Jahres 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch von Banken und anderen Abzugsverpflichteten einbehalten. Zur Vorbereitung dieses automatischen Einbehalts der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer fragen die Abzugsverpflichteten einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab.
Jeder Bürger kann gegen den Datenabruf schriftlich Widerspruch einlegen und einen entsprechenden Sperrvermerk setzen lassen. Hierzu ist das dafür vorgesehene amtliche Formular auszufüllen und unterschrieben auf dem Postweg an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Die Steuerpflicht an sich bleibt durch den Sperrvermerk selbstverständlich bestehen. Sofern der Steuerpflichtige einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört, gibt das Bundeszentralamt für Steuern die Informationen an das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen weiter um die Feststellung der Kirchensteuer und den Einzug der Kirchensteuer zu gewährleisten.
Stand: Mai 2015
Formular Widerspruch: https://www.formulare-bfinv.de/ „Erklärung zum Sperrvermerk §51a EStG“ auf rechter Seite anklicken
Tags: Kirchen Lohn Einkommen Kapitalertrag Steuer Abgeltungsteuer Solidaritätszuschlag Bundeszentralamt für Steuern BZSt Finanzamt