Trinkgeld ist eine durch den Gast oder Kunden über den Rechnungsbetrag hinaus erbrachte freiwillige Zahlung, mit der eine besondere Dienstleistungsqualität honoriert werden soll.
Die Gepflogenheiten welche Servicekraft wie oft und in welcher Höhe Trinkgeld bekommt, sind allerdings sehr widersprüchlich. Generell gilt: Trinkgeld bekommen alle, die eine persönliche Dienstleistung erbringen, also z.B. Kellner oder Taxifahrer. In einem Lokal mit Selbstbedienung ist es in Deutschland hingegen nicht üblich ein Trinkgeld zu geben, obwohl auch dort natürlich persönliche Dienstleistungen erbracht werden. Wer einen regelmäßigen Service (Kurierdienste, Postbote, Müllarbeiter) anbietet, erhält in Deutschland normalerweise ebenfalls kein Trinkgeld.
Während es in der Gastronomie üblich ist, bei jeder Bewirtung je nach Rechnungssumme ein Trinkgeld von 5 bis 10% zu geben, bekommen Menschen im Friseurhandwerk normalerweise seltener und weniger Trinkgeld. Dies erscheint absurd unter Berücksichtigung der Tatsache, wie wichtig vielen Menschen ein guter Haarschnitt ist. Auch Physiotherapeuten, Masseure, etc. dürften insgesamt eher selten und nur wenig Trinkgeld bekommen – obwohl auch sie eine sehr persönliche Dienstleistung erbringen.
Theoretisch kann der Kunde auch in der Gastronomie wenig oder gar kein Trinkgeld zahlen, ohne dass hierüber Rechenschaft abgelegt werden muss. In der Realität empfinden viele Gäste allerdings eine moralische Verpflichtung Trinkgeld zu geben, selbst wenn der Service lediglich ausreichend war.
Die aus Sicht des Kunden mittlerweile übliche und recht aggressiv ausgestaltete emotionale Erpressung zur Trinkgeldgenerierung ist ein wachsendes Problem. In den USA ist es schon lange üblich, dass die Kreditkartenlesegeräte statt Eingabe eines individuellen Betrages drei voreingestellte Optionen für das Trinkgeld anbieten. Waren vormals üblicherweise meist 10, 15, und 20 Prozent als Option voreingestellt, so sind es in den USA mittlerweile oft 15, 20, und 25 Prozent. Die Eingabe eines individuellen Betrages ist möglich, aber oft bewusst umständlich gestaltet. Um sich nicht zu blamieren, wählt der Gast dann notgedrungen eine der angebotenen Optionen. Diese Strategie ist für das Geschäft durchaus riskant. Denn während einerseits die durchschnittliche Summe des Trinkgeldes nach oben gehen dürfte, so werden sich anderseits einige Kunden entscheiden dem Geschäft gänzlich fernzubleiben.
Die Gepflogenheit des Trinkgeldes beinhaltet darüber hinaus Aspekte des Klassismus. Während ein Trinkgeld das für die Arbeiterklasse besondere Ereignis des Restaurantbesuches zusätzlich verteuert, kann das finanziell gut gestellte Bürgertum dem Serviceproletarier ohne Probleme gönnerhaft ein paar Euro überlassen und sich dabei moralisch überlegen fühlen.
Aus Sicht des Servicepersonals selbst ist das Trinkgeld ebenfalls nicht unproblematisch. So führen unfaire Verteilung des Trinkgeldes unter den Angestellten oder gar Tricks und Hinterziehung auf Seiten des Arbeitgebers immer wieder zu Konflikten in der Gastronomie.
Steuerrechtliche Fallstricke – Der Toilettengroschen ist zu versteuern
Während das Trinkgeld in der Gastronomie in Deutschland üblicherweise steuerfrei bleibt, unterliegt der umgangssprachlich Toilettengroschen genannten Obolus bei Benutzung einer öffentlichen Toilette entgegen gängiger Meinung sehr wohl der Steuer. Viele Benutzer öffentlicher Toiletten meinen irrigerweise dass der Toilettengroschen dem vermeintlich für die Reinigung zuständigem Personal als Trinkgeld zukommt. Tatsächlich handelt es sich jedoch oft nicht um Trinkgeld für das Personal, sondern um ein „freiwilliges Nutzungsentgelt“ welches an den Betreiber der Sanitäranlage geht. Wird das Personal an den Einnahmen als Teil des Arbeitslohnes beteiligt, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig. [1]
Trinkgeld als Mittel um Touristen abzuzocken
Auf Kreuzfahrtschiffen und All-inklusiv-Reisen wird mitunter ein vermeintlich verpflichtendes Tagestrinkgeld in Rechnung gestellt.. Gemäß deutscher Rechtsprechung ist dies nicht rechtens. Auch ein Hinweis in den Reiseunterlagen, dass Urlauber dieses fixe Trinkgeld auf Nachfrage individuell niedriger oder höher festsetzen oder ganz streichen lassen können, ändert daran nichts. Trinkgelder dürfen generell nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urlaubers einbehalten werden – das gilt auch für Kreuzfahrten.
