Die Meinungsfreiheit ist das durch das Grundgesetz zugesicherte subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.
In Deutschland spricht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes dem Bürger Meinungsfreiheit zu: Der Wortlaut ist dabei eindeutig: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitliche Demokratie ist es konstituierend - jede Einschränkung dieses Rechtes bedeutet daher eine Nichtanerkennung der demokratischen Staatsordnung schlechthin.
"Es reicht nicht, eine Meinung zu haben, man muss sie auch begründen können."
Der Begriff Meinungsfreiheit macht bereits deutlich, dass es für den Schutz nicht darauf ankommt, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt. In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung schutzwürdig - insbesondere die von der herrschenden Vorstellung abweichende.
Allerdings regelt Artikel 5 des Grundgesetzes in Absatz 2 die Grenzen der Meinungsfreiheit: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Das Grundgesetz selbst sieht also hier ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Grundrecht durch weitere Gesetze zu beschränken.
"Soldaten sind Mörder."
Während des Golfkrieges brachte ein Sozialpädagogik-Student im Jahr 1991 drei Aufkleber an seinem Auto an. Einer davon zitierte Kurt Tucholsky mit den Worten „Soldaten sind Mörder“. In der Folge bekam er einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung über 8.400 DM zugestellt, gegen den er Einspruch einlegte. Nach mehreren Gerichtsprozessen durch verschiedene Instanzen, entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 abschließend, dass bei den vorherigen Urteilen der Gesamtzusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und hob die Urteile auf. Das Bundesverfassungsgericht wertete das Statement "Soldaten sind Mörder" als allgemeine Aussage über das Töten im Krieg.
Das Urteil enthält jedoch -entgegen manch anderslautender Interpretation- keine generelle Erlaubnis Soldaten der Bundeswehr Mörder zu nennen. Der Aufkleber am Auto des Studenten richtete sich nicht konkret gegen die -am Golfkrieg gar nicht beteiligten- Soldaten der Bundeswehr.
ACAB - All Cops are Bastards
Zwei Gerichte verurteilten unabhängig von einander zwei Fußballfans wegen der Zurschaustellung des Slogans ACAB (All Cops are Bastards). Das Bundesverfassungsgericht sah in den Urteilen eine Verletzung des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit und hob diese im Sommer 2016 wieder auf. Die Begründung ist analog zur bisherigen Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichtes, wonach z.B. ein Anstecker „fck cps“ (fuck cops) eine allgemeine Ablehnung der Polizei ausdrückt und von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Es ist zwar möglich, alle Mitglieder einer Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung zu beleidigen, allerdings ist bei sehr großen Kollektiven in der Regel nicht die einzelne Person, sondern nur das Kollektiv insgesamt gemeint. In diesem Fall also die Polizei als Institution. Die Bezeichnung All Cops könne laut BVG nicht einfach auf die jeweils anwesenden Polizisten bezogen werden. Das bloße Zeigen der Parole in einem Stadion, in dem auch Polizisten anwesend sind, genüge nicht für die Annahme, dass gerade diese Polizisten beleidigt werden sollten. [1]
Damals wie heute basiert die Empörung auf einem fundamentalen Missverständnis über die Meinungsfreiheit und ihre Grenzen. Eine Meinung gibt ein persönliches Werturteil wieder und ist zudem generell auch der Zusammenhang einer Aussage zu berücksichtigen. So war das Zitat von Tucholsky eine in einen Gesamtkontext eingebettete Meinung: Es ist falsch, dass Soldaten Menschen töten. Eine Ehrverletzung von Soldaten allgemein oder Soldaten der Bundeswehr liegt daher nicht vor. Analog dazu kritisieren Slogans wie ACAB und fck cops nicht einzelne Polizisten, sondern die Institution Polizei und deren strukturellen Probleme.
