Wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet wird, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
In Deutschland werden seit Jahrzehnten primär Geldstrafen angeordnet, sie sind also ein zentrales Mittel für das heutige Strafsystem. Um bei Zahlungsunwilligkeit oder mangelnder Zahlungsfähigkeit überhaupt eine Strafe vollstrecken zu können, wird alternativ die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist sowohl Druckmittel zur Zahlung als auch eine alternative Bestrafung des unerwünschten Verhaltens des Verurteilten durch welche letztlich die Wirksamkeit der Geldstrafe als Sanktionsmaßnahme abgesichert werden soll.
Vermeidung der Vollstreckung
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann abgewendet werden, durch
- die Zahlung der Geldstrafe (auch nach Haftantritt und auch durch andere Personen) oder
- die Leistung von unbezahlter, gemeinnütziger Arbeit. (Diese muss in der Regel vor der Inhaftierung bei der Staatsanwaltschaft mit dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe beantragt und von dieser genehmigt werden. In einigen Bundesländern ist es möglich während der Inhaftierung freie Arbeit zu leisten. In diesem Fall werden entsprechend zwei Tagessätze gleichzeitig getilgt.)
Dimension der Ersatzfreiheitsstrafe (EFS)
Die Belegung der deutschen Gefängnisse wird ausschließlich an drei Stichtagen im Jahr untersucht. Zudem werden die Zugänge wegen EFS seit dem Jahr 2003 nicht mehr gesondert statistisch erfasst. Die ermittelten Bestandszahlen geben folglich lediglich Auskunft über die Anzahl von Personen, die an bestimmten Stichtagen in deutschen Haftanstalten eine Freiheitsstrafe verbüßen. Wie viele Ersatzfreiheitsstrafen pro Jahr in Deutschland verbüßt werden, lässt sich den amtlichen Statistiken hingegen nicht entnehmen. Da die Ersatzfreiheitsstrafen tendenziell kurze Strafen sind, könnte die tatsächliche Anzahl um ein vielfaches höher sein als die ermittelte Bestandszahl nahelegt. In Deutschland kann eine EFS-Quote von rund 10% der Insassen angenommen werden.
Problematische Aspekte der Ersatzfreiheitsstrafe
Stand: Februar 2018
Tags: Sanktion Strafvollzug Recht Gefängniswesen Justiz Strafrecht Straftat Ordnungswidrigkeit Schwarzfahren §43 StGB Rückgrat der Geldstrafe Haft Freiheitsstrafe day-by-day Arbeit statt Strafe Freien Hilfe Berlin e.V. Menschen Art. 293 EGStGB
In Deutschland werden seit Jahrzehnten primär Geldstrafen angeordnet, sie sind also ein zentrales Mittel für das heutige Strafsystem. Um bei Zahlungsunwilligkeit oder mangelnder Zahlungsfähigkeit überhaupt eine Strafe vollstrecken zu können, wird alternativ die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist sowohl Druckmittel zur Zahlung als auch eine alternative Bestrafung des unerwünschten Verhaltens des Verurteilten durch welche letztlich die Wirksamkeit der Geldstrafe als Sanktionsmaßnahme abgesichert werden soll.
Vermeidung der Vollstreckung
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann abgewendet werden, durch
- die Zahlung der Geldstrafe (auch nach Haftantritt und auch durch andere Personen) oder
- die Leistung von unbezahlter, gemeinnütziger Arbeit. (Diese muss in der Regel vor der Inhaftierung bei der Staatsanwaltschaft mit dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe beantragt und von dieser genehmigt werden. In einigen Bundesländern ist es möglich während der Inhaftierung freie Arbeit zu leisten. In diesem Fall werden entsprechend zwei Tagessätze gleichzeitig getilgt.)
Dimension der Ersatzfreiheitsstrafe (EFS)
Die Belegung der deutschen Gefängnisse wird ausschließlich an drei Stichtagen im Jahr untersucht. Zudem werden die Zugänge wegen EFS seit dem Jahr 2003 nicht mehr gesondert statistisch erfasst. Die ermittelten Bestandszahlen geben folglich lediglich Auskunft über die Anzahl von Personen, die an bestimmten Stichtagen in deutschen Haftanstalten eine Freiheitsstrafe verbüßen. Wie viele Ersatzfreiheitsstrafen pro Jahr in Deutschland verbüßt werden, lässt sich den amtlichen Statistiken hingegen nicht entnehmen. Da die Ersatzfreiheitsstrafen tendenziell kurze Strafen sind, könnte die tatsächliche Anzahl um ein vielfaches höher sein als die ermittelte Bestandszahl nahelegt. In Deutschland kann eine EFS-Quote von rund 10% der Insassen angenommen werden.
Problematische Aspekte der Ersatzfreiheitsstrafe
- Aus einer Umfrage unter den Bundesländern und einer Auswertung der offiziellen Statistik hat das WDR Magazin Monitor Anfang des Jahres 2018 errechnet, dass sich die Kosten für die EFS auf über 200 Millionen Euro pro Jahr summieren.
- Viele Gefängnisse sind nicht nur personell am Limit. Ohne die EFS hätten die Haftanstalten eine Normalbelegung.
- Die Ersatzfreiheitsstrafe wird als Freiheitsstrafe vollstreckt. Generell gibt es in den Strafvollzugsgesetzen keine Vergünstigungen für den Bereich der EFS. Selbst wenn in der Haftanstalt eine spezielle Abteilung für die Vollstreckung der EFS existiert, so besteht kein Anspruch auf Unterbringung in dieser. Der zahlungsunfähige Schwarzfahrer wird also ggf. neben dem verurteilten Mörder untergebracht.
- Gemäß Schuldgrundsatz darf eine Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten. Die Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe unbestreitbar die härtere Sanktion. Während das Gericht im Rahmen der Strafzumessung eine Geldstrafe für angemessen hielt, wird mit der EFS nachträglich nur aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Person die härtere Freiheitsstrafe vollstreckt.
- Aspekt der Diskriminierung: Das Risiko, inhaftiert zu werden, ist für Arme größer ist als für Reiche.
- Kurze Freiheitsstrafen - welche Ersatzfreiheitsstrafen normalerweise sind - gefährden die soziale Bindung der Betroffenen und reißen sie aus der Familie und dem Berufsleben heraus.
- Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe trägt nicht zur Einbringung der Geldschuld bei. Eine „erzieherische“ Wirkung lässt sich mit der EFS ebenfalls meist nicht erzielen, da die Betroffenen ohnehin bereits oft multiple Probleme wie hohe Verschuldung, Suchtbelastung und sehr ungeregelte Lebenssituationen bis hin zur Obdachlosigkeit haben.
Stand: Februar 2018
Tags: Sanktion Strafvollzug Recht Gefängniswesen Justiz Strafrecht Straftat Ordnungswidrigkeit Schwarzfahren §43 StGB Rückgrat der Geldstrafe Haft Freiheitsstrafe day-by-day Arbeit statt Strafe Freien Hilfe Berlin e.V. Menschen Art. 293 EGStGB