Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland unterliegen gemäß Bundesmeldegesetz einer allgemeinen Meldepflicht.
Nach § 17 Bundesmeldegesetz haben Bürger einen Umzug innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen. Seit Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, da diese durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung erledigt wird. Bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist die Abmeldung jedoch weiterhin vorgeschrieben. [1] [2]
Ursprünglich wollte die Bundesregierung im Jahr 2011 mit dem bundesweiten Registerverbund angeblich den Datenschutz bei Melderegisterabfragen stärken. Nur noch nach ausdrücklicher Zustimmung des Bürgers sollten Daten für Werbung und Adresshandel herausgegeben werden. Nachdem die Inkasso- und Direktmarketingwirtschaft sowie Auskunfteien Druck auf die Regierung ausübten, wurde der Gesetzesentwurf jedoch geändert.
Nach § 17 Bundesmeldegesetz haben Bürger einen Umzug innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen. Seit Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, da diese durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung erledigt wird. Bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist die Abmeldung jedoch weiterhin vorgeschrieben. [1] [2]
Ursprünglich wollte die Bundesregierung im Jahr 2011 mit dem bundesweiten Registerverbund angeblich den Datenschutz bei Melderegisterabfragen stärken. Nur noch nach ausdrücklicher Zustimmung des Bürgers sollten Daten für Werbung und Adresshandel herausgegeben werden. Nachdem die Inkasso- und Direktmarketingwirtschaft sowie Auskunfteien Druck auf die Regierung ausübten, wurde der Gesetzesentwurf jedoch geändert.
Der Innenausschuss des Bundestages änderte das ursprünglich verbraucherfreundliche Regelwerk daraufhin und verschärfte die Regelung. Er beschloss, dass die Bürger dem Datenhandel aktiv widersprechen müssen. (Bei Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten soll der Bürger dem Amt zudem eine Begründung für den Widerspruch liefern!) *
Dieses Ansinnen steht symbolisch für das perfide Verständnis von Bürgerrechten in Deutschland. Die Bürger werden per Gesetz gezwungen, ihre Daten preiszugeben und staatliche Einrichtungen - die Meldeämter - betätigen sich in der Folge als Datenhändler.
Im Eilverfahren und ohne weitere Aussprache beschlossen die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag dann am 28. Juni 2012 das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens mit aktiver Widerspruchslösung. Die Rechte des Bürgers gegenüber Adresshändlern und Werbetreibenden wurden damit geschwächt und ein ursprünglich vorgesehenes elektronisches Widerspruchsrecht von der Koalition beseitigt.
Dieses Ansinnen steht symbolisch für das perfide Verständnis von Bürgerrechten in Deutschland. Die Bürger werden per Gesetz gezwungen, ihre Daten preiszugeben und staatliche Einrichtungen - die Meldeämter - betätigen sich in der Folge als Datenhändler.
Im Eilverfahren und ohne weitere Aussprache beschlossen die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag dann am 28. Juni 2012 das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens mit aktiver Widerspruchslösung. Die Rechte des Bürgers gegenüber Adresshändlern und Werbetreibenden wurden damit geschwächt und ein ursprünglich vorgesehenes elektronisches Widerspruchsrecht von der Koalition beseitigt.