Meinungsfreiheit vs. Beleidigung
Die Meinungsfreiheit bringt es mit sich, dass auch unliebsame Meinungen geäußert werden dürfen. Wie im angeführten Beispiel führt dies gelegentlich dazu, dass sich der Adressat in seiner Ehre verletzt fühlt und nach gesetzlichem Schutz seiner Ehre ruft.*
Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung verläuft dabei generell dort, wo es jemandem nicht darum geht, einen Beitrag zur Diskussion zu leisten, sondern gezielt die Ehre eines anderen Menschen anzugreifen. So ist z.B. bei Verwendung von klassischen Schimpfwörtern sowie Schmähkritik generell von einer Beleidigungsabsicht auszugehen.
Allerdings muss eine Meinung keineswegs immer höflich und sachlich formuliert sein. In einer öffentlichen Diskussion ist es sehr wohl erlaubt Sachverhalte zuzuspitzen oder polemisch zu formulieren. Ein Wort wie Mörder kann in einer öffentlichen Diskussion daher durchaus gerechtfertigt sein.
Entscheidend ist letztlich auf wen sich die Aussage bezieht. Generell gilt: Je weiter die Aussage gefasst ist, desto stärker darf die Wortwahl ausfallen. Abfällige Äußerungen über größere Personengruppen sind also im Allgemeinen nicht strafbar, da sie eher ein soziales Phänomen oder die (berufliche) Funktion einer Person kritisieren, nicht aber eine konkrete Person in ihrer Ehre angreifen.
Analog zum Soldaten-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht mit neueren Urteilen klar, dass eine persönliche Beleidigung nur gegeben sein kann, wenn sich die Äußerung auf "eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe" bezieht. [1]
Dies bedeutet nicht, dass generell alles über eine Gruppe gesagt werden darf. Wer durch Stimmungsmache den Frieden im Land gefährdet, kann sich wegen Volksverhetzung strafbar machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zu Hass oder Gewalt aufgerufen wird.
In Deutschland spricht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes dem Bürger Meinungsfreiheit zu: Der Wortlaut ist dabei eindeutig: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitliche Demokratie ist es konstituierend - jede Einschränkung dieses Rechtes bedeutet daher eine Nichtanerkennung der demokratischen Staatsordnung schlechthin.
"Es reicht nicht, eine Meinung zu haben, man muss sie auch begründen können."
Der Begriff Meinungsfreiheit macht bereits deutlich, dass es für den Schutz nicht darauf ankommt, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt. In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung schutzwürdig - insbesondere die von der herrschenden Vorstellung abweichende.
Allerdings regelt Artikel 5 des Grundgesetzes in Absatz 2 die Grenzen der Meinungsfreiheit: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Das Grundgesetz selbst sieht also hier ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Grundrecht durch weitere Gesetze zu beschränken.
"Soldaten sind Mörder."
Während des Golfkrieges brachte ein Sozialpädagogik-Student im Jahr 1991 drei Aufkleber an seinem Auto an. Einer davon zitierte Kurt Tucholsky mit den Worten „Soldaten sind Mörder“. In der Folge bekam er einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung über 8.400 DM zugestellt, gegen den er Einspruch einlegte. Nach mehreren Gerichtsprozessen durch verschiedene Instanzen, entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 abschließend, dass bei den vorherigen Urteilen der Gesamtzusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und hob die Urteile auf. Das Bundesverfassungsgericht wertete das Statement "Soldaten sind Mörder" als allgemeine Aussage über das Töten im Krieg.
Das Urteil enthält jedoch -entgegen manch anderslautender Interpretation- keine generelle Erlaubnis Soldaten der Bundeswehr Mörder zu nennen. Der Aufkleber am Auto des Studenten richtete sich nicht konkret gegen die -am Golfkrieg gar nicht beteiligten- Soldaten der Bundeswehr.
