Eine Patientenquittung ist eine Auflistung über die mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechneten ärztlichen Leistungen.
In Deutschland erfahren Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkasse meist nicht, was eine medizinische Leistung gekostet hat, da Arzt und Krankenkasse direkt miteinander abrechnen. Auf Wunsch müssen Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser ihren Patienten allerdings eine sogenannte Patientenquittung über alle zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten ausstellen.
Die Leistungsaufstellung erfolgt dabei auf der Grundlage des jeweils geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Damit können auf Grund der Budgetierung ärztlicher Leistungen im vom Gesetzgeber verlangten Zeitraum von vier Wochen in Kliniken oder gar sofort nach der Behandlung beim Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten in aller Regel keine Quittungen ausgestellt werden, die zutreffende Euro-Beträge enthalten. Diese erfährt der Kassenarzt oder Kassenpsychotherapeut erst Monate nach der Behandlung. Er kann daher nur eine Schätzung darüber abgeben, was er aufgrund bisheriger Erfahrungen an Zahlungen für eine erbrachte Leistung erwarten kann.
Die Patientenquittung gibt somit keine Auskunft darüber, was die einzelne Behandlung tatsächlich gekostet hat. Der Patient wird lediglich informiert, welcher Arzt in etwa wie viel Geld erhalten müsste. Wie teuer das Röntgenbild oder die Blutuntersuchung letztlich konkret gewesen ist, bleibt offen. Darüber hinaus entspricht die Summe, die als Abrechnungsbetrag angegeben wird, nicht dem tatsächlichen Honorar der Ärzte. Denn sie erhalten Fallpauschalen, welche nach einem komplizierten Verfahren ermittelt werden. Das Honorar der Ärzte kann am Ende durchaus unter der in der Patientenquittung angegebenen Summe liegen.
Stand: Dezember 2018
Tags: GKV Modernisierungsgesetz Gesetzliche Krankenversicherung Krankenkasse Versichertenauskunft Gesundheitsakte elektronische Patientenquittung Tagesquittung Quartalsquittung §305 Sozialgesetzbuch V Arzt Zahnarzt Psychotherapeut Klinik Krankenhäuser Apotheke Heilmitteldienstleister Honorar Ärzte Kassenärztliche Vereinigung Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD
In Deutschland erfahren Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkasse meist nicht, was eine medizinische Leistung gekostet hat, da Arzt und Krankenkasse direkt miteinander abrechnen. Auf Wunsch müssen Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser ihren Patienten allerdings eine sogenannte Patientenquittung über alle zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten ausstellen.
Die Leistungsaufstellung erfolgt dabei auf der Grundlage des jeweils geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Damit können auf Grund der Budgetierung ärztlicher Leistungen im vom Gesetzgeber verlangten Zeitraum von vier Wochen in Kliniken oder gar sofort nach der Behandlung beim Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten in aller Regel keine Quittungen ausgestellt werden, die zutreffende Euro-Beträge enthalten. Diese erfährt der Kassenarzt oder Kassenpsychotherapeut erst Monate nach der Behandlung. Er kann daher nur eine Schätzung darüber abgeben, was er aufgrund bisheriger Erfahrungen an Zahlungen für eine erbrachte Leistung erwarten kann.
Die Patientenquittung gibt somit keine Auskunft darüber, was die einzelne Behandlung tatsächlich gekostet hat. Der Patient wird lediglich informiert, welcher Arzt in etwa wie viel Geld erhalten müsste. Wie teuer das Röntgenbild oder die Blutuntersuchung letztlich konkret gewesen ist, bleibt offen. Darüber hinaus entspricht die Summe, die als Abrechnungsbetrag angegeben wird, nicht dem tatsächlichen Honorar der Ärzte. Denn sie erhalten Fallpauschalen, welche nach einem komplizierten Verfahren ermittelt werden. Das Honorar der Ärzte kann am Ende durchaus unter der in der Patientenquittung angegebenen Summe liegen.
Stand: Dezember 2018
Tags: GKV Modernisierungsgesetz Gesetzliche Krankenversicherung Krankenkasse Versichertenauskunft Gesundheitsakte elektronische Patientenquittung Tagesquittung Quartalsquittung §305 Sozialgesetzbuch V Arzt Zahnarzt Psychotherapeut Klinik Krankenhäuser Apotheke Heilmitteldienstleister Honorar Ärzte Kassenärztliche Vereinigung Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD