Das Lohnabstandsgebot bezeichnete eine in Deutschland bis Ende des Jahres 2010 gültige gesetzliche Regelung, die besagte, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze der Sozialhilfe unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.
Mit dem Lohnabstandsgebot sollte der strukturellen Gefahr vorgebeugt werden, dass der aus Steuermitteln finanzierte Regelbedarf der Sozialhilfe zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei Vollzeittätigkeit. Es setzte damit das (untere) Einkommen in Relation zu dem Niveau steuerfinanzierter Sozialleistungen und schaffte einen positiven Anreiz, Arbeit aufzunehmen, da sich diese buchstäblich "auszahlte".
Mit dem Lohnabstandsgebot sollte der strukturellen Gefahr vorgebeugt werden, dass der aus Steuermitteln finanzierte Regelbedarf der Sozialhilfe zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei Vollzeittätigkeit. Es setzte damit das (untere) Einkommen in Relation zu dem Niveau steuerfinanzierter Sozialleistungen und schaffte einen positiven Anreiz, Arbeit aufzunehmen, da sich diese buchstäblich "auszahlte".
Beispiel: Eine Bedarfgemeinschaft aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bezog in Deutschland im Jahr 2016 monatlich ca. 1.550 Euro an Barleistungen. Darüber hinaus werden die für einen Privathaushalt normalerweise größte Ausgabenposition der Unterkunft und Heizung (ohne Strom) vom Amt übernommen - in der nebenstehenden Tabelle beispielhaft mit rund 850 Euro beziffert.
Ein verheirateter Alleinverdiener mit drei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 2.500 Euro pro Monat hatte im Jahr 2016 nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben und Addierung des Kindergeldes sowie Abzug von Miete/NK rechnerisch in etwa denselben Betrag zur freien Verfügung wie eine Familie welche dauerhaft ALG II bezog.
Bei einer 40-Stunden-Woche und einem Gesamtbruttoeinkommen von 30.000 Euro pro Jahr als Berechnungsgrundlage, ergibt sich für den Arbeitnehmer im genannten Beispiel ein rechnerischer Stundenlohn von knapp 14,50 Euro. Ist seine Vergütung geringer, wäre es für ihn wirtschaftlich sinnvoller keiner geregelten Arbeit nachzugehen und stattdessen lieber dauerhaft ALG II zu beziehen.
Insbesondere der Ausbau des Niedriglohnsektors hat dazu geführt, dass das Lohnabstandsgebot in bestimmten Marktsegmenten nicht mehr realisierbar ist, da die Nettoarbeitsentgelte unter dem Niveau der Regelsätze liegen. So verdienten im Jahr 2010 ca. 1,4 Millionen Menschen in Deutschland so wenig, dass sie als sogenannte Aufstocker zusätzlich Arbeitslosengeld II bezogen, um überhaupt das Existenzminimum zu erreichen. Der "Anreiz", auch derart gering entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, liegt dabei nicht zuletzt in der Androhung von Leistungskürzungen durch die Jobcenter bei Ablehnung "zumutbarer" Arbeit.
Stand: Oktober 2016
Tags: Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBEG Lohnabstandsgebot § 28 Absatz 4 SGB XII Alleinernährer Familie Arbeit Einkommen Steuern Sozialabgaben Wohnung Miete Heizung Arbeitslosengeld II Hartz IV
Ein verheirateter Alleinverdiener mit drei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 2.500 Euro pro Monat hatte im Jahr 2016 nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben und Addierung des Kindergeldes sowie Abzug von Miete/NK rechnerisch in etwa denselben Betrag zur freien Verfügung wie eine Familie welche dauerhaft ALG II bezog.
Bei einer 40-Stunden-Woche und einem Gesamtbruttoeinkommen von 30.000 Euro pro Jahr als Berechnungsgrundlage, ergibt sich für den Arbeitnehmer im genannten Beispiel ein rechnerischer Stundenlohn von knapp 14,50 Euro. Ist seine Vergütung geringer, wäre es für ihn wirtschaftlich sinnvoller keiner geregelten Arbeit nachzugehen und stattdessen lieber dauerhaft ALG II zu beziehen.
Insbesondere der Ausbau des Niedriglohnsektors hat dazu geführt, dass das Lohnabstandsgebot in bestimmten Marktsegmenten nicht mehr realisierbar ist, da die Nettoarbeitsentgelte unter dem Niveau der Regelsätze liegen. So verdienten im Jahr 2010 ca. 1,4 Millionen Menschen in Deutschland so wenig, dass sie als sogenannte Aufstocker zusätzlich Arbeitslosengeld II bezogen, um überhaupt das Existenzminimum zu erreichen. Der "Anreiz", auch derart gering entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, liegt dabei nicht zuletzt in der Androhung von Leistungskürzungen durch die Jobcenter bei Ablehnung "zumutbarer" Arbeit.
Stand: Oktober 2016
Tags: Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBEG Lohnabstandsgebot § 28 Absatz 4 SGB XII Alleinernährer Familie Arbeit Einkommen Steuern Sozialabgaben Wohnung Miete Heizung Arbeitslosengeld II Hartz IV