ACAB - All Cops are Bastards
Zwei Gerichte verurteilten unabhängig von einander zwei Fußballfans wegen der Zurschaustellung des Slogans ACAB (All Cops are Bastards). Das Bundesverfassungsgericht sah in den Urteilen eine Verletzung des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit und hob diese im Sommer 2016 wieder auf. Die Begründung ist analog zur bisherigen Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichtes, wonach z.B. ein Anstecker „fck cps“ (fuck cops) eine allgemeine Ablehnung der Polizei ausdrückt und von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Es ist zwar möglich, alle Mitglieder einer Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung zu beleidigen, allerdings ist bei sehr großen Kollektiven in der Regel nicht die einzelne Person, sondern nur das Kollektiv insgesamt gemeint. In diesem Fall also die Polizei als Institution. Die Bezeichnung All Cops könne laut BVG nicht einfach auf die jeweils anwesenden Polizisten bezogen werden. Das bloße Zeigen der Parole in einem Stadion, in dem auch Polizisten anwesend sind, genüge nicht für die Annahme, dass gerade diese Polizisten beleidigt werden sollten. [1]
Damals wie heute basiert die Empörung auf einem fundamentalen Missverständnis über die Meinungsfreiheit und ihre Grenzen. Eine Meinung gibt ein persönliches Werturteil wieder und ist zudem generell auch der Zusammenhang einer Aussage zu berücksichtigen. So war das Zitat von Tucholsky eine in einen Gesamtkontext eingebettete Meinung: Es ist falsch, dass Soldaten Menschen töten. Eine Ehrverletzung von Soldaten allgemein oder Soldaten der Bundeswehr liegt daher nicht vor. Analog dazu kritisieren Slogans wie ACAB und fck cops nicht einzelne Polizisten, sondern die Institution Polizei und deren strukturellen Probleme.
Meinungsfreiheit vs. Beleidigung
Die Meinungsfreiheit bringt es mit sich, dass auch unliebsame Meinungen geäußert werden dürfen. Wie im angeführten Beispiel führt dies gelegentlich dazu, dass sich der Adressat in seiner Ehre verletzt fühlt und nach gesetzlichem Schutz seiner Ehre ruft.*
Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung verläuft dabei generell dort, wo es jemandem nicht darum geht, einen Beitrag zur Diskussion zu leisten, sondern gezielt die Ehre eines anderen Menschen anzugreifen. So ist z.B. bei Verwendung von klassischen Schimpfwörtern sowie Schmähkritik generell von einer Beleidigungsabsicht auszugehen.
Allerdings muss eine Meinung keineswegs immer höflich und sachlich formuliert sein. In einer öffentlichen Diskussion ist es sehr wohl erlaubt Sachverhalte zuzuspitzen oder polemisch zu formulieren. Ein Wort wie Mörder kann in einer öffentlichen Diskussion daher durchaus gerechtfertigt sein.
Entscheidend ist letztlich auf wen sich die Aussage bezieht. Generell gilt: Je weiter die Aussage gefasst ist, desto stärker darf die Wortwahl ausfallen. Abfällige Äußerungen über größere Personengruppen sind also im Allgemeinen nicht strafbar, da sie eher ein soziales Phänomen oder die (berufliche) Funktion einer Person kritisieren, nicht aber eine konkrete Person in ihrer Ehre angreifen.
Analog zum Soldaten-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht mit neueren Urteilen klar, dass eine persönliche Beleidigung nur gegeben sein kann, wenn sich die Äußerung auf "eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe" bezieht. [1]
Dies bedeutet nicht, dass generell alles über eine Gruppe gesagt werden darf. Wer durch Stimmungsmache den Frieden im Land gefährdet, kann sich wegen Volksverhetzung strafbar machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zu Hass oder Gewalt aufgerufen wird.
Tatbestand der Volksverhetzung
Um das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat zu schützen und den öffentlichen Frieden zu wahren, wird die Meinungsfreiheit in einigen Bereichen eingeschränkt. Wer in seinen Äußerungen unwahre Tatsachen behauptet, andere beleidigt oder gegen Minderheiten hetzt und zum Hass gegen bestimmte Volksgruppen aufruft, macht sich strafbar.
Die Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift verbieten zudem das öffentliche Leugnen oder Verharmlosen des Völkermordes zu Zeiten der Nationalsozialisten, sowie die öffentliche Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft allgemein, sofern dadurch der öffentliche Frieden gestört wird.
Das Internet ist kein rechtfreier Raum.
