Das deutsche Lebensmittelgesetz kann
bezüglich der allgemeinen und produktbezogenen Kennzeichnungspflicht bei
Lebensmitteln nur als mangelhaft bezeichnet werden.
In Deutschland wird seit Jahren die sogenannte Ampelkennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen diskutiert. Diese soll für eine leicht verständliche Angabe der vermeintlich gesundheitsrelevanten Nährstoffe sorgen. Ausgewiesen werden sollen jeweils der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Die Kennzeichnung würde einerseits in den Farben Grün für einen niedrigen, Gelb für einen mittleren und Rot für einen hohen Gehalt erfolgen. Zum anderen würden die entsprechenden Werte angegeben, wobei sich die Einstufung der Werte nach Angaben der britischen Lebensmittelbehörde Food Standards Agency richten würde. Einer Meinungsumfrage zufolge sprechen sich eine große Mehrheit der Bundesbürger für die Einführung der Lebensmittel-Ampel aus. [1]
Eine vom Verein Die Lebensmittelwirtschaft in Auftrag gegebene und von Professor Achim Spiller vom Lehrstuhl Marketing für Lebensmittel und Agrarprodukte erstellte Studie mit rund 1000 Verbrauchern kam zu dem Schluss, dass ein beträchtlicher Teil der Konsumenten gar nicht oder nur sehr selektiv auf die Inhaltsstoffe achtet. [2]
In Deutschland wird seit Jahren die sogenannte Ampelkennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen diskutiert. Diese soll für eine leicht verständliche Angabe der vermeintlich gesundheitsrelevanten Nährstoffe sorgen. Ausgewiesen werden sollen jeweils der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Die Kennzeichnung würde einerseits in den Farben Grün für einen niedrigen, Gelb für einen mittleren und Rot für einen hohen Gehalt erfolgen. Zum anderen würden die entsprechenden Werte angegeben, wobei sich die Einstufung der Werte nach Angaben der britischen Lebensmittelbehörde Food Standards Agency richten würde. Einer Meinungsumfrage zufolge sprechen sich eine große Mehrheit der Bundesbürger für die Einführung der Lebensmittel-Ampel aus. [1]
Eine vom Verein Die Lebensmittelwirtschaft in Auftrag gegebene und von Professor Achim Spiller vom Lehrstuhl Marketing für Lebensmittel und Agrarprodukte erstellte Studie mit rund 1000 Verbrauchern kam zu dem Schluss, dass ein beträchtlicher Teil der Konsumenten gar nicht oder nur sehr selektiv auf die Inhaltsstoffe achtet. [2]
- Die Mehrheit der Verbraucher fordert mehr Information und Transparenz im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung, wobei Kunden mit höherem Bildungsgrad und einem höheren Einkommen tendenziell auch mehr Transparenz verlangen.
- Andererseits nutzen viele Verbraucher die bereits vorhandenen Informationen nur selten. Dies liegt jedoch nicht immer an Desinteresse, sondern unter anderem daran, dass die aktuell gegebenen Informationen als “zu schwierig” oder gar “verwirrend” empfunden werden.
- Eine große Gruppe von immerhin fast 40% der Befragten ignoriert die Angaben auf den Verpackungen weitgehend und wäre wahrscheinlich auch mit der Ampel nicht besser zu erreichen.
- Insbesondere wenn ein Verbraucher ein Produkt zum ersten Mal kauft, werden die Verpackungshinweise gelesen. Immerhin zwei Drittel der Kunden lesen die Hinweise in diesem Fall “immer” oder “oft”.
- Insbesondere bei tierischen Produkten wie Fleisch, Fisch, Eiern und Milchprodukten ist nach Angaben der Verbraucher Transparenz besonders wichtig.
- Bei Produkten wie Süßigkeiten, Limonade und Alkohol hingegen empfinden die Verbraucher im Allgemeinen kein hohes Informationsbedürfnis.
- Wenn es um die Qualität von Produkten geht, vertrauen die Kunden vor allem den Verbraucherzentralen (70%) und Freunden und Verwandten (60%). Angaben der Hersteller und Informationen in den Medien vertrauen dagegen nur 15 bis 20%.
- Die Mehrheit der Verbraucher ist nicht bereit, für mehr Transparenz/ Informationen auch mehr zu bezahlen. Kaufentscheidend sind am Ende primär Geschmack, nachvollziehbare Qualitätsmerkmale wie Frische, sowie der Preis.
