Nach vier Jahren des Streites der deutschen Verleger mit dem US-Unternehmen Google, trat am 1. August 2013 das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Kraft.
Ursprünglich sollte das Gesetz den Verlagen die alleinigen Verwertungsrechte über ihre im Internet veröffentlichten Inhalte einräumen. Auch für die Anzeige der bei Aggregatoren und Suchmaschinen wie Google üblichen Snippets (kurze Textausschnitte) wäre dann bis zu ein Jahr nach Veröffentlichung des Originalcontents eine Gebühr angefallen.
In der nun verabschiedeten Form des Gesetzes sind Suchmaschinen und Aggregatoren die Verwendung „kleinster Textteile“ erlaubt, ohne dass dieser Begriff jedoch genau definiert wurde. Google selbst ist allerdings ohnehin kaum von der neuen Regelung betroffen, da das Unternehmen im Vorfeld die Verlage kontaktiert hatte und sich die Freigabe der Inhalte zwecks Listung in Google News bestätigen ließ. Angesichts der Marktmacht von Google hatten die Verlage keine Wahl. Insbesondere Medienangebote mit viel Traffic wie z.B. Spiegel Online, haben die Vereinbarung schnell unterschrieben.
Unmittelbar betroffen sind jedoch kleine Dienste wie Rivva und andere Aggregatoren. Ohne die Freigabe der Verlage dürfen sie die Inhalte nicht mehr kostenlos präsentieren – auch wenn die ursprünglichen Autoren durch die zusätzlichen Besucher letztendlich davon profitieren. Indem es die kleineren Konkurrenten ausschaltet, stärkt das Gesetz in der Konsequenz die Marktmacht von Google.
Darüber hinaus fürchten Blogger seit Beginn des Streits, dass auch sie zahlen müssen, wenn sie Medieninhalte verlinken. Dies wurde mit dem Gesetz nicht eindeutig geklärt und so schafft es ähnlich wie beim Impressum für Blogger neue Graubereiche des Rechts.
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http://www.gn-online.de/de/lokales/aktuelles/artikel.html?artikelid=4444
http://www.zeit.de/digital/internet/2012-07/glossar-urheberrecht
Tags: Gesetz Leistungsschutzrecht Google Suchmaschinen Snippets Texte Aggregatoren Rivva Blogger Verlage Journalisten Zeitung Verleger Autor Urheber Verwertung rechte Inhalte Copyright Content
Ursprünglich sollte das Gesetz den Verlagen die alleinigen Verwertungsrechte über ihre im Internet veröffentlichten Inhalte einräumen. Auch für die Anzeige der bei Aggregatoren und Suchmaschinen wie Google üblichen Snippets (kurze Textausschnitte) wäre dann bis zu ein Jahr nach Veröffentlichung des Originalcontents eine Gebühr angefallen.
In der nun verabschiedeten Form des Gesetzes sind Suchmaschinen und Aggregatoren die Verwendung „kleinster Textteile“ erlaubt, ohne dass dieser Begriff jedoch genau definiert wurde. Google selbst ist allerdings ohnehin kaum von der neuen Regelung betroffen, da das Unternehmen im Vorfeld die Verlage kontaktiert hatte und sich die Freigabe der Inhalte zwecks Listung in Google News bestätigen ließ. Angesichts der Marktmacht von Google hatten die Verlage keine Wahl. Insbesondere Medienangebote mit viel Traffic wie z.B. Spiegel Online, haben die Vereinbarung schnell unterschrieben.
Unmittelbar betroffen sind jedoch kleine Dienste wie Rivva und andere Aggregatoren. Ohne die Freigabe der Verlage dürfen sie die Inhalte nicht mehr kostenlos präsentieren – auch wenn die ursprünglichen Autoren durch die zusätzlichen Besucher letztendlich davon profitieren. Indem es die kleineren Konkurrenten ausschaltet, stärkt das Gesetz in der Konsequenz die Marktmacht von Google.
Darüber hinaus fürchten Blogger seit Beginn des Streits, dass auch sie zahlen müssen, wenn sie Medieninhalte verlinken. Dies wurde mit dem Gesetz nicht eindeutig geklärt und so schafft es ähnlich wie beim Impressum für Blogger neue Graubereiche des Rechts.
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