Der Tatbestand der Volksverhetzung kann auch bei einem hetzerischen Kommentar auf Facebook gegeben sein und genauso strafrechtlich belangt werden wie eine entsprechende Äußerung auf einer Demonstration. Entscheidend ist, inwieweit die Äußerung öffentlich gemacht wird und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Um das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat zu schützen und den öffentlichen Frieden zu wahren, wird die Meinungsfreiheit in einigen Bereichen eingeschränkt. Wer in seinen Äußerungen unwahre Tatsachen behauptet, andere beleidigt oder gegen Minderheiten hetzt und zum Hass gegen bestimmte Volksgruppen aufruft, macht sich strafbar.
Die Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift verbieten zudem das öffentliche Leugnen oder Verharmlosen des Völkermordes zu Zeiten der Nationalsozialisten, sowie die öffentliche Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft allgemein, sofern dadurch der öffentliche Frieden gestört wird.
Das Internet ist kein rechtfreier Raum.
Der Tatbestand der Volksverhetzung kann auch bei einem hetzerischen Kommentar auf Facebook gegeben sein und genauso strafrechtlich belangt werden wie eine entsprechende Äußerung auf einer Demonstration. Entscheidend ist, inwieweit die Äußerung öffentlich gemacht wird und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Zensur durch Gesellschaft
In einer im Jahr 2013 im Auftrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung durchgeführten Repräsentativumfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach gaben 56% der Befragten an, man könne seine Meinung in Deutschland frei äußern. Gleichzeitig gab jedoch eine knappe relative Mehrheit von 41% auch an, dass sie den Eindruck haben, man könne manche Dinge nicht laut aussprechen. Dies beträfe insbesondere die Themen Einwanderung/ Ausländer und Minderheiten.
Die Studie legt nahe, dass es ein großes Maß an Intoleranz gegenüber Meinungen gibt, die den eigenen Moralvorstellungen widersprechen. Die Bereitschaft das Prinzip der Meinungsfreiheit zu leben, also auch konträre Meinungen sowie den eigenen Moralvorstellung nur schwer erträgliche Positionen zuzulassen, ist bei knapp einem Drittel der Befragten nicht gegeben. Sie fordern gesetzliche Verbote. [2]
Zensur durch Medien
Eine Zeitungsredaktion, die konträre Lesermeinungen zulässt, achtet die Meinungsfreiheit - sie stimmt der getätigten Aussage aber keinesfalls zwangsläufig zu. Dass Leser eine Meinung haben und diese äußern dürfen, bedeutet nicht, dass die Redaktion sie auch veröffentlichen muss. Es gibt schlicht kein Recht auf ein Diskussionsforum unter jedem Artikel. Da die Redaktion für die Inhalte des Angebotes -inklusive der Leserkommentare- rechtlich verantwortlich ist, entscheidet sie autonom, was veröffentlicht wird und was nicht. Erfüllt ein Kommentar den Tatbestand der Volksverhetzung ist der Seitenbetreiber sogar rechtlich verpflichtet diesen zu löschen wenn er sich nicht selbst strafbar machen will.
Zusammen mit der Pressefreiheit stellt das Recht der freien Meinungsäußerung einen gewissen Machtausgleich der Bürger gegenüber der Staatsgewalt dar. Zeitungen sollten daher kontroverse Meinungen zulassen und sich mit der Zensur so weit wie möglich zurück halten. In der Realität zensieren einige Redaktion jedoch häufig vermeintlich polemische Leserkommentare.
