Der Begriff Vorruhestand bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Beenden der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt des gesetzlich festgelegten Rentenalters. In der gesetzlichen Rentenversicherung führt eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersruhegeld in der Regel zu einer Kürzung der ausgezahlten Beträge. Wer in Deutschland vorzeitig in Rente geht, muss bis zu seinem Tod einen Abschlag von 0,3% von den vollen Altersbezügen für jeden Monat, um den er seinen Ruhestand verlängert.
In Deutschland ist eine Abkehr von der seit den 1970er Jahren angewandten Praxis zu erkennen, ältere Arbeitnehmer zur Senkung der Arbeitslosenquote in den Vorruhestand zu schicken. Durch systematische Frühverrentungen verschiebt sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern in die Rentenkassen und Rentenempfängern.
In Deutschland ist eine Abkehr von der seit den 1970er Jahren angewandten Praxis zu erkennen, ältere Arbeitnehmer zur Senkung der Arbeitslosenquote in den Vorruhestand zu schicken. Durch systematische Frühverrentungen verschiebt sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern in die Rentenkassen und Rentenempfängern.
Laut einer im Jahr 2013 durchgeführten Umfrage der GfK würden mehr als die Hälfte der Befragten vor dem 60. Geburtstag in den Ruhestand treten, wenn die Höhe der Alterseinkünfte keine Rolle spielen würde. Zu einer Erwerbstätigkeit über den 65. Geburtstag hinaus wären nur neun Prozent der Befragten bereit. [1]
Die Altersteilzeit wurde in der Bundesrepublik
Deutschland durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, das am 1. August
1996 an der Stelle der Vorruhestandsregelung in Kraft trat und ab 1990 auch für
die neuen Bundesländer galt. Die damalige Bundesanstalt für Arbeit (BA)
schätzte 1997 die Einsparungen bis 2003 durch die Einführung des
Altersteilzeitgesetzes auf 2,1 Milliarden DM und die gesetzlichen Rentenversicherungen
mit Einsparungen von 17 Milliarden DM.
Die Neuregelung betraf Beschäftigte, sofern die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben, ab dem 55. Lebensjahr, die ihre Arbeitszeit bei 70 Prozent ihrer bisherigen Nettobezüge halbierten, mindestens jedoch 18 Wochenstunden. Der Arbeitgeber zahlte 50 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts, der Restbetrag wurde von der Bundesanstalt für Arbeit beigetragen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass durch den Altersteilzeiter frei werdende Arbeitsstelle durch einen Arbeitslosen oder Berufsanfänger besetzt wurde. Außerdem hat die Bundesanstalt für Arbeit den Rentenbeitrag des Altersteilzeiters auf 90 Prozent des Vollzeitentgelts aufgestockt. Die Ausgestaltung der Alterszeit war freigestellt, die Arbeitszeit musste aber innerhalb eines Jahres halbiert werden. Durch einen Tarifvertrag konnte die halbe Arbeitszeit auch über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beliebig verteilt werden.
Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes wurde Anfang 1996 in der Chemieindustrie ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit abgeschlossen, in dem das Entgelt für Alterszeit von Seiten der Arbeitgeber von 70 auf 85 Prozent des letzten Nettoentgelts aufgestockt wurde. Den Beschäftigten wurde dabei freigestellt, ob sie 5 Jahre Teilzeit oder 2 ½ Jahre in Vollzeit arbeiten und mit 57,5 Lebensjahren ausschieden. Bis zum März 1997 machten rund 3.600 Arbeitnehmer der Chemieindustrie von der Regelung Gebrauch. Im Juni 1997 wurde bei dem Volkswagen-Konzern tarifvertraglich eine Aufstockung der Altersteilzeitbezüge auf 85 Prozent des letzten Nettoentgelts vereinbart, wobei die Beschäftigten 2 ½ Jahre Vollzeit arbeiteten und mit 57,5 Jahren in den Vorruhestand traten.
Finanziell gefördert wurde die Altersteilzeit weiterhin von der Agentur für Arbeit, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages sind insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufzustocken (also auf mindestens 60 % des Entgeltes vor der Altersteilzeit).