Allerdings war nicht nur der Inhalt des Gesetzes, sondern auch die Art und Weise der Gesetzesfindung ein Hohn für einen demokratischen Rechtsstaat. Zum einen wurde anscheinend die Ablenkung des Volkes durch das an diesem Tag stattfindende EM-Spiel Deutschland-Italien genutzt um ein fragwürdiges Gesetz auf den Weg zu bringen. Zum anderen tat die Opposition so, als hätte sie das Gesetz nicht verhindern können, da sie überstimmt wurde. Tatsächlich waren bei der Abstimmung aber nur 26 Abgeordnete anwesend und die Opposition hätte dies nutzen können, um die Abstimmung für nicht beschlussfähig zu erklären. [3]
Der Vermittlungsausschuss legte im Februar 2013 nach Anrufung durch den Bundesrat eine Beschlussempfehlung vor, die eine Umstellung bei Meldeauskünften zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels auf die Notwendigkeit einer generellen Einwilligung und erneuten Ausweitung der Zweckbindung der Auskunft enthielt sowie Bußgeldvorschriften gegen die zweckwidrige Datenweitergabe vorsah. Dieser Empfehlung stimmten der Deutsche Bundestag am 28. Februar 2013 und der Deutsche Bundesrat am 1. März 2013 mehrheitlich zu. Am 3. Mai 2013 fertigte der Bundespräsident das Bundesmeldegesetz aus und verkündete es im Bundesgesetzblatt. Seit 1. November 2015 ist das zuvor auf Landesebene geregelte Meldewesen per Bundesmeldegesetz einheitlich geregelt.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Gemäß Bundesmeldegesetz müssen Wohnungsgeber (Vermieter) Einzüge bestätigen. Der Wohnungsgeber ist somit verpflichtet, bei der Anmeldung der einziehenden Person gegenüber dem Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 BMG genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person wiederum hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Michaela Schultze, Referentin beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz, bezweifelt den Sinn des bürokratischen Aufwandes: „Uns fehlen belastbare Zahlen und Erkenntnisse, dass diese Vorgabe tatsächlich geeignet ist, um Scheinanmeldungen zu verhindern“, erläuterte sie. Die Abschaffung der Auflage vor einigen Jahren sei genau mit der Begründung erfolgt, dass die von den Bürgern als lästig empfundene Regelung wenig gebracht habe. [4]
Der Rechtsanwalt Udo Vetter erklärte im Lawblog zur Änderung des Meldegesetzes, die der Bundestag im Juni 2012 beschloss: „Zufälligerweise ist diese Regelung aber auch ein Anliegen der GEZ. Die Rundfunkgebühren werden bald nach Haushalten und nicht mehr nach Personen berechnet. Da stellt sich die Frage, wer denn konkret Zahlungspflichtiger ist, also tatsächlich an der Adresse wohnt und damit zum Haushalt gehört. Das lässt sich natürlich am einfachsten belegen, wenn Informationen zum Mietverhältnis vorliegen. Die Vermieterbestätigung, auf die nun etliche Jahre verzichtet wurde, liefert genau diese Daten.“ Vetter sagt auf Golem.de, dass es „auffällig sei, dass die Vermieterbescheinigung parallel zur Haushaltsabgabe eingeführt werde, denn davon profitiere die GEZ, da sie dann leichter beweisen könne, wer zumindest Mieter sei und damit ohne Zweifel zum Haushalt gehöre.“[5]
Rundfunkbeitrag - Meldedatenabgleich 2018
Zum bundesweit einheitlichen Stichtag (6. Mai 2018) wurden dem Beitragsservice (ehemals Gebühreneinzugszentrale oder GEZ) die Daten der Meldeämter zwecks Datenabgleich übermittelt. Im Jahr 2013 fand ein solcher bundesweiter Datenabgleich bereits einmal statt. Damals wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt – und von einem einmaligen Abgleich gesprochen…[6]
Stand Oktober 2018
* Screenshot Regelung Auskunftssperre Stadt Hamburg
[1] Bundesmeldegesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
[2] Dauerhaft im Ausland wohnende Deutsche werden aufgefordert sich ebenfalls zu registrieren, da nur so „eine effektive konsularische Hilfe und Unterstützung durch deutsche Auslandsvertretungen im Notfall“ gewährleistet sei. https://elefand.diplo.de/elefandextern/home/login!form.action
[3] https://www.heise.de/tp/features/Ertappte-Opposition-3394859.html
[4] https://www.heise.de/newsticker/meldung/Neues-Bundesmeldegesetz-Experten-fordern-Nachbesserungen-1573017.html
[5] https://www.golem.de/news/meldegesetz-gez-bekommt-bereits-die-daten-der-einwohnermeldeaemter-1207-93071.html
[6] http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/dieser-tage-geht-es-vielerorts-um-den-rundfunkbeitrag-15580612.html
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rundfunkbeitrag-Schon-800-000-Menschen-haben-Post-vom-Beitragsservice-bekommen-4129110.html
