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Wohn-Riester ist die umgangssprachliche Bezeichnung der Eigenheimrente, welche die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage ermöglicht.

Ziel der staatlichen Förderung ist dabei, durch die Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge der Bürger zu schaffen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Eigenheimrente finden dabei grundsätzlich auf alle Riester Varianten und Produkte Anwendung - es gibt also kein spezielles Produkt „Wohn-Riester“. Da der Wohn-Riester zum Erwerb eines Eigenheims dienen soll, werden jedoch insbesondere Bausparverträge mit Hinweis auf die entsprechende Förderung angeboten.

Im Rahmen der Regelungen zur Eigenheimrente werden gefördert:
  • Eine Wohnung in einem eigenen Haus (auch wenn sich die Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus befindet)
  • Eine eigene Eigentumswohnung
  • Eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft
  • Ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht
Die Wohnung muss vom Zulageberechtigten selbst genutzt werden, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen und innerhalb der Europäischen Union (oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist) liegen. Ausdrücklich nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der Förderung im Zuge des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum:
  1. Entnahme von Guthaben aus einem bestehenden Riester Vertrag - Eine Entnahme von gefördertem Riester Guthaben ist vor Rentenbeginn grundsätzlich mit jedem bestehenden Riester Vertrag möglich. Das angesparte und steuerlich geförderte Kapital kann aus dem Riester Vertrag entnommen und unmittelbar für den Kauf/Bau einer Wohnung oder Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen verwendet werden. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht nicht. Die Entnahme muss seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung stehen. Der bestehende Vertrag muss dabei ein Guthaben von mindestens 3.000 Euro aufweisen bzw. bei nur teilweiser Entnahme muss ein Guthaben von mind. 3000 Euro im Vertrag verbleiben.
  2. Geförderte Darlehenstilgung für den Kauf/ Bau von Wohneigentum - Gefördert werden Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung wie z.B. Beiträge zu einem Riester-Sparvertrag. Es gibt drei mögliche Formen von begünstigten Darlehensverträgen: Das klassische Annuitätendarlehen, ein Bausparvertrag (also eine Kombination aus einem Sparvertrag mit einer Darlehensoption) oder ein Vorfinanzierungsdarlehen (typischerweise ein Bausparkombivertrag).
Darlehen für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum können im Rahmen der gem. §10a EStG maximal förderbaren Höchstbeiträge von 2.100 Euro/ Jahr getilgt werden. Dies ist jedoch nur mit den aktuell wenig attraktiven Riester Bausparverträgen und Riester Darlehen möglich. Diese Varianten von Wohnriester sind generell wenig empfehlenswert, da die Förderkonstellation in den seltensten Fällen passt und die Konditionen der beworbenen Wohnriesterprodukte zudem überwiegend unattraktiv sind. Dies gilt insbesondere auch für Riester Bausparverträge. Die Verzinsung des Wohnförderkontos mit zwei Prozent ist unattraktiv.

Problem der nachgelagerten Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein sogenanntes Wohnförderkonto sichergestellt, auf welchem die geförderten Tilgungsleistungen, die gewährten Zulagen sowie ggf. erfolgte Entnahmen verbucht werden. Zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals mit einem Zins versehen. Der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag wird in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht.

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Der sich ergebende Jahresbetrag wird zum versteuernden Einkommen des Riester-Sparers addiert. (Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, ist abhängig von den übrigen Einkünften und persönlichen Umständen.)

Alternativ kann auch einen Antrag auf eine Einmalbesteuerung gestellt werden. In diesem Fall wird ein Nachlass von 30% auf die Gesamtsumme gewährt und es werden nur 70% vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. (Allerdings wirkt sich die hohe einmalige Summe im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase ggf. sehr negativ auf die Steuerklasse aus, so dass eine Ratenzahlung für den Steuerpflichtigen eventuell trotzdem günstiger wäre.) Es ist möglich, sich auch nachträglich zur Einmalbesteuerung zu entschließen. In diesem Fall wird der der Besteuerung zugrundeliegende Kontostand des Wohnförderkontos ebenfalls um 30% rabattiert.

Schädliche Verwendung - Rückzahlung der Förderung
Generell muss die Riester-Förderung zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung verkauft oder vermietet wird. Beamte, die die Einwilligungserklärung nicht in der Zweijahresfrist abgeben, gehören nicht (mehr) zum berechtigten Personenkreis und müssen mit erheblichen finanziellen Rückforderungen rechnen.

Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bestehen, wenn
  • die selbst genutzte Wohnung auf Grund einer beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst genutzt werden kann (wird während dieser Zeit die Wohnung vermietet, muss der Mietvertrag von vornherein entsprechend befristet werden)
  • der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen
  • die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird
  • der Förderbetrag im Zeitraum von zwei Jahren vor Verkauf bzw. Vermietung bis fünf Jahre nach Verkauf bzw. Vermietung wieder in selbstgenutztes Wohneigentum investiert wurde (seit 1. Januar 2014).

Stand: Februar 2016

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