Die Neuregelung betraf Beschäftigte, sofern die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben, ab dem 55. Lebensjahr, die ihre Arbeitszeit bei 70 Prozent ihrer bisherigen Nettobezüge halbierten, mindestens jedoch 18 Wochenstunden. Der Arbeitgeber zahlte 50 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts, der Restbetrag wurde von der Bundesanstalt für Arbeit beigetragen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass durch den Altersteilzeiter frei werdende Arbeitsstelle durch einen Arbeitslosen oder Berufsanfänger besetzt wurde. Außerdem hat die Bundesanstalt für Arbeit den Rentenbeitrag des Altersteilzeiters auf 90 Prozent des Vollzeitentgelts aufgestockt. Die Ausgestaltung der Alterszeit war freigestellt, die Arbeitszeit musste aber innerhalb eines Jahres halbiert werden. Durch einen Tarifvertrag konnte die halbe Arbeitszeit auch über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beliebig verteilt werden.
Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes wurde Anfang 1996 in der Chemieindustrie ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit abgeschlossen, in dem das Entgelt für Alterszeit von Seiten der Arbeitgeber von 70 auf 85 Prozent des letzten Nettoentgelts aufgestockt wurde. Den Beschäftigten wurde dabei freigestellt, ob sie 5 Jahre Teilzeit oder 2 ½ Jahre in Vollzeit arbeiten und mit 57,5 Lebensjahren ausschieden. Bis zum März 1997 machten rund 3.600 Arbeitnehmer der Chemieindustrie von der Regelung Gebrauch. Im Juni 1997 wurde bei dem Volkswagen-Konzern tarifvertraglich eine Aufstockung der Altersteilzeitbezüge auf 85 Prozent des letzten Nettoentgelts vereinbart, wobei die Beschäftigten 2 ½ Jahre Vollzeit arbeiteten und mit 57,5 Jahren in den Vorruhestand traten.
Finanziell gefördert wurde die Altersteilzeit weiterhin von der Agentur für Arbeit, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages sind insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufzustocken (also auf mindestens 60 % des Entgeltes vor der Altersteilzeit).
Im Jahr 2011 waren 60 % der 55- bis 64-Jährigen erwerbstätig, 4 % waren erwerbslos, 22 % bezogen bereits eine Rente, 14 % waren nicht erwerbstätig und lebten auch noch nicht hauptsächlich von einer Rente. Gut die Hälfte der Erwerbstätigen sind Angestellte, etwa ein Viertel sind Arbeiterinnen und Arbeiter. Im Trend zeigt sich, dass immer mehr Frauen dieser Altersgruppe erwerbstätig sind: Im Jahr 1991 war das nur jede Vierte, im Jahr 2011 schon jede Zweite. Allerdings ist die Erwerbsbeteiligung unter Männern nach wie vor deutlich höher als bei Frauen. Sichtbar ist auch eine ansteigende Verbreitung von Teilzeitarbeit und geringfügiger Beschäftigung unter den älteren Erwerbstätigen, insbesondere bei den Frauen. [2]
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[1] Eigener Chart. Daten gemäss OECD Society at a Glance 2014
http://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/society-at-a-glance-2014_soc_glance-2014-en
http://www.welt.de/wirtschaft/article118662393/Jeder-zweite-Deutsche-will-vor-60-in-Rente-gehen.html
[2] Tabelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/datenreport-2013/sozialstruktur-und-soziale-lagen/173608/erwerbstaetigkeit
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[1] Eigener Chart. Daten gemäss OECD Society at a Glance 2014
http://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/society-at-a-glance-2014_soc_glance-2014-en
http://www.welt.de/wirtschaft/article118662393/Jeder-zweite-Deutsche-will-vor-60-in-Rente-gehen.html
[2] Tabelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/datenreport-2013/sozialstruktur-und-soziale-lagen/173608/erwerbstaetigkeit
Tags: gesetzlicher urlaubsanspruch recht auf alters teilzeit arbeiten nebenjob arbeits vertrag gehalt rechner bewerbung job börse suche stellen markt