- 73% der Befragten geben an, der Einsatz von Medikamenten in der Tierhaltung sei für die Kaufentscheidung relevant. Danach folgt mit 70% der Einsatz gentechnisch veränderter Zutaten bei der Herstellung. Über beide Faktoren wird der Kunde gemäß geltender Rechtslage jedoch gar nicht objektiv informiert.
Nicht-Zutaten
Während die deklarationspflichtigen Zutaten eines Produktes auf der Zutatenliste genannt werden, ist die Identifizierung der sogenannten „Nichtzutaten“ für den Verbraucher unmöglich. Gemäß der deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gibt es eine ganze Reihe von Stoffen, die Nahrungsmitteln bei der Produktion zugeführt werden, aber nicht deklarationspflichtig sind und somit nicht in der Zutatenliste ausgewiesen werden müssen. Denn Zutaten, die per Definition keine sind, müssen nicht aufgelistet werden. [3]
Beispiele für diese Nichtzutaten sind technische Hilfsstoffe wie Schaumverhüter, die z.B. beim Blanchieren von Tiefkühlerbsen eingesetzt werden oder Rieselhilfsstoffe im Salz der Kartoffelchips. Zwar müssen Verarbeitungshilfsstoffe laut Gesetz bis auf "technisch unvermeidbare Rückstände" aus dem Endprodukt entfernt werden, aber die Definition welche Menge genau „nicht vermeidbar“ ist, bleibt weitgehend dem Produzenten überlassen.
Tierischer Ursprung
Außerdem gibt es im deutschen Lebensmittelgesetz keine verpflichtende Regelung zur Kennzeichnung von Zutaten tierischen Ursprungs. So kann es sich bei dem auf der Verpackung des Kräuterquarks angegeben „Verdickungsmittel“ z.B. um Schweine-Gelatine handeln. Auch Hersteller von Kartoffelchips können Bestandteile vom Schwein, Rind oder Geflügel als Aromaträger verwenden ohne dass dies auf der Verpackung explizit erwähnt werden muss. Dies ist für Vegetarier und Veganer, sowie gläubige Menschen durchaus ein Problem.
Darüber hinaus sind bislang die Begriffe "vegetarisch" und "vegan" nicht gesetzlich definiert, so dass die Hersteller mit diesen Begriffen werben können, obwohl bei der Produktion oder Verarbeitung der Lebensmittel tierische Zutaten zum Einsatz kommen.
Die Organisation Foodwatch hatte bereits im Jahr 2012 eine Liste mit Beispielen für Produkte mit versteckten tierischen Bestandteilen veröffentlicht und dem Bundesverbraucherministerium einen Vorschlag für Kennzeichnungsregeln vorgelegt. Foodwatch, die Vegane Gesellschaft Deutschland sowie der Vegetarierbund Deutschland forderten Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner Mitte des Jahres 2013 erneut auf, die entsprechende Gesetzeslücke zu schließen. [4]
Verkehrsbezeichnung
Die gesetzlich festgelegte Bezeichnung ermöglicht es dem Verbraucher, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Dies setzt allerdings Kenntnis dieser Bezeichnungen voraus. Beispiel: Im Gegensatz zu Fruchtsaft haben Fruchtnektar und Fruchtsaftgetränke einen geringeren Saftanteil. Bei letzteren ist neben der Verdünnung mit Wasser der Zusatz von Süßungsmitteln oder Zucker sowie Aromastoffen üblich.
Meist sind Fruchtsaftgetränke also bloß billiges Zuckerwasser. So enthält das durchschnittliche Fruchtsaftgetränk ca.12 % Zucker - wobei es sich oft primär um zugesetzten Zucker handelt. [5] Allerdings gehören auch qualitativ hochwertige Fruchtsaftschorlen aus Fruchtsaft und Mineralwasser in die Kategorie Fruchtsaftgetränke, sofern sie Zusatzstoffe wie extra hinzugefügte Ballaststoffe oder Calcium enthalten.
