Atypische Beschäftigungsverhältnisse sind vom Normalarbeitsverhältnis* abweichende Formen der Arbeitsverhältnisse.
Die nebenstehende Grafik zeigt deutlich, dass die Anzahl der atypischen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen hat. Insbesondere nach Implementierung von Hartz I/ II (Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist ab dem Jahr 2004 der Zuwachs aller atypischen Arbeitsverhältnisse deutlich erkennbar. [1] Tatsächlich ist die Zunahme der atypischen Arbeitsverhältnisse in Deutschland größer als in den meisten anderen westlichen Industrienationen und inzwischen hat deutlich mehr als ein Drittel aller abhängig Beschäftigten ein solches Beschäftigungsverhältnis. (Hinzu kommen z.B. noch die hier nicht dargestellten Solo-Selbstständigen sowie Arbeitnehmer mit Werkverträgen.)
Teilzeitbeschäftigung - Die Anzahl der Teilzeitarbeitsverträge mit bis zu 20 Wochenstunden liegt gemäß Destatis-Daten seit einigen Jahren bei ca. 4.9 Millionen (siehe Grafik). Teilzeitarbeitsverhältnisse mit weniger als 35 Wochenstunden machen insgesamt mit 27% mehr als ein Viertel aller fast 36 Millionen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse aus. Der starke Anstieg auf nahezu zehn Millionen Teilzeitstellen erklärt sich mit der zunehmenden Erwerbstätigkeit von Frauen (Mehr als 80% aller Teilzeitbeschäftigten sind Frauen), sowie der Expansion des meist auf flexible einsetzbare Teilzeitkräfte setzenden Dienstleistungssektors generell.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse - Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträgen war im Jahr 2010 auf fast drei Millionen gestiegen, hat sich seitdem aber auf rund 2.5 Millionen reduziert. Von Unternehmerseite ist der Hauptgrund für diese Entwicklung der Wunsch nach mehr Flexibilität. Die befristet Beschäftigten wünschen sich allerdings zu ca. 40 % lieber eine Festanstellung. Positiv ist, dass die Zahl der Übernahmen von befristeter in unbefristete Beschäftigung in den letzten Jahren merklich angestiegen ist. Wurden im Jahr 2009 noch lediglich rund 30%der zunächst befristet Beschäftigten anschließend in eine unbefristete Beschäftigung übernommen, so lag der Anteil im Jahr 2014 bei immerhin 37,5%. (Da es mittlerweile üblich ist neue Arbeitsverträge zunächst nur befristet abzuschließen, könnte sich die Gesamtzahl der befristeten Verträge in den kommenden Jahren allerdings wieder erhöhen.)
Minijob (Geringfügige Beschäftigung) - Bei Minijobs ist zwischen ausschließlich ausgeübten Minijobs, sowie Minijobs als Nebenerwerb zu unterscheiden. Die Einkommen betragen in beiden Varianten monatlich generell max. 538 Euro; eine Begrenzung der Arbeitszeit besteht nicht.
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und entrichtet außerdem pauschale Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Trotzdem erwirbt der Arbeitnehmer durch den Minijob keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Des Weiteren besteht kein automatischer Krankenversicherungsschutz.
In der Bundesrepublik gilt allerdfings seit dem Jahr 2009 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Minijobber muss also entweder durch ein anderes Arbeitsverhältnis bereits in der GKV pflichtversichert sein, über den Partner im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung versichert werden oder sich freiwillig in der GKV oder PKV krankenversichern.
Ist der Minijob die einzige ausgeübte Beschäftigung und eine Familienversicherung nicht möglich, muss der Minijobber „freiwillige“ Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse der Wahl zahlen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall den vollen Beitragssatz, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, selbst tragen. Zur Berechnung wird ein fiktives Mindesteinkommen angesetzt. Daraus ergibt sich derzeit ein Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte von ca. 190 Euro im Monat. Da dieser Betrag über ein Drittel des mit einem Minijob maximal erzielbaren Entgeltes ausmacht, ist diese Variante offensichtlich unattraktiv.
Seit der ab dem Jahr 2013 geltenden Rechtslage ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis -mit Ausnahme der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungen- generell rentenversicherungspflichtig. Der Beschäftigte hat allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Die Steuern können durch Zahlung eines pauschalen Satzes abgegolten werden. Dies hat den Vorteil, dass das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst wird und die Einkünfte aus dem Minijob nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Bei Ehepaaren, bei denen ein Partner (meist der Mann) recht gut verdient, wird die Entscheidung für eine geringfügige Beschäftigung des anderen Partners (meist die Frau) durch das Ehegattensplitting belohnt. Die günstige Besteuerung und die Mitversicherung über den Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung erklären die weite Verbreitung der geringfügigen Beschäftigung bei verheirateten Frauen.