Stand: Januar 2023
[1] https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/toilettengeld-ist-trinkgeld-letzte-runde-im-toilettengeld-fall-toilettenfrau-erstreitet-1000-eur/details/anzeige/
Tags: Gewerbe Arbeit Steuer Recht unversteuert Mindestlohn Tipflation Inflation Preise Gastronomie Arbeitskräftemangel Arbeitsbedingungen Niedriglohnsektor Dienstleistungsberufe Anerkennung Serviceleistung Höflichkeit Japan kokorozuke Douceur Bedienungsgeld Bedienungszuschlag Servicepauschale Sitzerin Toilettenfrau Steuern Spielbank Casino Tronc Experimental Economics Michael Kircher Universität Innsbruck
Die Gepflogenheiten welche Servicekraft wie oft und in welcher Höhe Trinkgeld bekommt, sind allerdings sehr widersprüchlich. Generell gilt: Trinkgeld bekommen alle, die eine persönliche Dienstleistung erbringen, also z.B. Kellner oder Taxifahrer. In einem Lokal mit Selbstbedienung ist es in Deutschland hingegen nicht üblich ein Trinkgeld zu geben, obwohl auch dort natürlich persönliche Dienstleistungen erbracht werden. Wer einen regelmäßigen Service (Kurierdienste, Postbote, Müllarbeiter) anbietet, erhält in Deutschland normalerweise ebenfalls kein Trinkgeld.
Während es in der Gastronomie üblich ist, bei jeder Bewirtung je nach Rechnungssumme ein Trinkgeld von 5 bis 10% zu geben, bekommen Menschen im Friseurhandwerk normalerweise seltener und weniger Trinkgeld. Dies erscheint absurd unter Berücksichtigung der Tatsache, wie wichtig vielen Menschen ein guter Haarschnitt ist. Auch Physiotherapeuten, Masseure, etc. dürften insgesamt eher selten und nur wenig Trinkgeld bekommen – obwohl auch sie eine sehr persönliche Dienstleistung erbringen.
Theoretisch kann der Kunde auch in der Gastronomie wenig oder gar kein Trinkgeld zahlen, ohne dass hierüber Rechenschaft abgelegt werden muss. In der Realität empfinden viele Gäste allerdings eine moralische Verpflichtung Trinkgeld zu geben, selbst wenn der Service lediglich ausreichend war.
Die aus Sicht des Kunden mittlerweile übliche und recht aggressiv ausgestaltete emotionale Erpressung zur Trinkgeldgenerierung ist ein wachsendes Problem. In den USA ist es schon lange üblich, dass die Kreditkartenlesegeräte statt Eingabe eines individuellen Betrages drei voreingestellte Optionen für das Trinkgeld anbieten. Waren vormals üblicherweise meist 10, 15, und 20 Prozent als Option voreingestellt, so sind es in den USA mittlerweile oft 15, 20, und 25 Prozent. Die Eingabe eines individuellen Betrages ist möglich, aber oft bewusst umständlich gestaltet. Um sich nicht zu blamieren, wählt der Gast dann notgedrungen eine der angebotenen Optionen. Diese Strategie ist für das Geschäft durchaus riskant. Denn während einerseits die durchschnittliche Summe des Trinkgeldes nach oben gehen dürfte, so werden sich anderseits einige Kunden entscheiden dem Geschäft gänzlich fernzubleiben.
Die Gepflogenheit des Trinkgeldes beinhaltet darüber hinaus Aspekte des Klassismus. Während ein Trinkgeld das für die Arbeiterklasse besondere Ereignis des Restaurantbesuches zusätzlich verteuert, kann das finanziell gut gestellte Bürgertum dem Serviceproletarier ohne Probleme gönnerhaft ein paar Euro überlassen und sich dabei moralisch überlegen fühlen.
Aus Sicht des Servicepersonals selbst ist das Trinkgeld ebenfalls nicht unproblematisch. So führen unfaire Verteilung des Trinkgeldes unter den Angestellten oder gar Tricks und Hinterziehung auf Seiten des Arbeitgebers immer wieder zu Konflikten in der Gastronomie.
Steuerrechtliche Fallstricke – Der Toilettengroschen ist zu versteuern
Während das Trinkgeld in der Gastronomie in Deutschland üblicherweise steuerfrei bleibt, unterliegt der umgangssprachlich Toilettengroschen genannten Obolus bei Benutzung einer öffentlichen Toilette entgegen gängiger Meinung sehr wohl der Steuer. Viele Benutzer öffentlicher Toiletten meinen irrigerweise dass der Toilettengroschen dem vermeintlich für die Reinigung zuständigem Personal als Trinkgeld zukommt. Tatsächlich handelt es sich jedoch oft nicht um Trinkgeld für das Personal, sondern um ein „freiwilliges Nutzungsentgelt“ welches an den Betreiber der Sanitäranlage geht. Wird das Personal an den Einnahmen als Teil des Arbeitslohnes beteiligt, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig. [1]
Trinkgeld als Mittel um Touristen abzuzocken
Auf Kreuzfahrtschiffen und All-inklusiv-Reisen wird mitunter ein vermeintlich verpflichtendes Tagestrinkgeld in Rechnung gestellt.. Gemäß deutscher Rechtsprechung ist dies nicht rechtens. Auch ein Hinweis in den Reiseunterlagen, dass Urlauber dieses fixe Trinkgeld auf Nachfrage individuell niedriger oder höher festsetzen oder ganz streichen lassen können, ändert daran nichts. Trinkgelder dürfen generell nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urlaubers einbehalten werden – das gilt auch für Kreuzfahrten.
Stand: Januar 2023
[1] https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/toilettengeld-ist-trinkgeld-letzte-runde-im-toilettengeld-fall-toilettenfrau-erstreitet-1000-eur/details/anzeige/
Tags: Gewerbe Arbeit Steuer Recht unversteuert Mindestlohn Tipflation Inflation Preise Gastronomie Arbeitskräftemangel Arbeitsbedingungen Niedriglohnsektor Dienstleistungsberufe Anerkennung Serviceleistung Höflichkeit Japan kokorozuke Douceur Bedienungsgeld Bedienungszuschlag Servicepauschale Sitzerin Toilettenfrau Steuern Spielbank Casino Tronc Experimental Economics Michael Kircher Universität Innsbruck