Auch bei Wasser gibt es eine entsprechende Einteilung:
Stand: Februar 2015
[1] http://www.foodwatch.org/de/informieren/ampelkennzeichnung/aktuelle-nachrichten/emnid-ampel-unterstuetzung-waechst-buerger-fuer-oeffnungsklausel/
[2] http://www.lebensmittelwirtschaft.org/?wpdmdl=193
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/__5.html
http://www.lebensmittelklarheit.de/cps/rde/xchg/lebensmittelklarheit
http://www.bmelv.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/lebensmittelzutaten-warum-niemand-weiss-was-wir-wirklich-essen-a-571277.html
[4] http://www.foodwatch.org/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung-nach-verbraucherprotest-hohes-c-und-milram-verzichten-auf-tierische-bestandteile-in-produkten-foodwatch-fordert-weiterhin-klare-gesetzliche-regelung/
[5] http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/fruchtsaftgetraenke-hauptsache-zuckerwasser
http://www.vzhh.de/docs/235771/Flyer_Verkehrsbezeichnung.pdf (2.86MB)
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Während die deklarationspflichtigen Zutaten eines Produktes auf der Zutatenliste genannt werden, ist die Identifizierung der sogenannten „Nichtzutaten“ für den Verbraucher unmöglich. Gemäß der deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gibt es eine ganze Reihe von Stoffen, die Nahrungsmitteln bei der Produktion zugeführt werden, aber nicht deklarationspflichtig sind und somit nicht in der Zutatenliste ausgewiesen werden müssen. Denn Zutaten, die per Definition keine sind, müssen nicht aufgelistet werden. [3]
Beispiele für diese Nichtzutaten sind technische Hilfsstoffe wie Schaumverhüter, die z.B. beim Blanchieren von Tiefkühlerbsen eingesetzt werden oder Rieselhilfsstoffe im Salz der Kartoffelchips. Zwar müssen Verarbeitungshilfsstoffe laut Gesetz bis auf "technisch unvermeidbare Rückstände" aus dem Endprodukt entfernt werden, aber die Definition welche Menge genau „nicht vermeidbar“ ist, bleibt weitgehend dem Produzenten überlassen.
Tierischer Ursprung
Außerdem gibt es im deutschen Lebensmittelgesetz keine verpflichtende Regelung zur Kennzeichnung von Zutaten tierischen Ursprungs. So kann es sich bei dem auf der Verpackung des Kräuterquarks angegeben „Verdickungsmittel“ z.B. um Schweine-Gelatine handeln. Auch Hersteller von Kartoffelchips können Bestandteile vom Schwein, Rind oder Geflügel als Aromaträger verwenden ohne dass dies auf der Verpackung explizit erwähnt werden muss. Dies ist für Vegetarier und Veganer, sowie gläubige Menschen durchaus ein Problem.
Darüber hinaus sind bislang die Begriffe "vegetarisch" und "vegan" nicht gesetzlich definiert, so dass die Hersteller mit diesen Begriffen werben können, obwohl bei der Produktion oder Verarbeitung der Lebensmittel tierische Zutaten zum Einsatz kommen.
Die Organisation Foodwatch hatte bereits im Jahr 2012 eine Liste mit Beispielen für Produkte mit versteckten tierischen Bestandteilen veröffentlicht und dem Bundesverbraucherministerium einen Vorschlag für Kennzeichnungsregeln vorgelegt. Foodwatch, die Vegane Gesellschaft Deutschland sowie der Vegetarierbund Deutschland forderten Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner Mitte des Jahres 2013 erneut auf, die entsprechende Gesetzeslücke zu schließen. [4]
Verkehrsbezeichnung
Die gesetzlich festgelegte Bezeichnung ermöglicht es dem Verbraucher, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Dies setzt allerdings Kenntnis dieser Bezeichnungen voraus. Beispiel: Im Gegensatz zu Fruchtsaft haben Fruchtnektar und Fruchtsaftgetränke einen geringeren Saftanteil. Bei letzteren ist neben der Verdünnung mit Wasser der Zusatz von Süßungsmitteln oder Zucker sowie Aromastoffen üblich.
- Fruchtsaft - Der Fruchtgehalt muss 100 % betragen und jegliche Beimischung von Konservierungsmitteln, Aroma- oder Farbstoffen sowie sonstigen chemischen Zusätzen ist gesetzlich verboten. Es darf mit Ausnahme von Kernobst- und Traubensaft allerdings eine Menge von 15 g pro Liter an gebräuchlichen Zuckerarten zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker zugesetzt werden. Umgekehrt sind auch bis zu 3g Zitronensäure je Liter zum Ausgleich des Fruchtsäuregehaltes erlaubt. Der oft werbewirksam angebrachte Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ gibt daher lediglich an, dass keine „Korrekturzuckerung“ erfolgte. Dennoch können Fruchtsäfte einen beachtlichen -nicht deklarationspflichtigen- Gehalt an Zucker durch die natürliche Fruchtsüße aufweisen. Des Weiteren kann der Fruchtsaft im Herkunftsland konzentriert und im Zielland rückverdünnt werden („aus Fruchtsaftkonzentrat“).