Midijobs - Durch die Hartz-Gesetze eingeführte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 Euro und 850 Euro liegt und für die der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet hat. Im Gegensatz zu einem Minijob sind Midijobs nicht steuervergünstigt. Bei Ehepaaren mit einem gutverdienenden Ehepartner und einem Ehepartner im Midijob wird das Gesamteinkommen zur Steuerberechnung herangezogen. Aufgrund der Steuerprogression kann es dadurch zu einer höheren Steuerlast kommen als der Midijob im Vergleich zum Minijob zusätzlich einbringt.
- Teilzeitbeschäftigung mit 20 oder weniger Wochenstunden
- Befristete Arbeitsverträge (ohne Ausbildungsverträge)**
- Zeitarbeitsverhältnisse
- geringfügige Beschäftigung
Die nebenstehende Grafik zeigt deutlich, dass die Anzahl der atypischen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen hat. Insbesondere nach Implementierung von Hartz I/ II (Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist ab dem Jahr 2004 der Zuwachs aller atypischen Arbeitsverhältnisse deutlich erkennbar. [1] Tatsächlich ist die Zunahme der atypischen Arbeitsverhältnisse in Deutschland größer als in den meisten anderen westlichen Industrienationen und inzwischen hat deutlich mehr als ein Drittel aller abhängig Beschäftigten ein solches Beschäftigungsverhältnis. (Hinzu kommen z.B. noch die hier nicht dargestellten Solo-Selbstständigen sowie Arbeitnehmer mit Werkverträgen.)
Teilzeitbeschäftigung - Die Anzahl der Teilzeitarbeitsverträge mit bis zu 20 Wochenstunden liegt gemäß Destatis-Daten seit einigen Jahren bei ca. 4.9 Millionen (siehe Grafik). Teilzeitarbeitsverhältnisse mit weniger als 35 Wochenstunden machen insgesamt mit 27% mehr als ein Viertel aller fast 36 Millionen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse aus. Der starke Anstieg auf nahezu zehn Millionen Teilzeitstellen erklärt sich mit der zunehmenden Erwerbstätigkeit von Frauen (Mehr als 80% aller Teilzeitbeschäftigten sind Frauen), sowie der Expansion des meist auf flexible einsetzbare Teilzeitkräfte setzenden Dienstleistungssektors generell.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse - Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträgen war im Jahr 2010 auf fast drei Millionen gestiegen, hat sich seitdem aber auf rund 2.5 Millionen reduziert. Von Unternehmerseite ist der Hauptgrund für diese Entwicklung der Wunsch nach mehr Flexibilität. Die befristet Beschäftigten wünschen sich allerdings zu ca. 40 % lieber eine Festanstellung. Positiv ist, dass die Zahl der Übernahmen von befristeter in unbefristete Beschäftigung in den letzten Jahren merklich angestiegen ist. Wurden im Jahr 2009 noch lediglich rund 30%der zunächst befristet Beschäftigten anschließend in eine unbefristete Beschäftigung übernommen, so lag der Anteil im Jahr 2014 bei immerhin 37,5%. (Da es mittlerweile üblich ist neue Arbeitsverträge zunächst nur befristet abzuschließen, könnte sich die Gesamtzahl der befristeten Verträge in den kommenden Jahren allerdings wieder erhöhen.)
Minijob (Geringfügige Beschäftigung) - Bei Minijobs ist zwischen ausschließlich ausgeübten Minijobs, sowie Minijobs als Nebenerwerb zu unterscheiden. Die Einkommen betragen in beiden Varianten monatlich generell max. 538 Euro; eine Begrenzung der Arbeitszeit besteht nicht.
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und entrichtet außerdem pauschale Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Trotzdem erwirbt der Arbeitnehmer durch den Minijob keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Des Weiteren besteht kein automatischer Krankenversicherungsschutz.
In der Bundesrepublik gilt allerdfings seit dem Jahr 2009 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Minijobber muss also entweder durch ein anderes Arbeitsverhältnis bereits in der GKV pflichtversichert sein, über den Partner im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung versichert werden oder sich freiwillig in der GKV oder PKV krankenversichern.
Ist der Minijob die einzige ausgeübte Beschäftigung und eine Familienversicherung nicht möglich, muss der Minijobber „freiwillige“ Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse der Wahl zahlen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall den vollen Beitragssatz, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, selbst tragen. Zur Berechnung wird ein fiktives Mindesteinkommen angesetzt. Daraus ergibt sich derzeit ein Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte von ca. 190 Euro im Monat. Da dieser Betrag über ein Drittel des mit einem Minijob maximal erzielbaren Entgeltes ausmacht, ist diese Variante offensichtlich unattraktiv.
Seit der ab dem Jahr 2013 geltenden Rechtslage ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis -mit Ausnahme der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungen- generell rentenversicherungspflichtig. Der Beschäftigte hat allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Die Steuern können durch Zahlung eines pauschalen Satzes abgegolten werden. Dies hat den Vorteil, dass das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst wird und die Einkünfte aus dem Minijob nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Bei Ehepaaren, bei denen ein Partner (meist der Mann) recht gut verdient, wird die Entscheidung für eine geringfügige Beschäftigung des anderen Partners (meist die Frau) durch das Ehegattensplitting belohnt. Die günstige Besteuerung und die Mitversicherung über den Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung erklären die weite Verbreitung der geringfügigen Beschäftigung bei verheirateten Frauen.