Tags: Registrierung Auslandsdeutscher Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland Elefand MeldFortG BMG Melde Gesetz Wesen Pflicht einfache Melderegister Auskunft Übermittlung Sperre Einwohnermeldeamt EMA öffentliche Stelle Behörde Meldedatenabgleich 2018 Gebühreneinzugszentrale
Der Vermittlungsausschuss legte im Februar 2013 nach Anrufung durch den Bundesrat eine Beschlussempfehlung vor, die eine Umstellung bei Meldeauskünften zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels auf die Notwendigkeit einer generellen Einwilligung und erneuten Ausweitung der Zweckbindung der Auskunft enthielt sowie Bußgeldvorschriften gegen die zweckwidrige Datenweitergabe vorsah. Dieser Empfehlung stimmten der Deutsche Bundestag am 28. Februar 2013 und der Deutsche Bundesrat am 1. März 2013 mehrheitlich zu. Am 3. Mai 2013 fertigte der Bundespräsident das Bundesmeldegesetz aus und verkündete es im Bundesgesetzblatt. Seit 1. November 2015 ist das zuvor auf Landesebene geregelte Meldewesen per Bundesmeldegesetz einheitlich geregelt.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Gemäß Bundesmeldegesetz müssen Wohnungsgeber (Vermieter) Einzüge bestätigen. Der Wohnungsgeber ist somit verpflichtet, bei der Anmeldung der einziehenden Person gegenüber dem Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 BMG genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person wiederum hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Michaela Schultze, Referentin beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz, bezweifelt den Sinn des bürokratischen Aufwandes: „Uns fehlen belastbare Zahlen und Erkenntnisse, dass diese Vorgabe tatsächlich geeignet ist, um Scheinanmeldungen zu verhindern“, erläuterte sie. Die Abschaffung der Auflage vor einigen Jahren sei genau mit der Begründung erfolgt, dass die von den Bürgern als lästig empfundene Regelung wenig gebracht habe. [4]
Der Rechtsanwalt Udo Vetter erklärte im Lawblog zur Änderung des Meldegesetzes, die der Bundestag im Juni 2012 beschloss: „Zufälligerweise ist diese Regelung aber auch ein Anliegen der GEZ. Die Rundfunkgebühren werden bald nach Haushalten und nicht mehr nach Personen berechnet. Da stellt sich die Frage, wer denn konkret Zahlungspflichtiger ist, also tatsächlich an der Adresse wohnt und damit zum Haushalt gehört. Das lässt sich natürlich am einfachsten belegen, wenn Informationen zum Mietverhältnis vorliegen. Die Vermieterbestätigung, auf die nun etliche Jahre verzichtet wurde, liefert genau diese Daten.“ Vetter sagt auf Golem.de, dass es „auffällig sei, dass die Vermieterbescheinigung parallel zur Haushaltsabgabe eingeführt werde, denn davon profitiere die GEZ, da sie dann leichter beweisen könne, wer zumindest Mieter sei und damit ohne Zweifel zum Haushalt gehöre.“[5]
Rundfunkbeitrag - Meldedatenabgleich 2018
Zum bundesweit einheitlichen Stichtag (6. Mai 2018) wurden dem Beitragsservice (ehemals Gebühreneinzugszentrale oder GEZ) die Daten der Meldeämter zwecks Datenabgleich übermittelt. Im Jahr 2013 fand ein solcher bundesweiter Datenabgleich bereits einmal statt. Damals wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt – und von einem einmaligen Abgleich gesprochen…[6]
Stand Oktober 2018
* Screenshot Regelung Auskunftssperre Stadt Hamburg
[1] Bundesmeldegesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
[2] Dauerhaft im Ausland wohnende Deutsche werden aufgefordert sich ebenfalls zu registrieren, da nur so „eine effektive konsularische Hilfe und Unterstützung durch deutsche Auslandsvertretungen im Notfall“ gewährleistet sei. https://elefand.diplo.de/elefandextern/home/login!form.action
[3] https://www.heise.de/tp/features/Ertappte-Opposition-3394859.html
[4] https://www.heise.de/newsticker/meldung/Neues-Bundesmeldegesetz-Experten-fordern-Nachbesserungen-1573017.html
[5] https://www.golem.de/news/meldegesetz-gez-bekommt-bereits-die-daten-der-einwohnermeldeaemter-1207-93071.html
[6] http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/dieser-tage-geht-es-vielerorts-um-den-rundfunkbeitrag-15580612.html
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rundfunkbeitrag-Schon-800-000-Menschen-haben-Post-vom-Beitragsservice-bekommen-4129110.html
Tags: Registrierung Auslandsdeutscher Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland Elefand MeldFortG BMG Melde Gesetz Wesen Pflicht einfache Melderegister Auskunft Übermittlung Sperre Einwohnermeldeamt EMA öffentliche Stelle Behörde Meldedatenabgleich 2018 Gebühreneinzugszentrale