- Fruchtnektar - Manche Früchte haben von Natur aus so viel Fruchtsäure oder Fruchtfleisch, dass sie nicht als Fruchtsaft sondern nur als Nektar angeboten werden können. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark beträgt je nach Fruchtart mindestens 25 % (z. B. Johannisbeere, Banane, Mango) bis 50 % (Holunderbeere, Quitte, Pfirsich). Fruchtnektar darf bis zu 20% des Gesamtgewichts an Zucker oder Honig, aber keine künstlichen Farb- oder Aromastoffe enthalten.
- Fruchtsaftgetränke - unterliegen nicht der Fruchtsaftverordnung, sondern sind in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuchs beschrieben. Der Fruchtgehalt soll je nach Fruchtart mindestens 6% (Zitrusfrüchte), 10% (Steinobst) oder 30% (Kernobst wie Äpfel oder Birnen sowie Trauben) betragen. Neben Zucker dürfen auch Aromastoffe zugesetzt werden.
Meist sind Fruchtsaftgetränke also bloß billiges Zuckerwasser. So enthält das durchschnittliche Fruchtsaftgetränk ca.12 % Zucker - wobei es sich oft primär um zugesetzten Zucker handelt. [5] Allerdings gehören auch qualitativ hochwertige Fruchtsaftschorlen aus Fruchtsaft und Mineralwasser in die Kategorie Fruchtsaftgetränke, sofern sie Zusatzstoffe wie extra hinzugefügte Ballaststoffe oder Calcium enthalten.
Auch bei Wasser gibt es eine entsprechende Einteilung:
- Mineralwasser muss aus unterirdischen Wasservorkommen stammen und von ursprünglicher Reinheit sein. Mineralwasser wird direkt am Gewinnungsort (Quelle/Brunnen) abgefüllt und benötigt eine amtliche Anerkennung.
- Tafelwasser besteht in der Regel aus normalem Trinkwasser, welches mit weiteren Zutaten angereichert wurde. Es ist kein natürliches Mineralwasser und eine Etikettierung als natürliches Wasser ist entsprechend verboten.
- Heilwasser stammt aus unterirdischen, vor Verunreinigung geschützten, ursprünglichen reinen Wasservorkommen. Es muss direkt an der Quelle abgefüllt werden und besitzt auf Grund seiner Mineralstoffe und Spurenelemente heilende, lindernde und vorbeugende Wirkung. Seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich nachgewiesen und durch die amtliche Zulassung bestätigt.
Stand: Februar 2015
[1] http://www.foodwatch.org/de/informieren/ampelkennzeichnung/aktuelle-nachrichten/emnid-ampel-unterstuetzung-waechst-buerger-fuer-oeffnungsklausel/
[2] http://www.lebensmittelwirtschaft.org/?wpdmdl=193
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/__5.html
http://www.lebensmittelklarheit.de/cps/rde/xchg/lebensmittelklarheit
http://www.bmelv.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/lebensmittelzutaten-warum-niemand-weiss-was-wir-wirklich-essen-a-571277.html
[4] http://www.foodwatch.org/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung-nach-verbraucherprotest-hohes-c-und-milram-verzichten-auf-tierische-bestandteile-in-produkten-foodwatch-fordert-weiterhin-klare-gesetzliche-regelung/
[5] http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/fruchtsaftgetraenke-hauptsache-zuckerwasser
http://www.vzhh.de/docs/235771/Flyer_Verkehrsbezeichnung.pdf (2.86MB)
Tags: Allgemeine produktbezogene Regional Ampel Kennzeichnung Aroma Zusatz Inhalt stoffe Vorschriften Etikettierung Richtlinie fair gehandelte Nahrung Lebensmittel Verordnung Pflicht Label Produkt Bio Siegel Nachhaltigkeit Logos Erzeugercode Gluten Laktose Intoleranz Allergen Glutamat Farbstoffe Schutz Gesundheit Verbraucher Konsumenten Mindesthaltbarkeit Verfall datum Nährwert gesundheitsbezogene Angaben Nicht-Zutaten Rieselhilfsstoffe Schaumverhüter Zutatenliste Foodwatch vegetarisch vegan tierische Bestandteile Schweine Rinder Geflügel Gelantine kosher halal