Stand: August 2016
* Der stellvertretende CSU-Parteivorsitzende Ingo Friedrich, sprach damals von dem „skandalösesten Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschlands“. Der Deutsche Bundeswehr - Verband verlangte, den Ehrenschutz für Soldaten notfalls durch eine Gesetzesänderung zu gewährleisten und der Vorsitzende der CDU - Landesgruppe im Bundestag befand in einem Interview: „Die Soldaten der Bundeswehr haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Menschenwürde und ihrer persönlichen Ehre. Dazu muss in das Strafgesetzbuch ein neuer § 188 (besonders schwerer Fall der Beleidigung) eingefügt werden mit dem Inhalt: wer öffentlich Aufgaben und Ansehen der Bundeswehr und ihrer Soldaten herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.“
[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-023.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-036.html
[2] http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/allensbach-analyse-tatsaechliche-und-gefuehlte-intoleranz-12120753.html
Tags: Meinung Äußerung Freiheit Grundgesetz Volksverhetzung üble Nachrede Verleumdung Kollektiv persönlich Beleidigung fck cps fuck cops All Cops Are Bastards ACAB Polizei Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1036/14 1 257/14 1 2150/14 Massenmedien Zensur Zeit Online Journalismus Lügenpresse
In einer im Jahr 2013 im Auftrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung durchgeführten Repräsentativumfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach gaben 56% der Befragten an, man könne seine Meinung in Deutschland frei äußern. Gleichzeitig gab jedoch eine knappe relative Mehrheit von 41% auch an, dass sie den Eindruck haben, man könne manche Dinge nicht laut aussprechen. Dies beträfe insbesondere die Themen Einwanderung/ Ausländer und Minderheiten.
Die Studie legt nahe, dass es ein großes Maß an Intoleranz gegenüber Meinungen gibt, die den eigenen Moralvorstellungen widersprechen. Die Bereitschaft das Prinzip der Meinungsfreiheit zu leben, also auch konträre Meinungen sowie den eigenen Moralvorstellung nur schwer erträgliche Positionen zuzulassen, ist bei knapp einem Drittel der Befragten nicht gegeben. Sie fordern gesetzliche Verbote. [2]
Zensur durch Medien
Eine Zeitungsredaktion, die konträre Lesermeinungen zulässt, achtet die Meinungsfreiheit - sie stimmt der getätigten Aussage aber keinesfalls zwangsläufig zu. Dass Leser eine Meinung haben und diese äußern dürfen, bedeutet nicht, dass die Redaktion sie auch veröffentlichen muss. Es gibt schlicht kein Recht auf ein Diskussionsforum unter jedem Artikel. Da die Redaktion für die Inhalte des Angebotes -inklusive der Leserkommentare- rechtlich verantwortlich ist, entscheidet sie autonom, was veröffentlicht wird und was nicht. Erfüllt ein Kommentar den Tatbestand der Volksverhetzung ist der Seitenbetreiber sogar rechtlich verpflichtet diesen zu löschen wenn er sich nicht selbst strafbar machen will.
Zusammen mit der Pressefreiheit stellt das Recht der freien Meinungsäußerung einen gewissen Machtausgleich der Bürger gegenüber der Staatsgewalt dar. Zeitungen sollten daher kontroverse Meinungen zulassen und sich mit der Zensur so weit wie möglich zurück halten. In der Realität zensieren einige Redaktion jedoch häufig vermeintlich polemische Leserkommentare.
Stand: August 2016
* Der stellvertretende CSU-Parteivorsitzende Ingo Friedrich, sprach damals von dem „skandalösesten Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschlands“. Der Deutsche Bundeswehr - Verband verlangte, den Ehrenschutz für Soldaten notfalls durch eine Gesetzesänderung zu gewährleisten und der Vorsitzende der CDU - Landesgruppe im Bundestag befand in einem Interview: „Die Soldaten der Bundeswehr haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Menschenwürde und ihrer persönlichen Ehre. Dazu muss in das Strafgesetzbuch ein neuer § 188 (besonders schwerer Fall der Beleidigung) eingefügt werden mit dem Inhalt: wer öffentlich Aufgaben und Ansehen der Bundeswehr und ihrer Soldaten herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.“
[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-023.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-036.html
[2] http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/allensbach-analyse-tatsaechliche-und-gefuehlte-intoleranz-12120753.html
Tags: Meinung Äußerung Freiheit Grundgesetz Volksverhetzung üble Nachrede Verleumdung Kollektiv persönlich Beleidigung fck cps fuck cops All Cops Are Bastards ACAB Polizei Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1036/14 1 257/14 1 2150/14 Massenmedien Zensur Zeit Online Journalismus Lügenpresse