Inzest bezeichnet den Geschlechtsverkehr zwischen eng blutsverwandten Menschen. Also zum Beispiel der Verkehr eines Elternteils mit seinem leiblichen Kind oder eine sexuelle Beziehung zwischen Geschwistern.
In Deutschland ist der Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Verwandten in gerader Linie gemäß § 173 StGB verboten. Strafbar im Sinne des Inzestverbots sind also nur sexuelle Beziehungen zwischen leiblichen Großeltern, Eltern, Kinder und volljährigen Geschwister. Beziehungen zwischen Nichten/ Neffen oder Cousins/ Cousinen sind hingegen allgemein nicht strafbar. Auch Beziehungen von Adoptivgeschwistern oder der Beischlaf zwischen Stiefeltern und volljährigen Stiefkindern sind gesetzlich nicht untersagt.
Sexuelle Beziehungen mit minderjährigen Nachkommen sind darüber hinaus auch nach §176 oder §174 StGB zu ahnden. Wenn der Verkehr für einen der Beteiligten nicht freiwillig vollzogen wurde, kommen ggf. die Tatbestände der Vergewaltigung und/ oder der sexuellen Nötigung in Betracht. Paragraph 173 StGB dient folglich ausschließlich zur Ahndung des einverständlichen Verkehrs zwischen volljährigen Verwandten.
Erbkrankheiten als Hauptargument für §173 StGB
Der Grund für die Existenz von Paragraph 173 StGB ist vorgeblich die Zeugungsvermeidung potenziell erbkranker Nachkommen. Dieses Argument ist jedoch aus mehreren Gründen nicht stichhaltig. Zum einen ergibt sich durch Inzest nur es ein leicht erhöhtes Risiko, welches in etwa vergleichbar ist mit dem Risiko von Schwangerschaften bei Frauen über 45 Jahren. Ginge es wirklich um den Schutz der Nachkommen, mussten späte Schwangerschaften ebenfalls verboten werden. Zudem ist nicht die Zeugung von Nachkommen strafbar, sondern der Geschlechtsverkehr. So wäre z.B. Geschlechtsverkehr unter Geschwistern nach einer Vasektomie unproblematisch im Sinne von Zeugung potentiell geschädigter Nachkommen, nach deutscher Gesetzeslage aber dennoch strafbar. Darüber hinaus müssten Menschen mit bestimmten Erbkrankheiten von Staats wegen generell sterilisiert werden, denn auch deren Embryonen tragen ein erhöhtes Risiko von genetischen Defekten.
Sexuelle Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2008, dass Paragraph 173 Strafgesetzbuch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. [1]
Im Jahr 2012 entschied zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Inzest gemäß §173 StGB in Deutschland weiterhin bestraft werden darf. Ein Verbot der Geschwisterliebe verletze nicht die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik äußerte sich bereits nach dem Urteil des BVG kritisch zur vom Gericht bemühten Argumentation mit Gendefekten: „Wenn mit ,eugenischen‘ Gesichtspunkten die an anderer Stelle des Beschlusses sogenannte ,Volksgesundheit‘ gemeint ist, so müssten die Krankheitsrisiken der Kinder aus Geschwisterverbindungen gegen die Krankheitsrisiken der Kinder anderer Paare abgewogen werden. Das Argument, es müsse in Partnerschaften, deren Kinder ein erhöhtes Risiko für rezessiv erbliche Krankheiten haben, einer Fortpflanzung entgegengewirkt werden, ist ein Angriff auf die reproduktive Freiheit aller.“ [2]
Der Deutsche Ethikrat hält das Inzestverbot unter Geschwistern also für nicht mehr zeitgemäß. Die Mehrheit in der Bevölkerung in Deutschland scheint jedoch eher geneigt, das gesellschaftliche Tabu zu bewahren zu wollen. [3]
Stand: Januar 2019
[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080226_2bvr039207.html
[2] https://www.ethikrat.org/.../deutsch/stellungnahme-inzestverbot.pdf
[3] https://www.sueddeutsche.de/panorama/ihr-forum-ist-das-inzestverbot-unter-geschwistern-noch-zeitgemaess-1.2144442
Tags: Deutsche Gesellschaft für Humangenetik Inzest Blutschande Verwandtschaftsgrad Geschwister Liebe Karin Lehner Christoph Wilken Blutsverwandte Bundesverfassungsgericht 2 BvR 392/07 Patrick S. Susan K. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
In Deutschland ist der Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Verwandten in gerader Linie gemäß § 173 StGB verboten. Strafbar im Sinne des Inzestverbots sind also nur sexuelle Beziehungen zwischen leiblichen Großeltern, Eltern, Kinder und volljährigen Geschwister. Beziehungen zwischen Nichten/ Neffen oder Cousins/ Cousinen sind hingegen allgemein nicht strafbar. Auch Beziehungen von Adoptivgeschwistern oder der Beischlaf zwischen Stiefeltern und volljährigen Stiefkindern sind gesetzlich nicht untersagt.