Midijobs - Durch die Hartz-Gesetze eingeführte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 Euro und 850 Euro liegt und für die der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet hat. Im Gegensatz zu einem Minijob sind Midijobs nicht steuervergünstigt. Bei Ehepaaren mit einem gutverdienenden Ehepartner und einem Ehepartner im Midijob wird das Gesamteinkommen zur Steuerberechnung herangezogen. Aufgrund der Steuerprogression kann es dadurch zu einer höheren Steuerlast kommen als der Midijob im Vergleich zum Minijob zusätzlich einbringt.
Leiharbeit - Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Personalleasing, Zeit- oder Leiharbeit) wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen ein Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen. Seit der weitgehenden Deregulierung der Arbeitnehmerüberlassung verzeichnete die Leiharbeit die höchsten Zuwachsraten. Allerdings ist Leiharbeit die Beschäftigungsform, welche neben den befristeten Arbeitsverträgen am stärksten den konjunkturellen Schwankungen unterliegt, wie z.B. der Einbruch unmittelbar zu Beginn der Finanzkrise im Jahr 2009 gezeigt hat. Problematisch ist auch, dass Leiharbeitnehmer einen immer größer werdenden Teil der so genannten Aufstocker (Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf staatliche Leistungen angewiesen sind) bilden.
Stand: April 2024
*Normalarbeitsverhältnisse sind definiert als unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse, die vollständig in die sozialen Sicherungssysteme integriert sind und nicht in Form von Leiharbeit ausgeübt werden.
** Rein formal sind Ausbildungsverträge befristete Arbeitsverhältnisse. In internationalen Vergleichen wie etwa der OECD-Statistik werden oft die Ausbildungsverhältnisse und befristete reguläre Arbeitsverträge gleichgesetzt, weil es in anderen Ländern nichts Vergleichbares zum deutschen Ausbildungssystem gibt. Die rund 500.000 Auszubildenden pro Jahrgang in Deutschland verzerren die entsprechenden Statistiken.
[1] Eigene Grafik auf Basis der Auswertung des Mikrozensus 2011 durch das Statistische Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/TabellenArbeitskraefteerhebung/AtypKernerwerbErwerbsformZR.html
Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zur geringfügigen Beschäftigung finden sich hier: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigte/vor-der-Datenrevision/vor-der-Datenrevision-Nav.html
Kleine Anfrage zum Thema geringfügig Beschäftigte http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802949.pdf
Statista Chart unter: http://de.statista.com/infografik/2625/anteil-der-leiharbeiter-an-allen-sozialversicherungspflichtig-beschaeftigten
Tags: Zeit Arbeit Arbeitnehmer Überlassung Beruf Ausbildung Leben Abschnitt Job Erwerbstätigkeit Steuern Sozial Abgaben System Alter Armut prekäre geringfügige atypische Beschäftigung §§ 8 SGB IV Prekariat Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Zeit Leiharbeit Mitarbeiterüberlassung
Stand: April 2024
*Normalarbeitsverhältnisse sind definiert als unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse, die vollständig in die sozialen Sicherungssysteme integriert sind und nicht in Form von Leiharbeit ausgeübt werden.
** Rein formal sind Ausbildungsverträge befristete Arbeitsverhältnisse. In internationalen Vergleichen wie etwa der OECD-Statistik werden oft die Ausbildungsverhältnisse und befristete reguläre Arbeitsverträge gleichgesetzt, weil es in anderen Ländern nichts Vergleichbares zum deutschen Ausbildungssystem gibt. Die rund 500.000 Auszubildenden pro Jahrgang in Deutschland verzerren die entsprechenden Statistiken.
[1] Eigene Grafik auf Basis der Auswertung des Mikrozensus 2011 durch das Statistische Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/TabellenArbeitskraefteerhebung/AtypKernerwerbErwerbsformZR.html
Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zur geringfügigen Beschäftigung finden sich hier: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigte/vor-der-Datenrevision/vor-der-Datenrevision-Nav.html
Kleine Anfrage zum Thema geringfügig Beschäftigte http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802949.pdf
Statista Chart unter: http://de.statista.com/infografik/2625/anteil-der-leiharbeiter-an-allen-sozialversicherungspflichtig-beschaeftigten
Tags: Zeit Arbeit Arbeitnehmer Überlassung Beruf Ausbildung Leben Abschnitt Job Erwerbstätigkeit Steuern Sozial Abgaben System Alter Armut prekäre geringfügige atypische Beschäftigung §§ 8 SGB IV Prekariat Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Zeit Leiharbeit Mitarbeiterüberlassung