Sexuelle Beziehungen mit minderjährigen Nachkommen sind darüber hinaus auch nach §176 oder §174 StGB zu ahnden. Wenn der Verkehr für einen der Beteiligten nicht freiwillig vollzogen wurde, kommen ggf. die Tatbestände der Vergewaltigung und/ oder der sexuellen Nötigung in Betracht. Paragraph 173 StGB dient folglich ausschließlich zur Ahndung des einverständlichen Verkehrs zwischen volljährigen Verwandten.
Erbkrankheiten als Hauptargument für §173 StGB
Der Grund für die Existenz von Paragraph 173 StGB ist vorgeblich die Zeugungsvermeidung potenziell erbkranker Nachkommen. Dieses Argument ist jedoch aus mehreren Gründen nicht stichhaltig. Zum einen ergibt sich durch Inzest nur es ein leicht erhöhtes Risiko, welches in etwa vergleichbar ist mit dem Risiko von Schwangerschaften bei Frauen über 45 Jahren. Ginge es wirklich um den Schutz der Nachkommen, mussten späte Schwangerschaften ebenfalls verboten werden. Zudem ist nicht die Zeugung von Nachkommen strafbar, sondern der Geschlechtsverkehr. So wäre z.B. Geschlechtsverkehr unter Geschwistern nach einer Vasektomie unproblematisch im Sinne von Zeugung potentiell geschädigter Nachkommen, nach deutscher Gesetzeslage aber dennoch strafbar. Darüber hinaus müssten Menschen mit bestimmten Erbkrankheiten von Staats wegen generell sterilisiert werden, denn auch deren Embryonen tragen ein erhöhtes Risiko von genetischen Defekten.
Sexuelle Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2008, dass Paragraph 173 Strafgesetzbuch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. [1]
Im Jahr 2012 entschied zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Inzest gemäß §173 StGB in Deutschland weiterhin bestraft werden darf. Ein Verbot der Geschwisterliebe verletze nicht die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik äußerte sich bereits nach dem Urteil des BVG kritisch zur vom Gericht bemühten Argumentation mit Gendefekten: „Wenn mit ,eugenischen‘ Gesichtspunkten die an anderer Stelle des Beschlusses sogenannte ,Volksgesundheit‘ gemeint ist, so müssten die Krankheitsrisiken der Kinder aus Geschwisterverbindungen gegen die Krankheitsrisiken der Kinder anderer Paare abgewogen werden. Das Argument, es müsse in Partnerschaften, deren Kinder ein erhöhtes Risiko für rezessiv erbliche Krankheiten haben, einer Fortpflanzung entgegengewirkt werden, ist ein Angriff auf die reproduktive Freiheit aller.“ [2]
Der Deutsche Ethikrat hält das Inzestverbot unter Geschwistern also für nicht mehr zeitgemäß. Die Mehrheit in der Bevölkerung in Deutschland scheint jedoch eher geneigt, das gesellschaftliche Tabu zu bewahren zu wollen. [3]
Stand: Januar 2019
[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080226_2bvr039207.html
[2] https://www.ethikrat.org/.../deutsch/stellungnahme-inzestverbot.pdf
[3] https://www.sueddeutsche.de/panorama/ihr-forum-ist-das-inzestverbot-unter-geschwistern-noch-zeitgemaess-1.2144442
Tags: Deutsche Gesellschaft für Humangenetik Inzest Blutschande Verwandtschaftsgrad Geschwister Liebe Karin Lehner Christoph Wilken Blutsverwandte Bundesverfassungsgericht 2 BvR 392/07 Patrick S. Susan K. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte